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   BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16   

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BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16 (https://dejure.org/2018,2418)
BPatG, Entscheidung vom 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16 (https://dejure.org/2018,2418)
BPatG, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 29 W (pat) 532/16 (https://dejure.org/2018,2418)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!).

    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 28 - for you).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

    Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!).

    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).

  • BPatG, 18.08.2017 - 29 W (pat) 523/15

    10 AZR 63/14

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Denn nach aktueller Rechtsprechung ist Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren stets das Zeichen in seiner angemeldeten Form; es dürfen daher bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine zusätzlichen Angaben oder sonstigen Ergänzungen - auch im Rahmen eines möglichen Benutzungszusammenhangs - hinzugedacht werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 24,25 - OUI; a. a. O. Rn. 22, 23 - for you; GRUR 2011, 65 Rn. 10, 17 - Buchstabe T mit Strich; BPatG, Beschluss vom 18.08.2017, 29 W (pat) 523/15 - Glanzlicht; Beschluss vom 27.03.2017, 26 W (pat) 522/14 - FAVORIT; s. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 36 ff und 134).
  • BPatG, 27.03.2017 - 26 W (pat) 522/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "FAVORIT" - Unterscheidungskraft - kein

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Denn nach aktueller Rechtsprechung ist Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren stets das Zeichen in seiner angemeldeten Form; es dürfen daher bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine zusätzlichen Angaben oder sonstigen Ergänzungen - auch im Rahmen eines möglichen Benutzungszusammenhangs - hinzugedacht werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 24,25 - OUI; a. a. O. Rn. 22, 23 - for you; GRUR 2011, 65 Rn. 10, 17 - Buchstabe T mit Strich; BPatG, Beschluss vom 18.08.2017, 29 W (pat) 523/15 - Glanzlicht; Beschluss vom 27.03.2017, 26 W (pat) 522/14 - FAVORIT; s. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 36 ff und 134).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!).
  • BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" -

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Vielmehr wirkt das Ausrufezeichen unabhängig davon, an welcher Stelle es angeordnet ist, als Hinweis darauf, wie wichtig die Aussage ist; es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 25.03.2014, 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; Beschluss vom 27.11.2012, 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; Beschluss vom 21.05.2010, 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment).
  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16
    Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BPatG, 28.02.2012 - 27 W (pat) 22/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "MEHR WISSEN MEHR TUN! (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

  • BPatG, 21.05.2010 - 27 W (pat) 530/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mehr! Entertainment" - teilweise keine

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09
  • BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 68/04
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 27.11.2012 - 27 W (pat) 89/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "! Solid (Wort-Bild-Marke)" - zum Umwandlungsantrag

  • BPatG, 24.10.2018 - 26 W (pat) 41/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sportsfreund" - Unterscheidungskraft -

    Nach der Entscheidung des BPatG zu "W.R" (29 W (pat) 532/16) sei dem Personalpronomen der 1. Person Plural in Alleinstellung keine klare Sachaussage zu entnehmen.

    f) Nach der Entscheidung desselben Senats (29 W (pat) 532/16) enthält das Zeichen "W.R" in der Interpretation als Personalpronomen der 1. Person Plural keinen klaren Aussagegehalt, während "Sportsfreund" als eindeutige Zielgruppenbezeichnung fungiert.

  • BPatG, 21.11.2018 - 29 W (pat) 548/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Yes!-Changemanagement" - keine Unterscheidungskraft

    Es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - W.R; Beschluss vom 25.03.2014, 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; Beschluss vom 27.11.2012, 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; Beschluss vom 21.05.2010, 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment).

    Auch als bloßes Gestaltungsmittel, z. B. als sog. "Eyecatcher", ist das Ausrufezeichen werbeüblich (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - W.R; Beschluss vom 27.01.2009, 27 W (pat) 46/09 - LIVE!SPEAKER; Beschluss vom 13.09.2006, 29 W (pat) 68/04 - REZEPTE pur EINFACH! KOCHEN).

  • BPatG, 16.11.2023 - 29 W (pat) 554/20
    Der Slogan mag zwar - ähnlich wie das alleinstehende "W!R" (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - WiR) - auf einen Zusammenhalt, das Vorhandensein einer Gemeinschaft oder auf eine gewisse Vertrautheit mit dem Angesprochenen hinweisen.
  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir wirken." - Unterscheidungskraft- kein

    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird in der Werbesprache regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. Anlagenkonvolut 1, Bl. 29 bis 34 d. A.; BPatG, Beschluss vom 08.11.2018, 30 W (pat) 55/17 - Wir geben den Ton an; Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - Wir; Beschluss vom 02.01.2017, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; Beschluss vom 19.04.2012, 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; Beschluss vom 27.10.2010, 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 28.01.2021 - 25 W (pat) 575/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir kümmern uns!" - keine Unterscheidungskraft

    Vielmehr wirkt das Ausrufezeichen unabhängig davon, an welcher Stelle es angeordnet ist, als Hinweis darauf, wie wichtig die Aussage ist; es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment; 29 W (pat) 532/16 - W.R).
  • BPatG, 26.09.2018 - 25 W (pat) 541/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Uelzener Versicherungen Mensch. Tier. Wir." -

    Mit dem Wort "wir" soll dem Konsumentenbedürfnis des "Mitmachens", "Dazugehörens", "Willkommen seins" entsprochen werden und ein Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit vermittelt und erzeugt werden (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 29 W (pat) 532/16, der Beschluss ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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