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   OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17   

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OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17 (https://dejure.org/2018,52430)
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2018 - 29 U 3700/17 (https://dejure.org/2018,52430)
OLG München, Entscheidung vom 08. November 2018 - 29 U 3700/17 (https://dejure.org/2018,52430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 14, § 24, § 119 Abs. 1
    Vertrieb von Hautpflegeprodukten aus dem Hochpreissegment in einem "Discounter-Umfeld"

  • rewis.io

    Vertrieb von Hautpflegeprodukten aus dem Hochpreissegment in einem "Discounter-Umfeld"

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Markenkosmetika als Sonderposten im Discounterumfeld regelmäßig keine Markenrechtsverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 259
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17
    c) Dass es auch in Fällen, in denen ein Lizenznehmer Markenwaren in den Verkehr bringt, nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2009, 593, Rn. 51 - Copad/Dior) im Einzelfall am Merkmal der Zustimmung des Markeninhabers iSv § 24 Abs. 1 MarkenG fehlen kann (nämlich wenn ein Fall des § 30 Abs. 2 MarkenG vorliegt) und aus diesem Grund der Erschöpfungseinwand nicht zum Tragen kommen kann, ist für den hiesigen Rechtsstreit ohne Belang, denn die Klägerin hat bereits erstinstanzlich (im Schriftsatz vom 28.04.2017, dort S. 7; Bl. 57 d.A.) klargestellt, dass die aus ihrer Sicht einzig relevanten Rechtsfragen des Falles die Fragen betreffen, ob die Umstände des Anbietens und Vertreibens der streitgegenständlichen Produkte deren Qualität und Ruf schädigen und sich die Klägerin daher gem. § 24 Abs. 2 MarkenG dem weiteren Anbieten und Vertreiben widersetzen darf.

    Vielmehr kann sich ein Markeninhaber auch dann auf § 24 Abs. 2 MarkenG berufen, wenn die konkret beanstandete Verwendung seiner Marke(n) geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (EuGH GRUR Int 1998, 140, Rn. 43 - Dior/Evora; EuGH GRUR 2009, 593, Rn. 55 - Copad/Dior; BGH GRUR 2007, 882, Rn. 26 - Parfümtester; Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 164).

    (1) Die Entscheidung Copad/Dior (EuGH, GRUR 2009, 593) stellt lediglich klar, dass die Schädigung des Rufes einer Marke für einen Markeninhaber grundsätzlich ein berechtigter Grund i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG sein kann, sich dem Wiederverkauf von Prestigewaren zu widersetzen (dort Rn. 55).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17

    Voraussetzungen der Erschöpfung gem. Art. 15 UMV

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17
    Dabei ist das Vorliegen eines berechtigten Grundes auch nach der von der Klagepartei für ihre Position in Anspruch genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf streng zu prüfen (GRUR-RR 2018, 335, Rn. 30 - Japanischer Kosmetikhersteller), wenngleich die Anforderungen nach zutreffender Auffassung nicht überspannt werden dürfen (ebda.).

    (2) Die kürzlich ergangene Entscheidung Coty/Akzente (EuGH GRUR 2018, 211) führt ebenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung: Die Entscheidung, die sich mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme auseinandersetzt, hat zwar auch Aussagekraft für die Beurteilung der markenrechtlichen Erschöpfung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335, Rn. 31 - Japanischer Kosmetikhersteller), da dort die für § 30 Abs. 2 MarkenG relevante Frage, inwieweit sich der Markeninhaber aus seinen Markenrechten (und nicht nur aus Vertrag) gegen Vertriebshandlungen seiner Lizenznehmer wenden kann, dahingehend konkretisiert wurde, dass für Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein kann, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (a.a.O., Rn. 31), und dass es danach kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist, dem Lizenznehmer auch bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Internetverkaufs von Luxuswaren vertraglich aufzuerlegen.

    (3) Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung in jüngerer Zeit (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG Hamburg, BeckRS 2018, 22030) in den dort entschiedenen Fällen § 24 Abs. 2 MarkenG für anwendbar gehalten hat, führt auch dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis.

  • EuGH, 06.12.2017 - C-230/16

    Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17
    Auch unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung GRUR 2018, 211 Coty/Akzente ist es erforderlich, an die Bejahung der von § 24 Abs. 2 MarkenG geforderten berechtigten Gründe strenge Anforderungen zu stellen, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren haben, um Rechtsunsicherheiten zulasten des freien Warenverkehrs und eine diesem schadende zu weit gehende Einflussmöglichkeit des Markeninhabers auf den ungehinderten Vertrieb erschöpfter Ware zu verhindern.

    (2) Die kürzlich ergangene Entscheidung Coty/Akzente (EuGH GRUR 2018, 211) führt ebenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung: Die Entscheidung, die sich mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme auseinandersetzt, hat zwar auch Aussagekraft für die Beurteilung der markenrechtlichen Erschöpfung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335, Rn. 31 - Japanischer Kosmetikhersteller), da dort die für § 30 Abs. 2 MarkenG relevante Frage, inwieweit sich der Markeninhaber aus seinen Markenrechten (und nicht nur aus Vertrag) gegen Vertriebshandlungen seiner Lizenznehmer wenden kann, dahingehend konkretisiert wurde, dass für Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems erforderlich sein kann, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (a.a.O., Rn. 31), und dass es danach kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist, dem Lizenznehmer auch bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Internetverkaufs von Luxuswaren vertraglich aufzuerlegen.

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17
    Vielmehr kann sich ein Markeninhaber auch dann auf § 24 Abs. 2 MarkenG berufen, wenn die konkret beanstandete Verwendung seiner Marke(n) geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (EuGH GRUR Int 1998, 140, Rn. 43 - Dior/Evora; EuGH GRUR 2009, 593, Rn. 55 - Copad/Dior; BGH GRUR 2007, 882, Rn. 26 - Parfümtester; Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 164).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 63/04

    Parfümtester

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17
    Vielmehr kann sich ein Markeninhaber auch dann auf § 24 Abs. 2 MarkenG berufen, wenn die konkret beanstandete Verwendung seiner Marke(n) geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (EuGH GRUR Int 1998, 140, Rn. 43 - Dior/Evora; EuGH GRUR 2009, 593, Rn. 55 - Copad/Dior; BGH GRUR 2007, 882, Rn. 26 - Parfümtester; Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 164).
  • OLG Hamburg, 21.06.2018 - 3 U 151/17

    Verletzung einer Unionsmarke: Vertrieb eines luxuriösen Kosmetikprodukts auf

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17
    (3) Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung in jüngerer Zeit (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG Hamburg, BeckRS 2018, 22030) in den dort entschiedenen Fällen § 24 Abs. 2 MarkenG für anwendbar gehalten hat, führt auch dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis.
  • KG, 18.10.2022 - 5 U 1046/20

    Calvin Klein - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb von

    Von einer solchen Rufschädigung und damit einem berechtigten Grund kann insoweit allerdings nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Discounter parallelimportierte Luxusparfüms in den in seiner Branche üblichen Formen bewirbt (EuGH GRUR Int 1998, 140, Rn. 46 - Dior/Evora; Thiering a.a.O.; vgl. auch EuGH GRUR 2009, 593, Rn. 57 - Copad/Dior), zumal, wenn man davon ausgeht, dass sich der Verbraucher an den Vertrieb von Luxusprodukten über Discounter auch schon in gewissem Grade gewöhnt hat (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 259, 262; Thiering a.a.O.).

    Auch genügt für einen berechtigten Grund nicht, dass der Wiederverkäufer die erschöpften Waren in einem Umfeld präsentiert, das demjenigen von autorisierten Vertriebspartnern nicht entspricht (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 259, 262; Thiering a.a.O.).

    Ein berechtigter Grund ist somit nur in Fällen von einigem Gewicht zu bejahen (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 259, 261; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335, 337), insbesondere, wenn es wegen des Umfangs des Verkaufs sonstiger Waren, der Präsentationsweise oder der schlechten Qualität der sonstigen Waren des Wiederverkäufers zu einer erheblichen Bedrohung des Images der Marke kommt (Thiering a.a.O.).

    Einer durch das Umfeld ansonsten drohenden Rufschädigung kann ggf. dadurch entgegengewirkt werden, dass die Luxusprodukte z.B. nicht in demselben Regal wie "Billigprodukte" oder zumindest nicht in unmittelbarer Nähe zu ihnen, sondern räumlich getrennt angeboten werden (OLG München GRUR-RR 2019, 259, 262; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335, 338; Thiering a.a.O.).

  • LG Hamburg, 10.03.2020 - 416 HKO 178/19

    Erschöpfung des Unionsmarkenrechts: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen

    aa) Die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob eine Rufschädigung eingetreten sein muss oder ob nur nachzuweisen ist, dass eine solche droht, ist dahingehend zu beantworten, dass letzteres genügt (so auch OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 42 - Kanebo SENSAI; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 26 - SISLEY; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 27 - Japanischer Kosmetikhersteller).

    c) Es muss sich allerdings um eine erhebliche Schädigung des Rufes handeln, die droht (so auch OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 42 - Kanebo SENSAI; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 27 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 26 - SISLEY verlangt eine "Beeinträchtigung von einigem Gewicht").

    Wenngleich die Rechtsprechung diese Frage nicht ausdrücklich geklärt hat, geht sie ganz allgemein davon aus, dass es eine solche Hürde geben muss, indem sie stets diesen Maßstab anlegt (vgl. EuGH GRUR Int 1998, 40 Rn. 45 - Dior / Evora; OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 43 - Kanebo SEN- SAI; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 24 - SISLEY; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 29 - Japanischer Kosmetikhersteller).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 2 U 321/20

    Gemeinschaftsmarkenschutz: Anspruch auf Unterlassung eines

    Ein dermaßen preisgünstiges kurzfristiges Angebot wird er lediglich als attraktive Gelegenheit erkennen, ein unter normalen Umständen deutlich teureres Luxusgut erwerben zu können (OLG München, Urteil vom 08.11.2018, 29 U 3700/17, SISLEY - juris, Rn. 57).

    Aus der von der Beklagten hierzu zitierten Rechtsprechung lässt sich dies nicht entnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, I-20 U 113/17, juris Rn. 65; OLG München, Urteil vom 08.11.2018, 29 U 3700/17, juris, Rn. 41 ff.).

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