Rechtsprechung
   OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,52844
OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17 (https://dejure.org/2019,52844)
OLG München, Entscheidung vom 04.07.2019 - 29 U 3490/17 (https://dejure.org/2019,52844)
OLG München, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 29 U 3490/17 (https://dejure.org/2019,52844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,52844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Outdoor-Jacke für Damen

    § 4 Nr. 3 UWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 3 ; GGV

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)
    Lauterkeitsrechtliche und designrechtliche Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche wegen Nachahmungen von Bekleidungsstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbliche Eigenart von Bekleidungsmodeerzeugnissen nur wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 725 Rn. 12 - PippiLangstrumpf-Kostüm II; GRUR 2017, 79 Rn. 40 - Segmentstruktur; GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole; GRUR 2019, 196 Rn. 11 - Industrienähmaschinen).

    Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 725 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; GRUR 2017, 79 Rn. 44 - Segmentstruktur).

    (ii) Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden (BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 58 - Segmentstruktur; GRUR 2018, 311 Rn. 17 - Handfugenpistole).

    Die Annahme einer Nachahmung iSv § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 58 - Segmentstruktur).

    Soweit der BGH in der Vergangenheit wettbewerblichen Leistungsschutz auch für saisonbedingte, wettbewerblich und ästhetisch eigenartige Modeerzeugnisse gewährt hat, hinsichtlich derer die wettbewerbliche Eigenart nicht aufgrund der Eignung ihrer Merkmale, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen, sondern wegen ihrer Geeignetheit als Hinweis auf die Besonderheiten der entsprechenden Modeerzeugnisse zu bejahen war, ist er hiervon jedoch abgerückt: Für Modeneuheiten bestehe seit Geltung der GGV die Möglichkeit eines dreijährigen Schutzes aufgrund eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, so dass nach Ansicht des BGH für einen zusätzlichen Schutz von Modeneuheiten kein Bedürfnis mehr bestehe (BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 95, 96 - Segmentstruktur).

    cc) Angesichts der unterdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Jacke gem. Anlage LSG 18 einerseits und des allenfalls geringen Nachahmungsgrades andererseits sind die Anforderungen an die Bejahung eines unlauteren Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des an sich bestehenden Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit (vgl. BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 77 - Segmentstruktur) und der nach eingangs dargestellten Grundsätzen anzuwendenden Wechselwirkungslehre hoch.

    c) Angesichts der bestehenden durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Hoodie einerseits und des allenfalls geringen Nachahmungsgrades andererseits sind die Anforderungen, die an die Bejahung eines unlauteren Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des an sich bestehenden Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit (vgl. BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 77 - Segmentstruktur) und der nach eingangs dargestellten Grundsätzen anzuwendenden Wechselwirkungslehre zu stellen sind, nicht als erfüllt anzusehen.

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Wettbewerbliche Eigenart für diese hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zum einen angenommen, wenn individuelle schöpferische Gestaltungsmerkmale zwar nicht geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen, sondern auf deren Besonderheiten (vgl. BGH, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid), oder wenn zum anderen eine besonders originelle Gestaltung des Modererzeugnisses in Ausnahmefällen auf die betriebliche Herkunft schließen lässt (vgl. BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker; GRUR 2006, 79 Rn. 24 - Jeans).

    (iv) Bei Modeerzeugnissen sind jedoch an die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart keine zu geringen Anforderungen zu stellen; vielmehr wird diese nur zu bejahen sein, wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist (BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 24 - Jeans; s. auch Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. § 4 Rn. 3.43d).

    (a) Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 27 - Jeans) kann der Senat die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde feststellen.

    Anders als die Gestaltung des Jeansmodells, welches der Entscheidung BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans - zugrunde lag, ist schwer vorstellbar, dass der Verkehr in der durchaus gefälligen Kombination der aufgezählten Ausgestaltungsmerkmale mehr als modische Dekoration, nämlich einen Herkunftshinweis erkennen kann.

    (3) Der Verweis der Klägerin auf die Jeans-Entscheidung des BGH (GRUR 2006, 79 Rn. 33) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    (i) Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 27 - Jeans) kann der Senat auch beim vorliegenden Produkt die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde feststellen.

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 725 Rn. 12 - PippiLangstrumpf-Kostüm II; GRUR 2017, 79 Rn. 40 - Segmentstruktur; GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole; GRUR 2019, 196 Rn. 11 - Industrienähmaschinen).

    (ii) Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden (BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 58 - Segmentstruktur; GRUR 2018, 311 Rn. 17 - Handfugenpistole).

    Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Produkt vorzulegen (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 17 - Handfugenpistole), was im Streitfall durch Vorlage der Anlage LSG 18 und einer Jacke in schwarzer Ausführungsform (sowie hinsichtlich des ebenfalls streitgegenständlichen Modells Darth durch Vorlage der Anlage LSG 12) geschehen ist.

    Maßgebend für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsauffassung und dabei der Gesamteindruck des Erzeugnisses (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole), wobei nicht einzelne lediglich mitprägende Gestaltungselemente herausgegriffen und andere wesentliche Gestaltungselemente außer Acht gelassen werden dürfen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE).

    Naheliegender ist es, dass ihm hierfür die vielfach und dauerhaft an und in der Jacke angebrachten Marken dienen und daher wettbewerbliche Eigenart ausscheiden kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 311, Rn. 53 - Handfugenpistole).

    Insbesondere kann sie durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 56 - Handfugenpistole).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 725 Rn. 12 - PippiLangstrumpf-Kostüm II; GRUR 2017, 79 Rn. 40 - Segmentstruktur; GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole; GRUR 2019, 196 Rn. 11 - Industrienähmaschinen).

    Maßgebend für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsauffassung und dabei der Gesamteindruck des Erzeugnisses (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole), wobei nicht einzelne lediglich mitprägende Gestaltungselemente herausgegriffen und andere wesentliche Gestaltungselemente außer Acht gelassen werden dürfen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 - LIKEaBIKE).

    (1) Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1069 Rn. 20 - Knoblauchwürste; GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale kann eine Gesamtwirkung erzielen, die die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 21 - Armbanduhr - unter Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen).

    Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; GRUR 2011, 1112 Rn. 42 - Schreibgeräte; GRUR 2011, 1117 Rn. 35 - ICE; GRUR 2012, 512 Rn. 24 - Kinderwagen I; GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II, GRUR 2016, 803 Rn. 29 - Armbanduhr).

    Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 29 - Armbanduhr).

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, GRUR 2000, 1023 [1025] - Speichen-Felgenrad; GRUR 2001, 503 [505] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2013, 285 Rn. 68-71 - Kinderwagen II; GRUR 2016, 803 Rn. 31, 34, 35 - Armbanduhr).

  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81

    Hemdblusenkleid

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Wettbewerbliche Eigenart für diese hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zum einen angenommen, wenn individuelle schöpferische Gestaltungsmerkmale zwar nicht geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen, sondern auf deren Besonderheiten (vgl. BGH, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid), oder wenn zum anderen eine besonders originelle Gestaltung des Modererzeugnisses in Ausnahmefällen auf die betriebliche Herkunft schließen lässt (vgl. BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker; GRUR 2006, 79 Rn. 24 - Jeans).

    Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit für die erstgenannten Fälle für Modeerzeugnisse mit wettbewerblicher Eigenart ohne herkunftshinweisende Bedeutung wettbewerblichen Nachahmungsschutz nur zeitlich beschränkt (im allgemeinen für eine Saison) zugebilligt hat und die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung solcher Gestaltungen nicht in der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sondern in der Behinderung des Modeschöpfers gesehen hat (BGH, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid), ist der Schutz in Bezug auf solche Modeerzeugnisse, deren wettbewerbliche Eigenart auf herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen beruht, nicht von vornherein einer zeitlichen Beschränkung unterworfen (BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker): Bestehen die Schutzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter fort, besteht für eine zeitliche Begrenzung des Schutzes kein Anlass (BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker).

    Soweit gleichwohl unter Bezugnahme auf die Hemdblusenkleid-Entscheidung (BGH, GRUR 1984, 453, 454) vertreten wird, dass auch bei Modeartikeln in Betracht komme, dass deren wettbewerbliche Eigenart darauf beruhe, dass seine konkrete individuelle Gestaltung geeignet sei, auf dessen Besonderheiten hinzuweisen (vgl. Wille, in: Büscher, UWG, 1. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 33), also nicht auf die Herkunft des Produkts, folgt der Senat dem vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht.

    (v) Angesichts dessen und ferner unter Berücksichtigung des Umstands, dass Mode letztlich nur durch Nachahmung der sie charakterisierenden Faktoren (Farbe, Kombination bestimmter Merkmale etc.) entsteht (vgl. die zutreffenden Erwägungen von Jacobs, Anmerkung zu BGH, GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid) und der angesprochene Verkehr dies auch weiß und ihm jahraus jahrein unzählige Bekleidungsstücke mit einer unübersehbaren Anzahl an Kombinationen unterschiedlichster dekorativer Gestaltungsmerkmale (Reißverschlüsse, Applikationen, Farbmuster, Kordeln, Bänder, Schnallen etc.) angeboten werden, kann die wettbewerbliche Eigenart eines Kleidungsstücks nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verkehr trotz der Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungsformen unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zumisst.

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    (1) Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1069 Rn. 20 - Knoblauchwürste; GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur-Teil; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    (1) Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1069 Rn. 20 - Knoblauchwürste; GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur-Teil; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 725 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; GRUR 2017, 79 Rn. 44 - Segmentstruktur).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur-Teil; GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 42 - Femur-Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus OLG München, 04.07.2019 - 29 U 3490/17
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (stRspr; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 15 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 725 Rn. 12 - PippiLangstrumpf-Kostüm II; GRUR 2017, 79 Rn. 40 - Segmentstruktur; GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole; GRUR 2019, 196 Rn. 11 - Industrienähmaschinen).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen).

    Für eine Rufausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 23 - Industrienähmaschinen).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 149/14

    Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98

    "3-Speichen-Felgenrad"; Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08

    Schreibgeräte

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

  • OLG Köln, 28.04.2017 - 6 U 136/16

    Voraussetzungen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15

    Markenzeichenschutz: Markenmäßige Verwendung einer dem Verkehr nicht als

  • OLG Köln, 24.07.2020 - 6 U 298/19

    Wettbewerbsrecht: Jeanshose mit V-Naht II

    Schließlich ist auch keine Abweichung des landgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des OLG München ersichtlich (Urt. v. 4.7.2019 - 29 U 3490/17 -, Bl. 221 ff. AH), da das OLG München lediglich insoweit eine wettbewerbliche Eigenart eines Modeartikels ablehnt, wenn diese darauf beruht, dass die konkrete individuelle Gestaltung geeignet ist, auf dessen Besonderheiten hinzuweisen, also gerade - anders als im vorliegenden Fall - nicht auf die Herkunft des Produktes (S. 14 des Urteils).
  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 250/18

    Zur wettbewerblichen Eigenart von Jeans - Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung

    Wenn und soweit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 04.07.2019 - 29 U 3490/17 - (wohl nicht rechtskräftig) eine abweichende Sicht der Dinge zu entnehmen sein sollte, teilt die Kammer diese nicht.
  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 249/18
    Wenn und soweit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 04.07.2019 - 29 U 3490/17 - (wohl nicht rechtskräftig) eine abweichende Sicht der Dinge zu entnehmen sein sollte, teilt die Kammer diese nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht