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   BPatG, 03.12.2008 - 29 W (pat) 49/07   

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BPatG, 03.12.2008 - 29 W (pat) 49/07 (https://dejure.org/2008,15636)
BPatG, Entscheidung vom 03.12.2008 - 29 W (pat) 49/07 (https://dejure.org/2008,15636)
BPatG, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 29 W (pat) 49/07 (https://dejure.org/2008,15636)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 03.12.2008 - 29 W (pat) 49/07
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. -Rn. 66 -EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 -Rn. 27 ff. -BioID; GRUR 2005, 763 ff. -Rn. 22 -Nestle/ Mars; GRUR 2004, 1027 -Rn. 42 ff. -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 -Rn. 62 -Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. -Rn. 12 -VISAGE; GRUR 2006, 850 ff. -Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 -Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 -anti KALK).

    Da sich die Bezeichnung "Traunsteiner Anzeigen-Kurier" in der beschreibenden, ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, dass es sich um eine täglich oder wöchentlich erscheinende Zeitung mit Informationen und Anzeigen aus dem Raum Traunstein handelt, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 42 ff. -DAS PRINZIP DER BE-QUEMLICHKEIT).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 03.12.2008 - 29 W (pat) 49/07
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. -Rn. 66 -EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 -Rn. 27 ff. -BioID; GRUR 2005, 763 ff. -Rn. 22 -Nestle/ Mars; GRUR 2004, 1027 -Rn. 42 ff. -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 -Rn. 62 -Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. -Rn. 12 -VISAGE; GRUR 2006, 850 ff. -Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 -Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 -anti KALK).

    Unterscheidungskraft fehlt aber auch dann, wenn das Zeichen aus Angaben besteht, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 -Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 -BuchPartner).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 03.12.2008 - 29 W (pat) 49/07
    Danach ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680 -BIOMILD).
  • BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 13/06

    SCHWABENPOST - Begründungspflicht des DPMA im Hinblick auf Vorentscheidungen

    Der Anmelder hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen -einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen -mitzuwirken und seinen diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 73/08

    Ablehnung einer Markenanmeldung ist genau zu begründen, wenn Markenamt (DPMA) in

    Die Beschwerdeführerin hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen, mitzuwirken und ihren diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. BPatG 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
  • BPatG, 05.08.2009 - 29 W (pat) 36/04
    Die Beschwerdeführerin hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen, mitzuwirken und ihren diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. BPatG 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 70/08

    Das Markenamt hat bei der Prüfung der Markenanmeldung frühere Entscheidungen zu

    Die Beschwerdeführerin hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen, mitzuwirken und ihren diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. BPatG 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 72/08
    Die Beschwerdeführerin hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen, mitzuwirken und ihren diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. BPatG 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
  • BPatG, 27.05.2009 - 29 W (pat) 15/07
    Der Anmelder hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen -einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen -mitzuwirken und seinen diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. BPatG 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
  • BPatG, 05.08.2009 - 29 W (pat) 5/06

    - Berücksichtigung von Voreintragungen durch das DPMA und Mitwirkungspflicht des

    Die Beschwerdeführerin hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen, mitzuwirken und ihren diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. BPatG 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 71/08
    Die Beschwerdeführerin hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen, mitzuwirken und ihren diesbezüglichen Sachvortrag entsprechend zu substantiieren (vgl. BPatG 29 W (pat) 49/07 -Traunsteiner Anzeigen-Kurier).
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