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   BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11   

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BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11 (https://dejure.org/2012,7017)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11 (https://dejure.org/2012,7017)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 29 W (pat) 543/11 (https://dejure.org/2012,7017)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "TOP (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit einer Wort-/Bildmarke im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "TOP (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "TOP (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "TOP (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkanntoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. 1153, 1154 - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE).

    Dieses lässt sich bei einfachen und gebräuchlichen Gestaltungen des Schriftbilds, insbesondere bei Verwendung werbeüblicher Schriftformen, die sich nicht wesentlich von anderen Standardschriftformen unterscheiden, nicht finden (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 - VISAGE; BPatG GRUR-RR 2009, 426, 427 -Yoghurt-Gums).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkanntoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

    Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 1153 - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkanntoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 1153 - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkanntoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 -SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkanntoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 22.02.2012 - 29 W (pat) 543/11
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkanntoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BPatG, 10.09.2009 - 26 W (pat) 72/07

    Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 524/18
    Das aus dem Englischen stammende Adjektiv "TOP" hat mit der Bedeutung "von höchster Güte, hervorragend; auf dem aktuellen Stand, hochmodern" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/top) Eingang in die deutsche Sprache gefunden und wird in anpreisendem Sinn in diversen Wortkombinationen verwendet wie beispielsweise "Top-Manager", "top secret", "Top-Ten", "topfit" etc. Sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Bestandteilen wird ihm in Zusammenhang mit verschiedenen Waren und Dienstleistungen vielfach die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.11.2018, 29 W (pat) 554/17 m. w. N. - topprint; Beschluss vom 18.10.2018, 30 W (pat) 54/17 - MW ECO TOP; Beschluss vom 07.03.2018, 28 W (pat) 541/17 - topgrain; Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 27.08.2013, 24 W (pat) 536/12 - TOP IMAGE SYSTEMS; Beschluss vom 26.03.2013, 33 W (pat) 543/11 - Top-Label; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; Beschluss vom 08.03.2012, 27 W (pat) 122/11 - Top Kosher & Gourmet; Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 543/11 - TOP; Beschluss vom 15.03.2007, 27 W (pat) 98/06 - Topline m. w. N.; Beschluss vom 25.05.2004, 33 W (pat) 22/02 - Top Care-Plus; Beschluss vom 23.01.2002, 29 W (pat) 173/00 - TOPNOTE).
  • BPatG, 23.09.2020 - 29 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "COPYSTOP (Wort-Bildmarke)/COPY-TOP

    Das aus dem Englischen stammende Adjektiv "TOP" hat mit der Bedeutung "von höchster Güte, hervorragend; auf dem aktuellen Stand, hochmodern" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/top) Eingang in die deutsche Sprache gefunden und wird in anpreisendem Sinn in diversen Wortkombinationen verwendet wie beispielsweise "Top-Manager", "top secret", "Top-Ten", "topfit" etc. Sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Bestandteilen wird ihm in Zusammenhang mit verschiedenen Waren und Dienstleistungen vielfach die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.11.2018, 29 W (pat) 554/17 m. w. N. - topprint; Beschluss vom 18.10.2018, 30 W (pat) 54/17 - MW ECO TOP; Beschluss vom 07.03.2018, 28 W (pat) 541/17 - topgrain; Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 27.08.2013, 24 W (pat) 536/12 - TOP IMAGE SYSTEMS; Beschluss vom 26.03.2013, 33 W (pat) 543/11 - Top-Label; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; Beschluss vom 08.03.2012, 27 W (pat) 122/11 - Top Kosher & Gourmet; Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 543/11 - TOP; Beschluss vom 15.03.2007, 27 W (pat) 98/06 - Topline m. w. N.; Beschluss vom 25.05.2004, 33 W (pat) 22/02 - Top Care-Plus; Beschluss vom 23.01.2002, 29 W (pat) 173/00 - TOPNOTE).
  • BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16

    Unterscheidungskraft des in den Farben rot und weiß gestalteten Wortzeichens und

    Dies gilt auch für die Farbkombination ("rot-weiß"), welche als solche ebenso wenig geeignet ist, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. BGH GRUR 2009, 954 (Nr. 15-17) - Kinder III; BPatG 29 W (pat) 543/11 - TOP), wobei vorliegend noch hinzutritt, dass die Farbkombination unmittelbar erkennbar den Schweizer Nationalfarben entspricht und somit die in den Wortelementen enthaltene geografische Herkunftsangabe wiederholt und unterstreicht.
  • BPatG, 26.03.2013 - 33 W (pat) 543/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Top-Label" - fehlende Unterscheidungskraft -

    Das Zeichen "Top" ist für sich genommen nicht schutzfähig, da es lediglich eine werbeübliche, beschreibende Anpreisung enthält (EuG vom 13.7.2005, T-242/02 - TOP; BPatG vom 22.2.2012, 29 W (pat) 543/11 - TOP).
  • BPatG, 27.08.2013 - 24 W (pat) 536/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "TOP IMAGE SYSTEMS" - keine Unterscheidungskraft

    Dem angesprochenen inländischen Verkehr, dazu gehört vorliegend der Fachverkehr als auch, jedenfalls für einen Teil der Dienstleistungen, der allgemeine Endverbraucher, ist diese Bedeutung des Wortes vertraut (vgl. Duden, Dt. Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 1758; s. auch BPatG, B.v. 22.2.2012, 29 W (pat) 543/11), auch beispielsweise aus Wortzusammenstellungen wie z. B. topfit, Topmanager, Topmodel (vgl. jeweils Duden, a. a. O.).
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