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   BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02   

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BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02 (https://dejure.org/2003,3736)
BPatG, Entscheidung vom 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02 (https://dejure.org/2003,3736)
BPatG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 29 W (pat) 176/02 (https://dejure.org/2003,3736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 1051
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich etwa um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

    Für das angesprochene Publikum wird es daher angesichts des üblichen Marktauftritts auch bei anderen Gesundheitsthemen naheliegend sein das Zeichen lediglich als ein besonderes Geschäftszeichen für eine virtuelle Dienstleistungseinrichtung anzusehen, in der Informationen zum Thema Rheuma zur Verfügung gestellt werden und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis der Dienstleistungen (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUE 2001, 1151 - marktfrisch).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Grundsätzlich ist nämlich nach allgemeiner Auffassung auch für sie Markenschutz als eingetragene Marken möglich (Fezer aaO; Ingerl/Rhonke aaO Rdn 28; Ströbele/Hacker aaO Rdn 10) ebenso wie es Markenschutz auch für Werktitel gibt (GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - Reich und Schön).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Waren und den ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Informationsschriften für den medizinischen Beeich" erstreckt sich die inhaltsbeschreibende Angabe auch auf letztere Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98

    DB Immobilienfonds; Unterscheidungskraft einer als Wort nicht aussprechbaren

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass das nicht harmonisierte Recht der geschäftlichen Bezeichnungen (EuGH GRUR 2003, 243 - Robelco) dem Recht der eingetragenen Marken weitgehend angeglichen werden soll (BGH GRUR 2001, 344 - DB Immobilienfonds).
  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Hierbei weist das Kennzeichen nach der Art eines Namens lediglich auf ein "Geschäftslokal" oder "Etablissement" hin und ist weder auf die Firma als Träger der Lokalität subjektbezogen, noch ist es herstellerhinweisend für die darin angebotenen Waren und Dienstleistungen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 5 Rdn 7; Ingerl/Rhonke aaO § 5 Rdn 28; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn 12, 41; BGH GRUR 1996, 68 - Cotton Line; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich etwa um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Grundsätzlich ist nämlich nach allgemeiner Auffassung auch für sie Markenschutz als eingetragene Marken möglich (Fezer aaO; Ingerl/Rhonke aaO Rdn 28; Ströbele/Hacker aaO Rdn 10) ebenso wie es Markenschutz auch für Werktitel gibt (GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - Reich und Schön).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00

    Zulassungsnummer III

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass das nicht harmonisierte Recht der geschäftlichen Bezeichnungen (EuGH GRUR 2003, 243 - Robelco) dem Recht der eingetragenen Marken weitgehend angeglichen werden soll (BGH GRUR 2001, 344 - DB Immobilienfonds).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Hierbei weist das Kennzeichen nach der Art eines Namens lediglich auf ein "Geschäftslokal" oder "Etablissement" hin und ist weder auf die Firma als Träger der Lokalität subjektbezogen, noch ist es herstellerhinweisend für die darin angebotenen Waren und Dienstleistungen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 5 Rdn 7; Ingerl/Rhonke aaO § 5 Rdn 28; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn 12, 41; BGH GRUR 1996, 68 - Cotton Line; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.05.2003 - 29 W (pat) 176/02
    Insoweit ist hier bei der verfahrensgegenständlichen besonderen Geschäftsbezeichnung die Ausgangssituation einem Werktitel vergleichbar, wenn sich ein solcher allein in einer Titelangabe erschöpft (BGH aaO Reich und Schön; Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • BGH, 10.05.1974 - I ZB 2/73

    Eintragungsfähigkeit von Zeitungstiteln, die lediglich aus einer Ortsangabe und

  • BPatG, 11.12.2012 - 33 W (pat) 20/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Agriworld" - Freihaltungsbedürfnis - keine

    In Kombination mit einem vorangestellten Substantiv bezeichnet das Zeichen in der Regel ein schwerpunktmäßiges Tätigkeitsfeld, wobei das erste Element den inhaltlichen Sachzusammenhang in gattungsmäßiger Weise bezeichnet und das zweite Element (world/Welt) auf eine große Diversifikation hinweist, mit der ein umfassendes Angebot offeriert oder das schwerpunktmäßige Tätigkeitsfeld beschrieben wird (33 W (pat) 75/98 - MediaWorld; BPatG 29 W (pat) 176/02 - rheuma-world; BPatG 29 W (pat) 505/10 - klebewelten.de).

    Zeichenkombinationen, die den Bestandteil "world" enthalten, sind bereits in einer Vielzahl von Fällen durch unterschiedliche Gerichte mangels Unterscheidungskraft oder wegen ihrer Beschreibungseignung zurückgewiesen worden, wenn der im Element "world" vorangestellte Substantiv geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist, ihrer Art nach zu beschreiben (z. B. EuG T-360/99 - Investorworld; BPatG 32 W (pat) 224/03 - SKIWORLD; BPatG 33 W (pat) 75/98 - MediaWorld: BPatG 30 W (pat) 165/97 - Computerworld; HABM R1128/2005-1 - ACCOUNTANTSWORLD; BPatG 29 W (pat) 176/02 - rheuma-world; BPatG 29 W (pat) 505/10 - klebewelten.de; BPatG 32 W (pat) 259/99 - SNOW WORLD).

    Auch in den von der Anmelderin erwähnten Entscheidungen zu den Zeichen "rheuma-world" (BPatG 29 W (pat) 176/02) und "- klebewelten.de" (BPatG 29 W (pat) 505/10), sind die Marken für diverse Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden.

  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen

    Eine Sachangabe im Sinne eines sich in der Inhaltsangabe erschöpfenden Werktitels liegt hinsichtlich der beanspruchten Druckereierzeugnisse ebenfalls nicht vor (anders als z. B. BPatG GRUR 2003, 1051, 1053 - rheuma-world aufgrund der dortigen Recherchelage).
  • BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 117/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "WORLD OF SWEETS" - keine Unterscheidungskraft -

    Das allgemein aufgeklärte und verständige Publikum im Sinne des europäischen Verbraucherleitbildes weiß um diese Bezeichnungsgewohnheiten aufgrund der Häufigkeit dieser Wahrnehmung im Marktauftritt (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-world).

    Im Falle einer derartigen Wortverbindung, dass ein Element des Zeichens den inhaltlichen Sachzusammenhang in gattungsmäßiger Weise bezeichnet und das andere Element "world" oder "Welt" auf eine große Diversifikation hinweist, so dass sich mit seiner Inanspruchnahme das Publikum erschöpfend bedient, versorgt und/oder informiert fühlen kann, handelt es sich um die Bezeichnung eines "Geschäftslokals" oder "Etablissements", die als besondere Geschäftsbezeichnung grundsätzlich unter den Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG fällt, der sich darin aber auch erschöpft, es sei denn, es kommen weitere Elemente hinzu, damit das Publikum in dem Zeichen seinem Gesamteindruck nach einen auf die Waren oder Dienstleistungen bezogenen Herkunftshinweis sieht, so dass der weitergehende Schutz nach § 8 Abs. 2 MarkenG gerechtfertigt ist (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-world).

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