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   BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15   

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BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15 (https://dejure.org/2017,4285)
BPatG, Entscheidung vom 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15 (https://dejure.org/2017,4285)
BPatG, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 29 W (pat) 9/15 (https://dejure.org/2017,4285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "GRÜNKÄPPCHEN - natürlich Bio www.gruenkaeppchen.de (Wort-Bild-Marke)/Rotkäppchen (Wort-Bild-Marke)" - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine ...

  • online-und-recht.de
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRÜNKÄPPCHEN - natürlich Bio www.gruenkaeppchen.de (Wort-Bild-Marke)/Rotkäppchen (Wort-Bild-Marke)" - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRÜNKÄPPCHEN - natürlich Bio www.gruenkaeppchen.de (Wort-Bild-Marke)/Rotkäppchen (Wort-Bild-Marke)" - zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Nicht Voraussetzung für den Bekanntheitsschutz ist nämlich - sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH wie auch der des BGH -, dass eine Verwechslungsgefahr oder eine Herkunftstäuschung besteht (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 58 - Intel/CPM; BGH a. a. O. Rn. 29 und 36 - Springender Pudel).

    Es genügt vielmehr, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/CPM; GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; BGH a. a. O. Rn. 29).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Marken stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM).

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Das gehandelte Sortiment ist hier identisch zu den jeweils genannten Widerspruchswaren; ferner bieten Händler in diesen Bereichen auch vielfach Eigenmarken an, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP) die Voraussetzungen für die Annahme einer Ähnlichkeit vorliegen (vgl. alkoholische Getränke zu Handelsdienstleistungen mit solchen: BPatG, Beschluss vom 01.10.2014, 29 W (pat) 86/12).

    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap).

    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    - Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung scheidet schon deswegen aus, weil die Widersprechende nicht vorgetragen hat, dass sie eine Serie mehrerer Zeichen, in die die angegriffene Marke sich einfügt, benutzt (vgl. BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23 - PROTI II; GRUR 2013, 1239 Rn. 48 - VOLKSWAGEN/Volksinspektion).

    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Eine erhöhte Kennzeichnungskraft beschränkt sich auf die Waren und Dienstleistungen, für die durch eine entsprechende Benutzung eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist (BGH GRUR 2009, 484, 491 Rn. 38 - Metrobus; GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II).

    Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - WUNDERBAUM II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/ HABM [CK CREACIONES KENNYA/CK CALVIN KLEIN]; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH WRP 2016, 336 Rn. 19 - BioGourmet; MarkenR 2016, 46 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2015, 176 Rn. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2015, 1008 Rn. 18 - IPS/ISP).

    Besteht keine Markenähnlichkeit, scheidet der Bekanntheitsschutz aus (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 68 - CK Calvin Klein; BGH GRUR 2009, 672 Rn. 49 - OSTSEE-POST).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).
  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    - Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung scheidet schon deswegen aus, weil die Widersprechende nicht vorgetragen hat, dass sie eine Serie mehrerer Zeichen, in die die angegriffene Marke sich einfügt, benutzt (vgl. BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23 - PROTI II; GRUR 2013, 1239 Rn. 48 - VOLKSWAGEN/Volksinspektion).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • BPatG, 02.07.2007 - 30 W (pat) 67/06
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • BPatG, 30.12.2005 - 27 W (pat) 59/04
  • BPatG, 29.08.2016 - 29 W (pat) 73/10

    10 AZR 63/14

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • BPatG, 01.10.2014 - 29 W (pat) 86/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Magnum cum Laude/CUM LAUDE (IR-Marke)" - zur

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BPatG, 28.09.2011 - 26 W (pat) 553/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Märchenwein/ROTKÄPPCHEN" - keine mittelbare

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

    Im Rahmen der umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die bei der Prüfung der Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes vorzunehmen ist, sind demnach auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).In Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchte Dienstleistung "Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im Internet" ist die erforderliche gedankliche Verknüpfung der Bezeichnung "Kanubay" zur Widerspruchsmarke 2 anzunehmen, da diese Dienstleistung eine inhaltliche Nähe zur bekannten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, dem Betrieb eines virtuellen Marktplatzes, aufweist.

    Wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

  • BPatG, 13.01.2022 - 30 W (pat) 23/20
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO- TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

    Im Rahmen der umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die bei der Prüfung der Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes vorzunehmen ist, sind demnach auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG 29 W (pat) 9/15 vom 18.01.2017 - Grünkäppchen sowie 29 W (pat) 16/18 vom 02.07.2020 - Kanubay).

  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 523/19

    Markenbeschwerdeverfahren - radio ROTKÄPPCHEN (Wort-Bildmarke)/Rotkäppchen

    d) Die gerichtsbekannte, gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für alkoholische und alkoholfreie Schaumweine (vgl. BPatG 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen/Rotkäppchen; 26 W (pat) 553/10 - Märchenwein/Rotkäppchen) kann nur auf eng verwandte Produkte ausstrahlen, zu denen die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Widerspruchswaren und -dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 39 und 41 nicht gehören.
  • BPatG, 22.09.2022 - 30 W (pat) 6/20
    Bei diesen Waren kommen "Gewürze" zwar ebenfalls als Zutat in Betracht; angesichts der Unterschiede dieser Waren in Bezug auf ihre Beschaffenheit, ihrer regelmäßige betriebliche Herkunft als auch ihren Verwendungszweck weisen sie aber ebenfalls keine hinreichenden Berührungspunkte auf, die dem Verkehr Anlass zu einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft geben würden, so dass auch insoweit ebenfalls nicht mehr als eine entfernte Ähnlichkeit in Betracht kommt (vgl. BPatG 29 W (pat) 9/15 v. 18. Januar 2017 - GRÜNKÄPPCHEN/Rotkäppchen; 28 W (pat) 553/17 v. 13. März 2019 - Honeysun/Honeysun).
  • BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21

    Markenrecht: documenta/dOCUMENTA Steuerberatung

    Von der Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines mit der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L´Oréal/Bellure; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/VOLKS.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap; BPatG 29 W (pat) 9/15 - GRÜNKÄPPCHEN/Rotkäppchen).
  • BPatG, 07.02.2023 - 30 W (pat) 6/20
    Bei diesen Waren kommen "Gewürze" zwar ebenfalls als Zutat in Betracht; angesichts der Unterschiede dieser Waren in Bezug auf ihre Beschaffenheit, ihrer regelmäßige betriebliche Herkunft als auch ihren Verwendungszweck weisen sie aber ebenfalls keine hinreichenden Berührungspunkte auf, die dem Verkehr Anlass zu einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft geben würden, so dass auch insoweit ebenfalls nicht mehr als eine entfernte Ähnlichkeit in Betracht kommt (vgl. BPatG 29 W (pat) 9/15 v. 18. Januar 2017 - GRÜNKÄPPCHEN/Rotkäppchen; 28 W (pat) 553/17 v. 13. März 2019 - Honeysun/Honeysun).
  • BPatG, 25.07.2023 - 26 W (pat) 72/20
    Obwohl es sich um niedrigpreisige Waren des täglichen Bedarfs handelt, ist von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, weil auch der Durchschnittsverbraucher Nahrungsmitteln mit gewisser Sorgfalt begegnet und sie nicht achtlos im Vorbeigehen erwirbt (vgl. BPatG 29 W (pat) 9/15 - GRÜNKÄPPCHEN/Rotkäppchen).
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