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   BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11   

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BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39336)
BPatG, Entscheidung vom 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39336)
BPatG, Entscheidung vom 28. November 2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39336)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Marke "Wir machen Kinderlachen" für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41

  • kanzlei.biz

    "Wir machen Kinderlachen"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir machen Kinderlachen" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 g. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; TRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Daher wäre es unzulässig, die Unterscheidungskraft nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen wie etwa besonders phantasievollen oder überraschenden Wortfolgen zu bejahen; bei der Anwendung der allgemeinen Maßstäbe kann sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen (BGH GRUR 2010, 935 ff. Rn 11 - Die Vision).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 53 - Henkel).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 - BioID).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 g. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; TRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 Matratzen Concord/Hukla).
  • BPatG, 02.07.2013 - 24 W (pat) 41/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir führen Wissen" - keine Unterscheidungskraft

    Mit ähnlicher Begründung haben der Gerichtshof der Europäischen Union (Az. C-311/11, Entsch. v. 12. Juli 2012 - "Wir machen das Besondere einfach") sowie verschiedene Senate des Bundespatentgerichts bereits zuvor vergleichbaren Slogans wie "Wir sind Innovation!" (BPatG 28 W (pat) 522/10, B. v. 23. Juni 2010); "Bitterfeld Wolfen - Wir haben den Bogen raus" (29 W (pat) 124/10, B. v. 18. April 2012); "Wir machen Kinderlachen" (29 W (pat) 45/11, B. v. 28. November 2012); "We Are Pioneering Solutions" (BPatG 28 W (pat) 127/09, B. v. 27. Oktober 2010) und "We do more" (28 W (pat) 76/11, B. v. 16. Januar 2013) die Schutzfähigkeit für die dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen versagt.
  • BPatG, 01.09.2022 - 28 W (pat) 551/21
    Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die für Dritte in finanziellen Angelegenheiten erbracht wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 45/11 - Wir machen Kinderlachen; BPatG 29 W (pat) 98/05 - Paten für Toleranz).
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   BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11   

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BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39334)
BPatG, Entscheidung vom 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39334)
BPatG, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 29 W (pat) 45/11 (https://dejure.org/2012,39334)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BPatG, 19.07.2006 - 32 W (pat) 181/04
    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Ferner kann das Wort "Fabrik" auch in einem übertragenen Sinne als Hinweis auf die geistige oder gestalterische Produktivität der Dienstleistungsanbieter gedacht sein (BPatG 32 W (pat) 181/04 - eventfabrik trier).

    Denn, wie die Internetrecherchen des Amtes und des Senats ergeben haben, sind in verschiedenen Orten bereits derartige Fabriken vorhanden, die regelmäßig Parties im Fabrikambiente veranstalten und die hier beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 43 anbieten (Bl. 23 - 32 GA; vgl. auch BPatG 32 W (pat) 181/04 - eventfabrik trier).

  • BPatG, 22.12.2003 - 32 W (pat) 399/02
    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Das BPatG habe die beiden Zeichen "BLOCK PARTY" (32 W (pat) 399/02) und "PISTENPARTY" (32 W (pat) 47/03) ebenfalls nicht für schutzfähig erachtet.
  • BPatG, 10.03.2005 - 32 W (pat) 47/03
    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Das BPatG habe die beiden Zeichen "BLOCK PARTY" (32 W (pat) 399/02) und "PISTENPARTY" (32 W (pat) 47/03) ebenfalls nicht für schutzfähig erachtet.
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).
  • BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 536/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fabrik Parties" - Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    29 W (pat) 536/11.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 05.12.2012 - 29 W (pat) 45/11
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 - ADIDAS II).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

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