Rechtsprechung
OLG München, 04.12.2020 - 29 W 1708/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
MarkenG § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2
Keine Markenverletzung allein durch unlautere vergleichende Werbung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Keine Markenrechtsverletzung aber unzulässige vergleichende Werbung durch AdWords mit Bewerbung als Alternative ohne Bezugsparameter
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Google Ads Brandbidding mit "Alternative"
- heuking.de (Kurzinformation)
Markenrechtsverletzung durch Google-Ads-Anzeige
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von …
Auszug aus OLG München, 04.12.2020 - 29 W 1708/20
Der Markeninhaber kann sich der Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort aber nur widersetzen und eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 30 ff. - Interflora).aa) Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora).
Auch die Werbefunktion, die Investitionsfunktion und die Unterscheidungskraft der Marke der Antragstellerin werden durch die die Nutzung des Zeichens "..." als Schlüsselwort nicht beeinträchtigt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 54 - Interflora).
Die Benutzung dient dazu, den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren der Antragstellerin vorzuschlagen, und stellt damit eine Praxis dar, die zum Wettbewerb gehört (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 57, 58 - Interflora).
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus OLG München, 04.12.2020 - 29 W 1708/20
Zwar stellt die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, eine Benutzung für die eigenen Waren oder Dienstleistungen des Werbenden dar (BGH GRUR 2015, 1136 Rn. 15: EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 53 - L"Oréal/Bellure) und vorliegend hat die Antragsgegnerin das mit der Marke der Antragstellerin identische Zeichen "..." in der Anzeige benutzt, um die von ihr angebotenen Waren zu identifizieren.Die Benutzung eines mit einer Marke identischen Zeichens in einer vergleichenden Werbung, auch wenn diese den Anforderungen des § 6 UWG nicht gerecht werden sollte, kann jedoch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1. Abs. 5 MarkenG nur untersagt werden, wenn durch diese eine Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigt werden könnte (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 65 - L"Oréal Bellure).
- BGH, 02.04.2015 - I ZR 167/13
Vergleichende Werbung: Verwendung einer fremden Marke in einem …
Auszug aus OLG München, 04.12.2020 - 29 W 1708/20
Zwar stellt die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, eine Benutzung für die eigenen Waren oder Dienstleistungen des Werbenden dar (BGH GRUR 2015, 1136 Rn. 15: EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 53 - L"Oréal/Bellure) und vorliegend hat die Antragsgegnerin das mit der Marke der Antragstellerin identische Zeichen "..." in der Anzeige benutzt, um die von ihr angebotenen Waren zu identifizieren. - BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16
Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen …
Auszug aus OLG München, 04.12.2020 - 29 W 1708/20
Die Herkunftsfunktion der Marke kann allerdings auch bei einer Platzierung der Anzeige in einem deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeinträchtigt sein, wenn die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Markenwort oder den Markeninhaber oder die unter der Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung angebotenen Waren oder Dienstleistungen enthält (BGH GRUR 2019, 165. Rn. 63 - keine-vorwerk-vertretung: BGH. GRUR 2013, 290 Rn. 26.28 - MOST-Pralinen). - BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10
MOST-Pralinen
Auszug aus OLG München, 04.12.2020 - 29 W 1708/20
Die Herkunftsfunktion der Marke kann allerdings auch bei einer Platzierung der Anzeige in einem deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeinträchtigt sein, wenn die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Markenwort oder den Markeninhaber oder die unter der Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung angebotenen Waren oder Dienstleistungen enthält (BGH GRUR 2019, 165. Rn. 63 - keine-vorwerk-vertretung: BGH. GRUR 2013, 290 Rn. 26.28 - MOST-Pralinen).