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   OLG München, 13.10.2014 - 29 W 1474/14   

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https://dejure.org/2014,32875
OLG München, 13.10.2014 - 29 W 1474/14 (https://dejure.org/2014,32875)
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2014 - 29 W 1474/14 (https://dejure.org/2014,32875)
OLG München, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 29 W 1474/14 (https://dejure.org/2014,32875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitlicher Geltungsbereich der Erledigungserklärung hinsichtlich einer Unterlassungsverpflichtung; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen in der Vergangenheit liegender Zuwiderhandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; ZPO § 775 Nr. 1; ZPO § 776; ZPO § 793
    Zeitlicher Geltungsbereich der Erledigungserklärung hinsichtlich einer Unterlassungsverpflichtung

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Treuebonus III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 87
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische

    Auszug aus OLG München, 13.10.2014 - 29 W 1474/14
    Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 119/09) erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 übereinstimmend für erledigt.

    Daraufhin haben die Parteien die Verfahren I ZR 119/09 und I ZR 120/09 übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Die Ordnungsgeldbeschlüsse waren nicht entsprechend §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, denn die in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 119/09 abgegebenen übereinstimmenden Erledigterklärungen sind dahingehend auszulegen, dass der Rechtsstreit nur mit Wirkung ab dem erledigenden Ereignis, also der Erklärung der Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013, dass sie sich nach Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber an das deutsche Gesetz halten wird, für erledigt erklärt wurde.

    Die hiesige Schuldnerin hat dort schriftsätzlich ausdrücklich ausgeführt hat, dass das Verfahren I ZR 119/09 ex nunc beendet worden sei und es daher nicht möglich sei, die gezahlten Ordnungsgelder wieder von der Staatskasse heraus zu verlangen.

    Trotz der bereits vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003 (NJW 2004, 506 ff. - Euro-Einführungsrabatt ) hat die Frage der Auswirkung und Auslegung übereinstimmender Erledigungserklärungen im Hinblick auf Ordnungsmittelverfahren wegen vor der Erledigung begangener Verstöße noch grundsätzliche Bedeutung, zumal im vorliegenden Fall die Ordnungsmittelverfahren anders als im der Entscheidung vom 23.10.2003 zugrundeliegenden Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen waren und das Verfahren I ZR 119/09 vom Bundesgerichtshof durch Kostenbeschluss nach § 91a ZPO und nicht durch Urteil abgeschlossen wurde.

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG München, 13.10.2014 - 29 W 1474/14
    Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochen Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist (BGH NJW 2004, 506, 508 m.w.N.- Euro-Einführungsrabatt ).

    Neben ihrer Funktion als Beugemaßnahmen haben die Ordnungsmittel auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2004, 506, 509 m.w.N. - Euro-Einführungsrabatt ).

    Trotz der bereits vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003 (NJW 2004, 506 ff. - Euro-Einführungsrabatt ) hat die Frage der Auswirkung und Auslegung übereinstimmender Erledigungserklärungen im Hinblick auf Ordnungsmittelverfahren wegen vor der Erledigung begangener Verstöße noch grundsätzliche Bedeutung, zumal im vorliegenden Fall die Ordnungsmittelverfahren anders als im der Entscheidung vom 23.10.2003 zugrundeliegenden Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen waren und das Verfahren I ZR 119/09 vom Bundesgerichtshof durch Kostenbeschluss nach § 91a ZPO und nicht durch Urteil abgeschlossen wurde.

  • OLG Köln, 11.03.2014 - 6 W 217/13

    Begriff der Erledigung der Hauptsache im gewerblichen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG München, 13.10.2014 - 29 W 1474/14
    Unter solchen Umständen ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Erledigterklärung nur für die Zukunft gelten und einen bereits erwirkten Unterlassungstitel als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurückliegender Zuwiderhandlungen nicht in Frage stellen soll (vgl. BGH a.a.O. für den Fall eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungsmittelverfahrens; Köhler /Bornkamm, UWG , 32. Aufl., § 12 Rn. 6.16; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2014, Az. 6 W 217/13, [...], Rn. 8, Anlage AG 3).
  • OLG München, 02.07.2009 - 29 U 3744/08

    Wettbewerbsverstoß beim Internet-Handel mit Arzneimitteln: Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG München, 13.10.2014 - 29 W 1474/14
    Das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2008 wurde durch Urteil des Senats vom 02.07.2009 (Az. 29 U 3744/08) bestätigt.
  • BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Rabattgewährung durch

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 29 W 1474/14, GRUR-RR 2015, 87).
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