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   OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17   

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OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17 (https://dejure.org/2018,52431)
OLG München, Entscheidung vom 22.11.2018 - 29 U 3619/17 (https://dejure.org/2018,52431)
OLG München, Entscheidung vom 22. November 2018 - 29 U 3619/17 (https://dejure.org/2018,52431)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Urheberrechtverletzung durch Titelauswahl des Nutzers eines Internetmusikdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Urheberrechtsverstoß durch Musikrecherchedienst "musicmonster.fm"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 729
  • MMR 2019, 843
  • K&R 2019, 353
  • ZUM 2019, 595
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Internet-Videorecorder (GRUR 2009, 845) und Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) und auch in seinen Urteilen vom 22.09.2009, Az. I ZR 175/07 (juris) und vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 (juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne dass die Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies, obwohl die Funktionsweise der Dienste in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.

    Zwar kommt es für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, zunächst allein auf eine technische Betrachtung an, da die Vervielfältigung als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang ist und Hersteller der Vervielfältigung derjenige ist, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt, wobei es ohne Bedeutung ist, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden (BGH GRUR 2009, 845 Tz. 16 - Internet-Videorecorder m.w.N.).

    Zwar sind die Aspekte, die im Falle der Erstellung einer "Masterkopie" dazu führen, dass dem Nutzer die Herstellung der Kopie nicht zuzurechnen ist, nämlich dass dieser nur an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts tritt und als notwendiges Werkzeug eines anderen, nämlich des Dienstebetreibers tätig wird (vgl. BGH GRUR 2009, 845 Tz. 17 - Internet-Videorecorder), hier nicht maßgeblich und die Vervielfältigungsstücke werden auch anders als im Falle einer Masterkopie für den eigenen Gebrauch des Nutzers und nicht für den Diensteanbieter hergestellt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 18 - Internet-Videorecorder).

  • KG, 28.03.2012 - 24 U 20/11
    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Er habe aufgrund der Gutachten der Rechtsanwälte D. & Kollegen vom 22.10.2010 (Anlage Nr. 16) und der Anwälte T. & Partner vom 27.01.2010 (Anlage Nr. 15), den zahlreichen Artikeln zur Rechtmäßigkeit der Aufnahmen sowie des rechtskräftigen Urteils des Kammergerichts vom 28.03.2012 (Az. 24 U 20/11), das zum ursprünglich von der Beklagten zu 1) betriebenen Client-System ergangen sei, überhaupt keine Veranlassung gehabt, an der rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens zu zweifeln.

    Auch das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts vom 28.03.2012 (Az. 24 U 20/11, juris) ist nicht zum Dienst der Beklagten in der nunmehr betriebenen Form ergangen.

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Internet-Videorecorder (GRUR 2009, 845) und Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) und auch in seinen Urteilen vom 22.09.2009, Az. I ZR 175/07 (juris) und vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 (juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne dass die Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies, obwohl die Funktionsweise der Dienste in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.

    So wird die Herstellung einer zentralen Kopiervorlage ("Masterkopie"), die der Herstellung von kundenindividuellen Vervielfältigungen auf kundenindividuellen Speicherplätzen dient, demjenigen zugerechnet, der die technischen Hilfsmittel für die Vervielfältigung zur Verfügung stellt, obwohl es auch bei der Erstellung einer Masterkopie der Nutzer ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, dort Tz. 18).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Bei der Auslegung des § 53 Abs. 1 UrhG ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (vgl. Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29/EG; EuGH MMR 2018, 80 Tz. 31 - VCAST Limited/RTI SpA).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH GRUR 2015, 672 Tz. 80 - Videospiel-Konsolen II; BGH GRUR 2014, 883 Tz. 13 - Geschäftsführerhaftung).
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH GRUR 2015, 672 Tz. 80 - Videospiel-Konsolen II; BGH GRUR 2014, 883 Tz. 13 - Geschäftsführerhaftung).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Internet-Videorecorder (GRUR 2009, 845) und Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) und auch in seinen Urteilen vom 22.09.2009, Az. I ZR 175/07 (juris) und vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 (juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne dass die Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies, obwohl die Funktionsweise der Dienste in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt haben, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen mussten (vgl. BGH GRUR 2010, 623 Tz. 32 - Restwertbörse).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Internet-Videorecorder (GRUR 2009, 845) und Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) und auch in seinen Urteilen vom 22.09.2009, Az. I ZR 175/07 (juris) und vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 (juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne dass die Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies, obwohl die Funktionsweise der Dienste in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.
  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17
    Auch wenn diese vom Dienst der Beklagten miterbrachte Rechercheleistung für sich genommen urheberrechtlich nicht relevant ist, ist sie gleichwohl für die Beurteilung, ob eine gemäß § 53 Abs. 1 UrhG privilegierte Privatkopie des Nutzers vorliegt, von Bedeutung (vgl. BGH GRUR 1997, 459, 463 - CBinfobank I).
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 7. September 2017 - C-265/16, juris Rn. 60 bis 64 und 69 - VCAST; Lüft, GRUR-Prax 2019, 239).
  • LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

    Die Beklagten meinen, die Klage sei bereits unzulässig, da sie aufgrund der bereits beim OLG München (29 U 3619/17) und OLG Hamburg (5 U 18/17) anhängigen Berufungsverfahren in gleich gelagerten Sachverhalten mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei.

    Die Klage betrifft - wenn sich auch die gleichen Rechtsfragen stellen mögen - andere Musiktitel und damit einen anderen Streitgegenstand als das vor dem OLG Hamburg anhängige Verfahren 5 U 18/17 und das vom OLG München inzwischen (nicht rechtskräftig) entschiedene Verfahren 29 U 3619/17.

    Denn bei dem Dienst handelt es sich um ein einheitliches Angebot der Beklagten zu 1) über ihre Website ..., bei dem es unerheblich ist, ob die Beklagte selbst die Aufträge der Nutzer erfüllt oder sich hierzu im Rahmen ihres Kooperationsvertrages mit der Fa. ... dieser zur Erfüllung bedient (OLG München Urteil v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17).

    Vorliegend geht das Geschäftsmodell der Beklagten deutlich über das bloße Zurverfügungstellen eines technischen Hilfsmittels zur Vervielfältigung und damit über das hinaus, was durch § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert werden sollte (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17 - S. 14).

    Dass dadurch die Grenzen der zulässigen Privatkopie berührt und möglicherweise auch überschritten werden, liegt auf der Hand (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17 - S. 16 f).

    Es ist nicht erkennbar und wird nicht dargelegt, dass den hier streitgegenständlichen Musiktiteln für die Klägerin ein höherer wirtschaftlicher Wert zukommt als denjenigen, die etwa dem Verfahren 7 O 9061/17 vor dem Landgericht München I (OLG München 29 U 3619/17) gegenständlich waren.

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 6/19

    Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung der auf dem Musikalbum "Immer noch

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG München, GRUR 2019, 729).
  • LG Köln, 13.02.2020 - 14 O 57/19
    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts zu treten und als notwendiges Werkzeug des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen - ober ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (BGH Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 Rn. 17 - Internet Videorekorder I).Vorliegend geht das Geschäftsmodell der Beklagten deutlich über das bloße Zurverfügungstellen eines technischen Hilfsmittels zur Vervielfältigung und damit über das hinaus, was durch § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG privilegiert werden sollte (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17 - S. 14).

    Dass dadurch die Grenzen der zulässigen Privatkopie berührt und möglicherweise auch überschritten werden, liegt auf der Hand (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17 - S.16f).

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