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   BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11   

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https://dejure.org/2012,17292
BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11 (https://dejure.org/2012,17292)
BPatG, Entscheidung vom 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11 (https://dejure.org/2012,17292)
BPatG, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 29 W (pat) 76/11 (https://dejure.org/2012,17292)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch markenmäßige Anbringung als betrieblicher Herkunftshinweis dienen - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft des Wort-/Bildzeichens 30 2008 001 484.9 im Bereich der Klasse 35 (Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung) und der Klasse 41 bei Verwendung des Wortbestandteils "Sachsen"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch markenmäßige Anbringung als betrieblicher Herkunftshinweis dienen - Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch markenmäßige Anbringung als betrieblicher Herkunftshinweis dienen - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Wird das Zeichen an diesen Stellen, etwa auf Briefpapier am oberen oder unteren Rand oder auf Prospekten am unteren Rand der Rückseite angebracht, wird das angesprochene Publikum das Zeichen bei den noch beanspruchten Dienstleistungen nicht als Hinweis auf ihre geographische Herkunft sondern als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen (GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 - BioID).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende

    Bei einer derartigen Verwendung wird der Verkehr die begehrte Marke wegen der unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage aber nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, sondern als Hinweis auf ein Merkmal der Dienstleistungen bzw. ihres Bezugsobjekts verstehen (a. A. wohl 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY!).

    Insoweit weicht die Entscheidung des Senats ebenso wie die Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 33 W (pat) 559/11 - le Flair von den Entscheidungen des 29. Senats in den Verfahren 29 W (pat) 76/11  GRUR-Prax 2012, 434 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY! ab.

  • BPatG, 20.10.2016 - 25 W (pat) 560/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "GrandFoods (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" - keine

    Der vom BPatG für unterscheidungskräftig gehaltenen Marke "Sachsen!" (29 W (pat) 76/11) sei die Schutz suchende Marke "Grand Foods" zumindest nicht unähnlich.

    Soweit die Inhaberin der Schutz suchenden Marke auf die in Bezug auf die grafische Gestaltung vergleichbare Sachlage verweist, die der Entscheidung des 29. Senats vom 13. Juni 2012 im Verfahren 29 W(pat) 76/11 - Sachsen! - zu Grunde liegt, ist anzumerken, dass diese Entscheidung vereinzelt geblieben ist, wobei der 29. Senat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben hat (vgl. die Entscheidung vom 25. März 2014 im Verfahren 29 W(pat) 34/12 - Sachsen! Ein Land in Bewegung; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

  • BPatG, 25.02.2019 - 27 W (pat) 519/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Franziska van Almsick" - zur Eintragungsfähigkeit

    Nach der Rechtsprechung des BGH muss im Eintragungsverfahren für das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 21 - #darferdas?; GRUR 2012, 1044 Rn. 20 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!; GRUR 2008, 1093 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY; BPatG BeckRS 2012, 15672 - SACHSEN!).
  • BPatG, 26.04.2021 - 26 W (pat) 11/18
    ccc) Das Ausrufezeichen ist ein Satzzeichen in Form eines senkrechten Strichs mit einem Punkt darunter, das nach Ausrufe-, Wunsch- und Aufforderungssätzen sowie nach Ausrufewörtern steht und lediglich der Betonung oder Verstärkung dient (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ausrufezeichen ; BPatG, 27 W (pat) 572/13 - ICH DENK AN MICH!; 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN!).
  • BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" -

    ff) Auch in Bezug zu den Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" (Klasse 35) sowie "Ausbildung" (Klasse 41) dient das hier verfahrensgegenständliche Zeichen nur zur werblichen Herausstellung des Erbringungsortes; zwar hat der Senat in den Verfahren BPatG, Beschluss vom 13.06.2012, 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN! und Beschluss vom 13.06.2012, 29 W (pat) 78/11 - SAXONY! die jeweils angemeldeten Zeichen u.a. auch für die vorgenannten Dienstleistungen für schutzfähig erachtet, weil insoweit die geografische Herkunft kein maßgebliches Kriterium für ihre Inanspruchnahme darstellte und deshalb üblicherweise auch nicht werblich herausgestellt wird.
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 559/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "BILLIG? WILL ICH! (Wort-Bild-Marke)" - fehlende

    ddd) Auch das Ausrufezeichen, ein Satzzeichen in Form eines senkrechten Strichs mit einem Punkt darunter, das nach Ausrufe-, Wunsch- und Aufforderungssätzen sowie nach Ausrufewörtern steht, dient lediglich der Betonung oder Verstärkung (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ausrufezeichen ; BPatG 26 W (pat) 11/18 - Für Dich!; 27 W (pat) 572/13 - ICH DENK AN MICH!; 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN!).
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