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   BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02   

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BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02 (https://dejure.org/2004,26566)
BPatG, Entscheidung vom 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02 (https://dejure.org/2004,26566)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 29 W (pat) 104/02 (https://dejure.org/2004,26566)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).

    Da sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der Marken an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen orientiert (BGH GRUR 2002, 1067-107 - DKV/OKV m.w.N.), besteht vorliegend ein optisch erheblicher Unterschied.

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff - loyd/Loints) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt GRUR 2003, 332 - Abschlussstück) ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Abnehmerkreis der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f - Innovadiclophont).
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Trotz des Unterschieds zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung oder dem Vertrieb von körperlichen Waren kann eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen dann in Betracht kommen, wenn der Verkehr bei der Begegnung mit den Marken der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, trete auch als Erbringer der Dienstleistungen auf, die unter Verwendung der angegriffenen Marke erbracht und beworben werden (BGH GRUR 2004, 241-243 - GeDIOS m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff - loyd/Loints) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt GRUR 2003, 332 - Abschlussstück) ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff - loyd/Loints) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt GRUR 2003, 332 - Abschlussstück) ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
  • BGH, 22.02.2001 - I ZR 194/98

    Dorf MÜNSTERLAND; Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 23.06.2004 - 29 W (pat) 104/02
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • BPatG, 24.05.2017 - 26 W (pat) 4/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Domnic.de (Wort-Bild-Marke)/DomiNIC" - keine

    Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher in Kenntnis der Zweckbestimmung des Computers nebst Software als reinem Hilfsmittel nicht davon ausgehen, der Anbieter befasse sich gewerblich selbständig mit deren Herstellung und Vertrieb (29 W (pat) 104/02 - PiN - Präsenz im Netz; 26 W (pat) 506/13 - MUSIC MONSTER/MONSTER MUSIC).
  • BPatG, 25.07.2016 - 26 W (pat) 506/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "MUSIC MONSTER (Wort-Bild-Marke)/MONSTER MUSIC

    Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher in Kenntnis der Zweckbestimmung des Computers als reinem Hilfsmittel nicht davon ausgehen, der Anbieter befasse sich gewerblich selbständig mit deren Herstellung und Vertrieb (29 W (pat) 104/02 - PiN - Präsenz im Netz).
  • BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 168/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/Mobil

    dd) Für die von der angegriffenen Marke weiter beanspruchte Dienstleitung "Telekommunikation, insbesondere Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise" in Klasse 38 ist aufgrund der starken Überschneidungen im Anwendungsbereich eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren der Klasse 9 "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür" anzunehmen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 104/02 und 147/02).
  • BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL/MOBIL/Mobil (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/MOBIL

    dd) Für die von der angegriffenen Marke weiter beanspruchte Dienstleitung "Telekommunikation, insbesondere Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise" in Klasse 38 ist aufgrund der starken Überschneidungen im Anwendungsbereich eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren der Klasse 9 "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür" anzunehmen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 104/02 und 147/02).
  • BPatG, 20.05.2010 - 30 W (pat) 49/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Max Cell (Wort-Bild-Marke)/maxell

    So wird Ähnlichkeit zwischen "Internetdiensten" und "Telekommunikation" einerseits und "Datenverarbeitungsgeräten", "EDV-Hardware" und "Druckereierzeugnissen andererseits in der Rechtsprechung bejaht (vgl. Richter/Stoppel a. a. O. S 374 f.; 383; vgl. auch die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 104/02, 25 W (pat) 49/03 und 25 W (pat) 32/08, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).
  • BPatG, 21.03.2007 - 29 W (pat) 4/05
    Häufig umfasst das Leistungsangebot im Marktsegment der Telekommunikation neben der Dienstleistung als Zusatzleistung die Veräußerung eines entsprechenden Datenverarbeitungsgerätes, d. h. Produkt und Leistung ergänzen einander (vgl. 25 W (pat) 49/03 - Cybermaxx; 26 W (pat) 202/00 - e-Travel; 29 W (pat) 104/02 - PiN - Präsenz im Netz/ PINE; 29 W (pat) 147/02 - vtron/ cytron; Richter/ Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 63, 64).
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