Rechtsprechung
   BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13911
BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07 (https://dejure.org/2008,13911)
BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07 (https://dejure.org/2008,13911)
BPatG, Entscheidung vom 13. August 2008 - 29 W (pat) 61/07 (https://dejure.org/2008,13911)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,13911) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 167
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

    Damit wird zwischen Ware und Hersteller, Hersteller und Farbe und Farbe und Ware ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen eines bestimmten Herstellers wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

    Damit wird zwischen Ware und Hersteller, Hersteller und Farbe und Farbe und Ware ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen eines bestimmten Herstellers wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

  • BPatG, 05.12.2007 - 29 W (pat) 57/07

    Farbmarke Rot

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

    Damit wird zwischen Ware und Hersteller, Hersteller und Farbe und Farbe und Ware ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen eines bestimmten Herstellers wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

    Damit wird zwischen Ware und Hersteller, Hersteller und Farbe und Farbe und Ware ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen eines bestimmten Herstellers wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    Nachgewiesen werden muss in diesem Fall, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei separater Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 38 - VISAGE).

    Diese können nicht nur aufgrund von demoskopischen Untersuchungen getroffen werden (vgl. EuGH a. a. O., Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 1999, 734 ff. - Rn. 23 f. - Lloyd; BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 28 - VISAGE; GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; BPatG.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. - Libertel).

    Dem Zeichen kann keine Unterscheidungskraft von Haus aus zugebilligt werden, weil sich für die verfahrensgegenständlichen Waren eine Gewöhnung des Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung abstrakter Farben im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht feststellen lässt (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 65 - Libertel).

  • BPatG, 17.07.2007 - 33 W (pat) 123/04
    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    33 W (pat) 123/04 - Warburg Bank; Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 347).
  • BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06

    Farbmarke Signalgelb

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    Durch die Beschränkung der Waren in einem spezifischen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Fachgebiete unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinn werden die Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an konturunbestimmte Farbmarken wegen des Allgemeininteresses an der Nichtmonopolisierung von Farben in dieser Hinsicht erfüllt (vgl. BPatG 29 W (pat) 58/06 - Signalgelb).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18.
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18.
  • BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01

    "Westie-Kopf"; Bindungswirkung einer zurückverweisenden Entscheidung des

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 108/01
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • OLG Köln, 09.11.2012 - 6 U 38/12

    Schutzfähigkeit der zweisprachige Wörterbücher in Printform geschützten Farbmarke

    Der Erwerb von Unterscheidungskraft einer Farbe auf Grund von Verkehrsdurchsetzung erfordert insbesondere in Fällen, in denen das Farbzeichen in Kombination mit weiteren Kennzeichen wie einem Logo verwendet wird, nicht notwendiger Weise eine eigenständige Benutzung des Farbtons (vgl. BPatG GRUR 2009, 167, 169 - Farbmarke Sonnengelb).

    Bei der Verwendung mehrerer Zeichen kommt es maßgeblich darauf an, ob die angegriffene Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob - möglicherweise auf Grund bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten, z. B. der häufigen Verwendung von Zweitmarken allgemein oder insbesondere auf dem in Frage stehenden Warengebiet - der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von derjenigen anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 245, 247 - magenta; BPatG GRUR 2009, 167, 170 - Farbmarke Sonnengelb).

  • BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17

    Anspruch auf Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke

    Auch wird kein Bezug zwischen der jeweiligen Farbe und dem herausgebenden Verlag, etwa im Sinne einer Hausfarbe hergestellt (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 13.08.2008, 29 W (pat) 61/07 - sonnengelb; Beschluss vom 05.12.2007, 29 W (pat) 57/07 - rot); eine einheitliche Gestaltung durch einen Verlag für alle seine unterschiedlichen Zeitschriften ist nicht festzustellen.

    Konkrete Werbetexte, die den beanspruchten Orangeton als herkunftshinweisendes Gestaltungselement dieser Produkte unmittelbar wörtlich herausstellen und einen Identifikationszusammenhang zwischen Ware und Farbe herstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.08.2008, 29 W (pat) 61/07 - Sonnengelb) fehlen zwar.

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Dies sowohl im Hinblick darauf, dass die Behauptung von der fehlenden Gewöhnung stimmt, oder umgekehrt sich eine solche Gewöhnung belegen lässt, als auch im Hinblick auf Feststellungen zur konkreten Unterscheidungskraft der beanspruchten Farbe (BPatG GRUR 2009, 161, 162 -YELLO, Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 76/08; GRUR 2009, 167 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb; GRUR 2008, 428, 429 -Rot; 29 W (pat) 64/06 -Giftgrün; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb; 33 W (pat) 143/02 -Gelb).

    Daher ist nicht davon auszugehen, dass Farben generell und so auch Magenta vom angesprochen Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG GRUR 2008, 428, 430 -Rot; GRUR 2009, 167, 169 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 172 -Rapsgelb).

  • BPatG, 05.08.2013 - 29 W (pat) 90/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "gelb (HKS 5)

    Das angesprochene Publikum ist bei Druckereierzeugnissen an die gleichzeitige Verwendung mehrerer Zeichen auf dem Einband wie Farben, Bildzeichen und Wortzeichen, etwa in Form von Eigennamen, als betrieblicher Herkunftshinweis gewöhnt und kann daher auch die Farbe als selbständige Marke erkennen (vgl. dazu BPatG GRUR 2012, 1148, 1149, Rdnr. 34 - Robert Enke; GRUR 2008, 428, 430 - Beck-Rot; GRUR 2009, 167, 170 - Sonnengelb).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Die Farben werden dabei regelmäßig nicht als Merkmal des herausgebenden Verlags hervorgehoben, noch wird auf andere Weise ein Identifikationszusammenhang zwischen den verwendeten Farben und dem jeweiligen Verlagsunternehmen hergestellt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie vom angesprochen Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG GRUR 2008, 428, 430 -Rot; GRUR 2009, 167, 169 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 172 -Rapsgelb).
  • BPatG, 11.09.2018 - 27 W (pat) 41/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "FITNESS FIRST" - fehlende Unterscheidungskraft -

    Soweit die Beschwerdeführerin auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts verweist, in denen der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung ohne Einholung eines demoskopischen Gutachtens als geführt angesehen wurde (BPatG, GRUR 2009, 167 - Farbmarke Sonnengelb; BPatG 29 W (pat) 524/1, GRUR-Prax 2013, 39 - LandLust; s. daneben auch BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot (für Loseblattsammlungen)), so sind diese für den vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung.
  • BPatG, 18.12.2009 - 29 W (pat) 115/07
    Es wird auch kein Bezug zwischen der jeweiligen Farbe und dem herausgebenden Verlag hergestellt (vgl. die Ausführungen zum Identifikationszusammenhang in BPatG 29 W (pat) 61/07 -Farbmarke Sonnengelb; Grabrucker, GRUR 1999, 850, 852; WRP 2000, 1331, 1334).
  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
    29 W (pat) 61/07 - Farbmarke Sonnengelb; Grabrucker, GRUR 1999, 850, 852; diess., WRP 2000, 1331, 1334).
  • BPatG, 24.04.2013 - 26 W (pat) 568/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbmarke (Blau/Silber)" - fehlende

    Dass Waren in den unterschiedlichsten Farben angeboten werden, verstärkt den Eindruck eines lediglich funktionellen oder dekorativen Gebrauchs und spricht deshalb gegen einen originär herkunftshinweisenden Eindruck von Farben (st. Rspr. von BPatG und EuG, vgl. z. B. BPatG GRUR 2008, 428, 429 - Farbmarke Rot; GRUR 2009, 167, 169 - Farbmarke Sonnengelb; GRUR 2010, 71, 72 - Farbe Lila; PAVIS PROMA EuG 3.2.2011, 1-299/09 - Farbkombination Ginstergelb und Silbergrau).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht