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   VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11, VerfGH 28 A/11, VerfGH 29/11, VerfGH 29 A/11   

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https://dejure.org/2011,529
VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11, VerfGH 28 A/11, VerfGH 29/11, VerfGH 29 A/11 (https://dejure.org/2011,529)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.12.2011 - VerfGH 28/11, VerfGH 28 A/11, VerfGH 29/11, VerfGH 29 A/11 (https://dejure.org/2011,529)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11, VerfGH 28 A/11, VerfGH 29/11, VerfGH 29 A/11 (https://dejure.org/2011,529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und des Anspruchs auf Zulassung zum Hochschulstudium iSv Art 17 Verf BE iVm Art 20 Abs 1 S 2 Verf BE iVm Art 10 Abs 1 Verf BE durch Versagung einstweiligen ...

  • berlin.de PDF

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Numerus clausus für Bachelor-Studiengang Psychologie in Berlin ohne ausreichende Rechtsgrundlage

  • ilex-recht.de (Kurzinformation)

    Es gibt ein Grundrecht auf Zugang zum Studium. Einschränkungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Bachelorstudium via Studienplatzklage // Die besondere Rechtslage in Berlin im Studiengang Psychologie.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 821
  • DÖV 2012, 243
 
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Wird zitiert von ... (182)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    a) Ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz gewährleisten auch Art. 17 VvB und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB (Recht auf freie Wahl des Berufes und auf Bildung) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB und dem Sozialstaatsprinzip (Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - Rn. 7 und 20. August 1997 - VerfGH 101/96 - Rn. 30) jedem Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2000, 22; BVerfGE 33, 303 und 85, 36 m. w. N.; st. Rspr.).

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ; BVerfGE 85, 36 m. w. N. ; BVerfGE 33, 303 ).

    Die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung fällt dabei grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 ).

    Jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber seine Regelungsbefugnis delegiert hat, ist inhaltlich zudem erforderlich, dass die Festsetzung der Zulassungskriterien in kritischem Zusammenwirken von Hochschulen und staatlichen Behörden stattfindet und die Überprüfung durch die staatlichen Behörden sich nicht in einem formalen Akt erschöpft, sondern eine eigene, substantielle Prüfung einschließt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 ).

    Die Versagung der Hochschulzulassung der Beschwerdeführerinnen zum Studiengang ihrer Wahl widerspricht nach dem Erkenntnisstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundezulegen ist, bereits dem einfachen Landesrecht, das die Zulassungsbeschränkung verfassungsrechtlich erst legitimieren kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 ); sie verstößt deshalb mangels rechtmäßiger Beschränkung zugleich gegen den grundrechtlichen Zulassungsanspruch aus Art. 17 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 Abs. 1 VvB.

    Ob dies im Ergebnis unter außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer verfassungsrechtlich hinnehmbaren Notkompetenz zur Abwendung konkreter, besonders schwer wiegender Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Hochschule und die Grundrechte bereits zugelassener Studenten in Betracht kommen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 ).

  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Dieses bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren jedoch einen eigenständigen Rechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 5 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 39, 276 ).

    a) Ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz gewährleisten auch Art. 17 VvB und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB (Recht auf freie Wahl des Berufes und auf Bildung) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB und dem Sozialstaatsprinzip (Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 - Rn. 7 und 20. August 1997 - VerfGH 101/96 - Rn. 30) jedem Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2000, 22; BVerfGE 33, 303 und 85, 36 m. w. N.; st. Rspr.).

    In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 14; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, NJW 1995, 950 ).

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Die bloße Erschöpfung des Eilrechtswegs reicht allerdings dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ).

    Hierbei werden Fakten geschaffen, die in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen sind, wenn ein Antragsteller schließlich - in der Regel nach mehrjähriger Prozessdauer - im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ; BVerfGE 39, 276 ).

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ; BVerfGE 85, 36 m. w. N. ; BVerfGE 33, 303 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Insbesondere dann, wenn sich - wie hier - verschiedene Grundrechtspositionen in einem Spannungsverhältnis gegenüberstehen, ist am ehesten der Gesetzgeber, gegebenenfalls auf einer geeigneten gesetzlichen Grundlage der Verordnungsgeber, dazu berufen, für alle Beteiligten die Grenzen des Zumutbaren festzulegen und die damit verbundenen Wertungen und Abwägungsentscheidungen zu treffen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 173 ).

    cc) Auch der Hinweis der Beteiligten zu 2 auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1980 (BVerfGE 54, 173) gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Dieses bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren jedoch einen eigenständigen Rechtsweg, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 5 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 39, 276 ).

    Hierbei werden Fakten geschaffen, die in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen sind, wenn ein Antragsteller schließlich - in der Regel nach mehrjähriger Prozessdauer - im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ; BVerfGE 39, 276 ).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ; BVerfGE 85, 36 m. w. N. ; BVerfGE 33, 303 ).

    Auch die Art und Weise der Kapazitätsermittlung, insbesondere die Feststellung vorhandener Ausbildungskapazitäten und die darauf basierende Festsetzung von Zulassungszahlen hat, da sie zum Kern des Zulassungswesens gehört und Grundlage für die Zurückweisung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsansprüchen ist, diesen Anforderungen zu genügen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 85, 36 ).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Angesichts der erheblichen Dauer der vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird das Oberverwaltungsgericht nun mit der gebotenen Eile erneut zu entscheiden haben (vgl. zum Bundesrecht auch: BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06 - juris, Rn. 29).
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 13/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs iSv

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Die Beschlüsse in den Anhörungsrügeverfahren werden mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 37).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, das fachgerichtliche Verfahren im Sinne eines vorgezogenen Verfassungsrechtsstreits zu führen und bereits dort alle verfassungsrechtlich relevanten Argumente vorbringen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, NJW 2011, 3428 ).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers darf umso weniger zurückstehen, je mehr eine Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - zum Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO m. w. N.).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • VerfGH Berlin, 22.05.1996 - VerfGH 34/96

    Keine Verletzung des Rechts auf Menschenwürde iSv Verf BE Art 6 durch unter

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 22.07.1999 - 1 BvR 709/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Freien Universität Berlin gegen

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123

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