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   BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11   

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https://dejure.org/2012,17293
BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11 (https://dejure.org/2012,17293)
BPatG, Entscheidung vom 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11 (https://dejure.org/2012,17293)
BPatG, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 29 W (pat) 78/11 (https://dejure.org/2012,17293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch markenmäßige Anbringung als betrieblicher Herkunftshinweis dienen - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Marke 30 2008 001 485.7 im Bereich der Klassen 35 (Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung) und Klasse 41 bei Verwendung des Wortbestandteils "Saxony"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch markenmäßige Anbringung als betrieblicher Herkunftshinweis dienen - Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch markenmäßige Anbringung als betrieblicher Herkunftshinweis dienen - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Solche Marken werden für die beanspruchten Dienstleistungen vielmehr regelmäßig durch Anbringung auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen als betrieblicher Herkunftshinweis eingesetzt Wird das Zeichen an diesen Stellen, etwa auf Briefpapier am oberen oder unteren Rand oder auf Prospekten am unteren Rand der Rückseite angebracht, wird das angesprochene Publikum das Zeichen bei den noch beanspruchten Dienstleistungen nicht als Hinweis auf seine geographische Herkunft sondern als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen (GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 - BioID).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende

    Bei einer derartigen Verwendung wird der Verkehr die begehrte Marke wegen der unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage aber nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, sondern als Hinweis auf ein Merkmal der Dienstleistungen bzw. ihres Bezugsobjekts verstehen (a. A. wohl 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY!).

    Insoweit weicht die Entscheidung des Senats ebenso wie die Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 33 W (pat) 559/11 - le Flair von den Entscheidungen des 29. Senats in den Verfahren 29 W (pat) 76/11  GRUR-Prax 2012, 434 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY! ab.

  • BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" -

    ff) Auch in Bezug zu den Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" (Klasse 35) sowie "Ausbildung" (Klasse 41) dient das hier verfahrensgegenständliche Zeichen nur zur werblichen Herausstellung des Erbringungsortes; zwar hat der Senat in den Verfahren BPatG, Beschluss vom 13.06.2012, 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN! und Beschluss vom 13.06.2012, 29 W (pat) 78/11 - SAXONY! die jeweils angemeldeten Zeichen u.a. auch für die vorgenannten Dienstleistungen für schutzfähig erachtet, weil insoweit die geografische Herkunft kein maßgebliches Kriterium für ihre Inanspruchnahme darstellte und deshalb üblicherweise auch nicht werblich herausgestellt wird.
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