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   BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00   

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BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00 (https://dejure.org/2001,20055)
BPatG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00 (https://dejure.org/2001,20055)
BPatG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 29 W (pat) 50/00 (https://dejure.org/2001,20055)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").

    Die angemeldete Wortkombination eignet sich als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der meisten beanspruchten Waren und der Dienstleistungen, denn sie nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der meisten beanspruchten Waren und sämtlicher Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die meisten der Waren und sämtliche Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").

    Die angemeldete Wortkombination eignet sich als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der meisten beanspruchten Waren und der Dienstleistungen, denn sie nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der meisten beanspruchten Waren und sämtlicher Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die meisten der Waren und sämtliche Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Aus diesem Grund werden Konzeptionen in der Regel mit sehr umfassenden Bezeichnungen beschrieben und benannt, die oft ganz genaue Vorstellungen über den Inhalt des Konzeptes nicht erlauben, wie etwa z.B. die existierenden Sachangaben "Tarifkonzept, Verkehrskonzept, Entwicklungskonzept, Berechtigungskonzept, Zukunftskonzept, Strategiekonzept" belegen (vgl. zur Schutzunfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt").
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").
  • BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96

    ABSOLUT; Eintragungshindernis der Gattungsbezeichnung

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Die angemeldete Wortkombination eignet sich als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der meisten beanspruchten Waren und der Dienstleistungen, denn sie nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der meisten beanspruchten Waren und sämtlicher Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die meisten der Waren und sämtliche Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
  • BGH, 08.06.1989 - I ZB 17/88

    "Sleepover"; Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wie hier ohne weiteres erkannt wird (vgl. BGH GRUR 1989, 666, 667 "Sleepover; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 57 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8 Rn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BPatG, 11.07.2001 - 29 W (pat) 50/00
    Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
  • BPatG, 15.11.2012 - 2 Ni 33/11
    Es gehört zum Grundwortschatz des Englischen, dessen Verständnis von den inländischen Verkehrskreisen zu erwarten ist, und hat umfangreichen Eingang in die deutsche Werbesprache gefunden (vgl. BPatG vom 14.2.2001, 29 W (pat) 277/99 - Business Call; BPatG vom 11.7.2001, 29 W (pat) 50/00 - CallConcept; BPatG vom 14.5.2003, 29 W (pat) 83/01 - CallOnline; BPatG vom 2.7.2003, 29 W (pat) 102/01 - Call 2 day; BPatG vom 3.6.2004, 25 W (pat) 202/02 - Callserver).
  • BPatG, 05.02.2013 - 33 W (pat) 545/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "jurtel/JurCall" - zur Kennzeichnungskraft -

    Es gehört zum Grundwortschatz des Englischen, dessen Verständnis von den inländischen Verkehrskreisen zu erwarten ist, und hat umfangreichen Eingang in die deutsche Werbesprache gefunden (vgl. BPatG vom 14.2.2001, 29 W (pat) 277/99 - Business Call; BPatG vom 11.7.2001, 29 W (pat) 50/00 - CallConcept; BPatG vom 14.5.2003, 29 W (pat) 83/01 - CallOnline; BPatG vom 2.7.2003, 29 W (pat) 102/01 - Call 2 day; BPatG vom 3.6.2004, 25 W (pat) 202/02 - Callserver).
  • BPatG, 26.11.2008 - 26 W (pat) 1/08
    Sie setzt sich aus der geläufigen Abkürzung "Immo" (vgl. die von der Markenstelle in Google recherchierten, im Erstbeschluss zitierten Wortzusammensetzungen mit "Immo" wie z. B. "Immo-Führer", "Immo-Anleger", "Immofond" etc.) sowie aus dem englischen, mit dem deutschen Begriff "Konzept" indes nahezu identischen Bestandteil "concept" zusammen, dem aufgrund seines beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. PAVIS PROMA 27 W (pat) 11/06 -Concept; 33 W (pat) 190/03 -Star-Concept; 29 W (pat) 50/00 -CallConcept, von der Markenstelle mit dem Erstbeschluss übersandt).
  • BPatG, 11.03.2003 - 33 W (pat) 418/02
    Sprachüblich gebildet aus dem Bestimmungswort "Euro-" ("Europa, europäisch", zunehmend auch für die Gemeinschaftswährung; vgl auch 29 W (pat) 50/00 - Eurocoin; 33 W (pat) 6/00 - Eurowood; 33 W (pat) 175/98 - EUROPLAN; 33 W (pat) 185/00 - EUROTAX) wird die Marke ohne weiteres als üblicher englischer Ausdruck für "europäische Logistik" verstanden werden.
  • BPatG, 04.11.2003 - 33 W (pat) 190/03
    Die Schreibweise läßt ebenfalls an den deutschen Begriff denken, weil es gerade bei Ausdrücken, die in der englischen und deutschen Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, üblich ist, gelegentlich c und k auszutauschen, nicht zuletzt, um den Eindruck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen Ausdrücken auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten zu folgen (ähnlich auch BPatG 29 W (pat) 50/00 - CallConcept; BPatG 32 W (pat) 62/00 - Concept; BPatG 32 W (pat) 183/95 - CONCEPT ONE und HABM R 0 854/01-2 - NEW CONCEPT).
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