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BPatG, 26.07.2000 - 29 W (pat) 308/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96
ABSOLUT; Eintragungshindernis der Gattungsbezeichnung
Auszug aus BPatG, 26.07.2000 - 29 W (pat) 308/99
Ist aus diesen Gründen für die oben geschilderten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich einen engen sachlichen Zusammenhang mit Telephonen und dem Telephonieren haben, ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt der Marke (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) feststellbar, so muß der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft gänzlich abgesprochen werden. - BPatG, 23.04.1999 - 33 W (pat) 119/98
Auszug aus BPatG, 26.07.2000 - 29 W (pat) 308/99
Die Floskel "and more/und mehr" teilt daher im vorliegenden Falle mit, daß ein in diesem Bereich umfassendes fachliches Angebot beworben wird, das dort endet, wo überhaupt kein Zusammenhang mehr mit Telekommunikation elektronischmoderner Art mehr besteht (vgl auch Entscheidung des Bundespatentgerichts 33 W (pat) 119/98 vom 23. April 1999, betr "Kaffee & mehr", bezogen auf Kaffee und Zubehör, s PAVIS-Datenbank).
- BPatG, 05.07.2011 - 33 W (pat) 536/10
Markenbeschwerdeverfahren - "phonedoctor" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
"Phone" ist der dem englischen Grundwortschatz zuzurechnende Begriff für "Telefon" und "telefonieren", der von weiten Teilen des angesprochenen Verkehrs verstanden wird (ebenso: BPatG 29 W (pat) 308/99 - Phone + more; HABM R0606/06-2 - PhoneEasy). - BPatG, 09.08.2006 - 28 W (pat) 298/03 Zudem darf im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass es auch Entscheidungen gibt, in denen die Schutzfähigkeit von Wortkombinationen mit dem Bestandteil "& more" oder vergleichbarer Bestandteile verneint worden ist, wie beispielsweise die von der Anmelderin zitierte, rechtskräftige Entscheidung 32 W (pat) 91/04 - "Choco«n«More" (vgl. darüber hinaus auch die Entscheidungen 29 W(pat) 132/99 - FON + MORE; 29 W (pat) 248/99 - DESIGN & MORE; 33 W (pat) 16/02 - BANKING & MORE; 25 W (pat) 24/01 - HAIR'N'MORE; 29 W (pat) 248/99 - Design & more; 29 W (pat) 013/01 - OIL & MORE; 29 W (pat) 308/99 - Phone + more; 24 W (pat) 212/03 - Com & More).
- BPatG, 12.05.2004 - 29 W (pat) 227/01 Einerseits wird darin ein werbeüblicher Hinweis auf ein erweitertes Leistungsangebot gesehen (vgl BPatG 25 W (pat) 133/01 - Bytes and More; 29 W (pat) 132/99 - Fon + more; 29 W (pat) 308/99 - Phone + more), andererseits wird der Bestandteil als vieldeutiger und diffuser Zusatz angesehen (vgl BPatG 26 W (pat) 95/00 - Miles & More; 26 W (pat) 192/00 Power & More).
- BPatG, 09.08.2006 - 28 W (pat) 30/04 Zudem darf im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass es auch Entscheidungen gibt, in denen die Schutzfähigkeit von Wortkombinationen mit dem Bestandteil "& more" oder vergleichbarer Bestandteile verneint worden ist, wie beispielsweise die von der Anmelderin zitierte, rechtskräftige Entscheidung 32 W (pat) 91/04 - "Choco«n«More" (vgl. darüber hinaus auch die Entscheidungen 29 W (pat) 132/99 - FON + MORE; 29 W (pat) 248/99 - DESIGN & MORE; 33 W (pat) 16/02 - BANKING & MORE; 25 W (pat) 24/01 - HAIR'N'MORE; 29 W (pat) 248/99 - Design & more; 29 W (pat) 13/01 - OIL & MORE; 29 W (pat) 308/99 - Phone + more; 24 W (pat) 212/03 - Com & More).
- BPatG, 14.08.2001 - 27 W (pat) 221/00 Jedenfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren haben die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt keine Veranlassung, unter der angemeldeten Wortfolge etwas anderes als "Socken und mehr" zu verstehen, was - in werbeüblicher Art, vgl die dem Beschluß der Markenstelle vom 25. Februar 1999 beigefügten Belege sowie die Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 16. August 2000 - 29 W (pat) 189/99 - "Hotels and more"; vom 26. Juli 2000 - 29 W (pat) 132/99 - "Fon + more" und 29 W (pat) 308/99 - "Phone + more"; vom 11. Oktober 2000 - 29 W (pat) 248/99 - "Design & more", jeweils veröffentlicht in PAVIS/PROMA, Markenentscheidungen - genau die Art der Waren beschreibt, für die die Marke bestimmt ist, nämlich Strumpfwaren, also Socken, Strümpfe, Strumpfhosen usw. Derartige Angaben, die geeignet sind, Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu bezeichnen, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als beschreibende und daher freihaltebedürftige Angaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- BPatG, 09.08.2006 - 28 W (pat) 297/03 Zudem darf im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass es auch Entscheidungen gibt, in denen die Schutzfähigkeit von Wortkombinationen mit dem Bestandteil "& more" oder vergleichbarer Bestandteile verneint worden ist, wie beispielsweise die von der Anmelderin zitierte, rechtskräftige Entscheidung 32 W (pat) 91/04 - "Choco«n«More" (vgl. darüber hinaus auch die Entscheidungen 29 W (pat) 132/99 - FON + MORE; 29 W (pat) 248/99 - DESIGN & MORE; 33 W (pat) 16/02 - BANKING & MORE; 25 W (pat) 24/01 - HAIR'N'MORE; 29 W (pat) 248/99 - Design & more; 29 W (pat) 013/01 - OIL & MORE; 29 W (pat) 308/99 - Phone + more; 24 W (pat) 212/03 - Com & More).