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   BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04   

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BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04 (https://dejure.org/2004,21709)
BPatG, Entscheidung vom 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04 (https://dejure.org/2004,21709)
BPatG, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 29 W (pat) 7/04 (https://dejure.org/2004,21709)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 30.10.2002 - 29 W (pat) 357/00
    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Als Fluss ist die Lippe grundsätzlich nicht als Herkunftsangabe geeignet, da die Angabe der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem die Waren hergestellt oder von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden oder werden könnten, wie dies bei einem Gewässer regelmäßig nicht der Fall ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 f - Chiemsee; BPatG 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie).

    Unklar ist insbesondere, ob es sich dabei um Energie handelt, die im Kreis Lippe mittels verschiedener Energiequellen, zB Wasser, Sonne, Wind, Kohle, Kernkraft, hergestellt wird, ob es sich um Energie handelt, die für den Kreis Lippe bestimmt ist oder ob es sich dabei um Energie handelt, die mit Hilfe des Flusses Lippe gewonnen wird (vgl BPatG 26 W (pat) 114/00 Ruhr-Strom; 29 W (pat) 357/00 SaarEnergie).

    Vor dem Hintergrund einer solchen branchenspezifischen Benutzungspraxis erscheint eine Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft kaum möglich (vgl BPatG 28 W (pat) 181/02 - 1er Reihe; 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie).

  • BPatG, 10.02.2004 - 33 W (pat) 167/03
    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in verschiedenen Industriezweigen und Branchen die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen zu bilden, die sich aus dem Namen des Flusses oder einer Region und einem weiteren Begriff, der sich am Unternehmensgegenstand orientiert, zusammensetzen (vgl BPatG 33 W (pat) 167/03 - Bavaria Equity) Beispiele aus der Branche der Energieversorger sind etwa "Bayernstrom, RuhrEnergie, Ruhrgas, Badengas".
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Der rechtlichen Beurteilung ist dabei die Marke in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen (vgl EuGH Rechtssache C-265/00 v. 12. Februar 2004, Rdn 37 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BPatG, 07.11.2001 - 26 W (pat) 114/00
    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Unklar ist insbesondere, ob es sich dabei um Energie handelt, die im Kreis Lippe mittels verschiedener Energiequellen, zB Wasser, Sonne, Wind, Kohle, Kernkraft, hergestellt wird, ob es sich um Energie handelt, die für den Kreis Lippe bestimmt ist oder ob es sich dabei um Energie handelt, die mit Hilfe des Flusses Lippe gewonnen wird (vgl BPatG 26 W (pat) 114/00 Ruhr-Strom; 29 W (pat) 357/00 SaarEnergie).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Als Fluss ist die Lippe grundsätzlich nicht als Herkunftsangabe geeignet, da die Angabe der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem die Waren hergestellt oder von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden oder werden könnten, wie dies bei einem Gewässer regelmäßig nicht der Fall ist (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 725 f - Chiemsee; BPatG 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Diese fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches verstanden würde (vgl BGH WRP 2003, 1429, 1430 - Cityservice).
  • BPatG, 04.12.2002 - 28 W (pat) 181/02
    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Vor dem Hintergrund einer solchen branchenspezifischen Benutzungspraxis erscheint eine Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft kaum möglich (vgl BPatG 28 W (pat) 181/02 - 1er Reihe; 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 29 W (pat) 7/04
    Ein Schutzhindernis liegt daher nur dann vor, wenn das Gesamtzeichen für die beanspruchten Dienstleistungen als konkrete und eindeutige Sachaussage dienen kann (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
  • BPatG, 18.01.2018 - 28 W (pat) 523/17

    Anspruch auf Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

    Darüber hinaus mangele es dem Anmeldezeichen auch nicht an Unterscheidungskraft, was der Anmelder unter Verweis auf die Entscheidung "Lippe Energie" des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 18. Februar 2004, Az.: 29 W (pat) 7/04) näher ausführt.

    Der Hinweis des Anmelders auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom vom 18. Februar 2004, in dem das Zeichen "Lippe Energie" für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 37, 39, 40, 41 und 42 als schutzfähig angesehen wurde (vgl. BPatG 29 W (pat) 7/04), vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

  • BPatG, 17.05.2006 - 29 W (pat) 88/02

    KielNET

    Auf Grund dieser besonderen Branchenübung ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum in der Kombination einer geografischen Angabe mit dem Bestandteil "Net" den Hinweis auf einen regionalen Anbieter erkennt (vgl. BPatG 29 W (pat) 38/02 - Frankenwind; 29 W (pat) 7/04 - Lippe Energie, 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie).
  • BPatG, 07.07.2004 - 29 W (pat) 38/02
    Ebenso wie Flussnamen zur konkreten Beschreibung von Energiedienstleistungen ungeeignet sind, weil sie die spezifischen Eigenschaften der jeweiligen Energieträger nicht erkennen lassen, kann daher auch im Bereich der Windenergie die Angabe der geografischen Herkunft grundsätzlich nicht zur Beschreibung dienen (vgl BPatG 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie; 29 W (pat) 7/04 - LIPPE ENERGIE).

    Vor dem Hintergrund einer solchen branchenspezifischen Benutzungspraxis erscheint eine Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft kaum möglich (vgl BPatG 28 W (pat) 181/02 - 1er Reihe; 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie; 29 W (pat) 7/04.

  • BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 111/03
    So gibt es neben der Gelsenwasser AG und der Rheinwasser AG die "Ruhr Wasser International Water Management" (BPatG 29 W (pat) 51/02), "hessenwasser" oder "Dortmunder Energie und Wasser" oder als Energieversorger die "SaarEnergie" (BPatG 29 W (pat) 357/00), "Lippe Energie" (BPatG 29 W (pat) 7/04; "RuhrEnergie", "Ruhrgas", "Bayernstrom" oder "Badengas".
  • BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 106/03
    So gibt es neben der A... AG und der R... AG die "Ruhr Wasser International Water Management" (BPatG 29 W (pat) 51/02), "hessenwasser" oder "Dortmunder Energie und Wasser" oder als Energieversorger die "SaarEnergie" (BPatG 29 W (pat) 357/00), "Lippe Energie" (BPatG 29 W (pat) 7/04; "RuhrEnergie", "Ruhrgas", "Bayernstrom" oder "Badengas".
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