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   OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04   

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https://dejure.org/2004,8398
OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04 (https://dejure.org/2004,8398)
OLG München, Entscheidung vom 21.04.2004 - 29 W 1197/04 (https://dejure.org/2004,8398)
OLG München, Entscheidung vom 21. April 2004 - 29 W 1197/04 (https://dejure.org/2004,8398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässiggkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ; Patentanwalt in Kennzeichenstreitsachen ; Erststattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Mitwirkung eines Patentanwalts in der Revisionsinstanz

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 3; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5; ; GG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten eines in Kennzeichenstreitsache im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 976 (Ls.)
  • GRUR-RR 2004, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 30.01.2004 - 29 W 665/04

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 = OLG Report München 2004, 133).

    Der Einzelrichter hat mit Verfügung vom 31.03.2004 das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beklagten dem Senat zur Entscheidung übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO) im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 = OLG Report München 2004, 133-134, in juris dokumentiert.

    b) Soweit die Beklagte gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG (= § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts unter Bezugnahme auf BPatG GRUR 2000, 331, 333 verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO; ferner HansOLG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 W 43/98 = JurBüro 1999, 31-32, in juris dokumentiert).

    Der Regelungszweck von § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO steht dem, wie der Senat im Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO ausgeführt hat, nicht entgegen.

  • BPatG, 16.11.1999 - 27 ZA (pat) 2/98

    Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im markenrechtlichen

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    b) Soweit die Beklagte gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG (= § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts unter Bezugnahme auf BPatG GRUR 2000, 331, 333 verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO; ferner HansOLG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 W 43/98 = JurBüro 1999, 31-32, in juris dokumentiert).
  • OLG Hamburg, 11.03.1998 - 8 W 43/98
    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    b) Soweit die Beklagte gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG (= § 140 Abs. 5 MarkenG a.F. in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts unter Bezugnahme auf BPatG GRUR 2000, 331, 333 verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 GG geltend macht, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 aaO; ferner HansOLG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 W 43/98 = JurBüro 1999, 31-32, in juris dokumentiert).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.1980 - 6 W 4/80
    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    Auch Patentanwälte können in Folge dieser Regelung an weniger Revisionsverfahren mitwirken und sind als Gehilfen der Rechtsanwälte ebenfalls mit Mehrarbeit belastet (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1980, 331, 332).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    Der Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens I ZR 21/98 auferlegt.
  • OLG München, 26.07.2001 - 29 U 2361/97

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr - Drei-Streifen-Kennzeichnung gegenüber

    Auszug aus OLG München, 21.04.2004 - 29 W 1197/04
    Mit Urteil vom 26.07.2001 - 29 U 2361/97 hat der Senat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, Bekleidungsstücke gemäß im Tenor wiedergegebener Abbildungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifenkennzeichnung gemäß den im Tenor wiedergegebenen Abbildungen versehen sind.
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04

    "Mitwirkender Patentanwalt"; Höhe der Prozessgebühr im Revisionsverfahren vor dem

    Auch nach Aufhebung der Beschränkung auf eine volle Gebühr wurde von einem Teil von Rechtsprechung und Schrifttum an der Auffassung festgehalten, daß die Erhöhung der Prozeßgebühr des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts auf eine 20/10 Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO geboten sei, weil § 140 Abs. 3 MarkenG an die Gebühren des in der jeweiligen Instanz typischerweise vertretenden Rechtsanwalts anknüpfe und der Patentanwalt als Gehilfe des in der Revisionsinstanz tätigen Rechtsanwalts gleichfalls durch die in diesem Verfahrensstadium anfallende Mehrarbeit belastet sei (vgl. OLG München GRUR-RR 2004, 128 u. GRUR-RR 2004, 224; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 78).
  • KG, 30.07.2018 - 19 W 149/17

    Erstattung der Kosten des hinzugezogenen Patentanwalts in einer

    Soweit die Antragsgegnerin gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. GG geltend macht und insoweit auf die vom Bundespatentgericht im Beschluss vom 16. November 1999 (27 ZA (pat) 2/98 (zu 27 W (pat) 205/95), teilt der Senat diese Bedenken in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. März 1998 - 8 W 43/98 -, juris; OLG München, Beschluss vom 21. April 2004 - 29 W 1197/04) nicht.
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