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   OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16   

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OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16 (https://dejure.org/2017,6861)
OLG München, Entscheidung vom 02.03.2017 - 29 U 2874/16 (https://dejure.org/2017,6861)
OLG München, Entscheidung vom 02. März 2017 - 29 U 2874/16 (https://dejure.org/2017,6861)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TMG § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 10 S. 1 Nr. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a, § 97; StGB § 25 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Anbieters eines Sharehosting-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Anbieters eines Sharehosting-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • rechtsportal.de

    Haftung des Anbieters eines Sharehosting-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.01.2017)

    Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig

Besprechungen u.ä.

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Uploaded.net nicht Täter für Nutzerinhalte, aber strenge Störerhaftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2017, 679
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Allein das unveränderte Weiterbetreiben des Dienstes in einer Form, die der Bundesgerichtshof als gefahrerhöhend in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 37, 38 - File-Hosting-Dienst), begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Täterschaft durch Unterlassen.

    Die Gehilfenhaftung setzt Kenntnis von der konkret drohenden Haupttat voraus (BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 28 - File-Hosting-Dienst).

    aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 33 - File-Hosting-Dienst).

    ee) Dem steht nicht entgegen, dass Urheberrechtsverletzungen werkbezogen sind und im Sinne der Störerhaftung Verletzungshandlungen gleichartig sind, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 49 - File-Hosting-Dienst).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 -File-Hosting-Dienst Tz. 30 m. w. N.).

    bb) Die Beklagte war zwar gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG nicht zur anlasslosen Überwachung der bei ihr gespeicherten Dateien verpflichtet, ihr oblag aber nach Zugang der Schreiben vom 10.01.2014 bzw. hinsichtlich der Werke, die in den Schreiben vom 10.01.2014 nicht genannt waren, ab Zustellung der Klageschrift am 26.07.2014 alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf diese Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

    Dem steht Art. 15 Abs. 1 der RL 2000/31 nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-HostingDienst).

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 - Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Das Landgericht hat mit Urteil vom 31.05.2016, Az. 33 O 6198/14 (juris), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016, Az. 33 O 6198/14, abzuändern und wie folgt zu erkennen:.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 33 O 6198/14, abzuändern und zu erkennen:.

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 16.02.2012 (Az. C-360/10, juris, SABAM/Netlog).

    Dies würde den HostingAnbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten, die nach Art. 15 Abs. 1 der RL 2000/31 verboten ist (EuGH, Urteil vom 16.02.2012, Az. C-360/10, juris, Tz. 38 SA-BAM/Netlog).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit den Uploadern urheberrechtlich geschützter Werke aus (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Tz. 31 - Kinderhochstühle im Internet).

    gg) Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte in keinem Fall als Gehilfin haftet, solange sie die entsprechenden Dateien nach Verletzungshinweis jeweils unverzüglich löscht (vgl. BGH MMR 2011, 172 Tz. 33 - Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GRUR 2016, 855 Tz. 17 -www.jameda.de m.w.N.).

    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (BGH GRUR 2016, 855 Tz. 19 - www.jameda.de, m.w.N.).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Nach dem EuGH (GRUR 2010, 445 Tz. 114 - Google und Google France) ist zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Anbieters eines Referenzierungsdienstes nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG beschränkt sein könnte, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen besitzt.
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Insoweit ist entscheidend, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 713).
  • BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Das Berufungsgericht hat die beiderseitigen Berufungen zurückgewiesen (OLG München, ZUM 2017, 679).
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