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   BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10   

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BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10 (https://dejure.org/2011,19513)
BPatG, Entscheidung vom 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10 (https://dejure.org/2011,19513)
BPatG, Entscheidung vom 27. April 2011 - 29 W (pat) 553/10 (https://dejure.org/2011,19513)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Angel-J Collection (Wort-Bild-Marke)/ANGEL" - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens bzw. der Markenusurpation - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Angel-J Collection (Wort-Bild-Marke)/ANGEL" - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens bzw. der Markenusurpation - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke "ANGEL" und einem Wort-/Bildzeichen "Angel-J Collection" aufgrund der generell schwachen Kennzeichnungskraft nicht gegeben; Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke "ANGEL" und einem Wort-/Bildzeichen ...

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Angel-J Collection (Wort-Bild-Marke)/ANGEL" - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens bzw. der Markenusurpation - keine Verwechslungsgefahr im weitere

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Angel-J Collection (Wort-Bild-Marke)/ANGEL" - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens bzw. der Markenusurpation - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Angel-J Collection (Wort-Bild-Marke)/ANGEL" - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens bzw. der Markenusurpation - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Angel-J Collection (Wort-Bild-Marke)/ANGEL" - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens bzw. der Markenusurpation - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Engelsgleich? Zur Verwechslungsgefahr ähnlicher Wortmarke und Wortbildmarke

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Von einer solchen Verwechslungsgefahr kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zugleich Unternehmenskennzeichen ist (BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Von einer solchen Verwechslungsgefahr kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zugleich Unternehmenskennzeichen ist (BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 - Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 - Augsburger Puppenkiste).

  • BPatG, 28.07.1998 - 27 W (pat) 166/97
    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    An derartig gebildete Namenskombinationen ist das inländische Publikum durchaus gewöhnt (vgl. BPatG 27 W (pat) 166/97 - Isabelle T/Isabel).
  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Da somit unklar bleibt, was der Buchstabe "J" bedeuten soll, dieser aber durch den Bindestrich eng an "Angel" angeschlossen ist und der Bindestrich zum Gesamteindruck der Marke gehört (vgl. BGH GRUR 2011, 65, 66 Rdnr. 12 - Buchstabe T mit Strich), bildet "Angel-J" einen Gesamtbegriff.
  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

    Auszug aus BPatG, 27.04.2011 - 29 W (pat) 553/10
    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • BPatG, 12.06.2007 - 27 W (pat) 40/05

    Pit Bull

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
    Denn eine dem Beschluss der Markenstelle widersprechende Entscheidung wiche von anderen Entscheidungen des BPatG (29 W (pat) 553/10 - ANGEL/Angel-J Collection; 32 W (pat) 230/02 - di-eto/dito) zur Beurteilung der Unähnlichkeit von Marken ab, bei denen das Gesamtbild durch einen Bindestrich geprägt werde.

    b) Auch in der Entscheidung des 29. Marken-Beschwerdesenats (29 W (pat) 553/10 - Angel-J Collection/ANGEL), in der sich klanglich "Angel-J" und "ANGEL" gegenüberstanden, ist der Bindestrich in phonetischer Hinsicht nicht beachtet worden.

  • BPatG, 07.10.2019 - 29 W (pat) 26/15
    Es mag sein, dass das Publikum im Bekleidungs- und Modesektor angesichts des überwiegenden Kaufs "auf Sicht" und des zunehmenden Interneteinkaufs die Waren und die Marken hauptsächlich optisch wahrnimmt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.04.2011, 29 W (pat) 553/10 - Angel-J Collection/ANGEL).
  • BPatG, 12.10.2020 - 26 W (pat) 548/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Glowing Collection (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    bbb) Das Substantiv "collection" zählt zum englischen Grundwortschatz (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl. 1977, S. 30), wird mit "(An-)Sammlung, Kollekte oder Kollektion" übersetzt (BPatG 29 W (pat) 553/10 - ANGEL/Angel-J Collection; www.leo.org, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis) und entspricht dem deutschen Begriff "Kollektion", dem die Bedeutungen "Mustersammlung von Waren, besonders der neuesten Modelle der Textilbranche", "für einen bestimmten Zweck zusammengestellte Sammlung, Auswahl" oder "aus Neigung zusammengetragene Sammlung" zukommen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kollektion, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis).
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