Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1969

Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.1969 - 29/68   

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https://dejure.org/1969,223
EuGH, 24.06.1969 - 29/68 (https://dejure.org/1969,223)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.1969 - 29/68 (https://dejure.org/1969,223)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1969 - 29/68 (https://dejure.org/1969,223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - INNERSTAATLICHE GERICHTE - BINDUNG AN DIE AUSLEGUNG DES GERICHTSHOFES - RECHT, DEN GERICHTSHOF ERNEUT ZU BEFASSEN

  • EU-Kommission

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

  • Wolters Kluwer

    Befugnis zur Festlegung von Durchschnittssteuersätzen bei der Umsatzsteuer; System der kumulativen Mehrphasensteuer; Befugnis zur Unterwerfung bestimmter Einfuhrwaren unter einen einheitlichen Steuersatz; Festlegung eines Durchschnittssteuersatzes; Begriff der "Gruppen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 97

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177
    1. VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - INNERSTAATLICHE GERICHTE - BINDUNG AN DIE AUSLEGUNG DES GERICHTSHOFES - RECHT, DEN GERICHTSHOF ERNEUT ZU BEFASSEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 399 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.04.1968 - 25/67

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus EuGH, 24.06.1969 - 29/68
    ..............." Der Gerichtshof entschied hierüber durch Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 25/67; EuGH/XIV-3/1968, 313 ff.).

    a) Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1968 beantragte die Firma Milchkontor gemäß Artikel 67 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, das Urteil in der Rechtssache 25/67 so zu ergänzen, daß die Fragen Nr. 2, 3, 5, 7, 8 c und 10 a - c des vorlegenden Gerichts beantwortet würden.

    Können alle Gegenstände, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Gegenstände gegenüberstehen und für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, eine Warengruppe im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag bilden? 5. Wenn die Deklaration des zur Rechtsetzung befugten Organs eines Mitgliedstaats allein nicht ausreicht, einen Durchschnittssatz festzulegen, oder wenn alle Gegenstände, denen gleichartige oder vergleichbare inländische Gegenstände gegenüberstehen und für die nicht ein vom Regelsatz abweichender Umsatzausgleichsteuersatz besteht, nicht eine Gruppe von Waren im Sinne von Artikel 97 EWG-Vertrag bilden können, wird um Beantwortung der Fragen 8, 9 und 10 aus dem Vorlagebeschluß des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 1967 [in der Rechtssache 25/67] gebeten, deren ausdrückliche Wiederholung durch eine Bezugnahme auf die Fragen dieses Vorlagebeschlusses ersetzt wird." (Vgl. oben I 2.).

    b) Zu den Fragen 1 und 2 Trotz der oben erwähnten Urteile des Gerichtshofes bestehe weiterhin Unsicherheit über den Inhalt von Artikel 97, da bestimmte Formulierungen dieser Urteile "auslegungsfähig und wohl auch auslegungsbedürftig [sind]"; das vorlegende Gericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Wendung "Hat ein Staat von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht" (Urteil 25/67, a.a.O., S. 331) sowie auf den Ausdruck "ordnungsgemäß [Gebrauch machen]" (Urteil 28/67, a.a.O., S. 234).

    d) Zu Frage 5 Das vorlegende Gericht verweist hierzu auf seine Ausführungen in der Rechtssache 25/67 (zusammengefaßt in dem vom Gerichtshof in dieser Sache erlassenen Urteil, a.a.O., S. 317).

    a) Die vorliegenden Fragen stimmten weitgehend mit den Fragen überein, die dasselbe Gericht in demselben Ausgangsverfahren dem Gerichtshof bereits einmal unterbreitet habe (Rechtssache 25/67); allenfalls die gegenwärtigen Fragen 3 und 4 seien durch die Vorabentscheidung in dieser Rechtssache nocht nicht beantwortet worden.

    Was die Frage 1 b betrifft, so sei sie nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 25/67 und 28/67 zu bejahen.

    c) Die Kommission verweist hinsichtlich der Beantwortung der Frage 3 auf ihre Stellungnahme in der Rechtssache 25/67.

    C - Zu Frage 5 a) Die Firma Milchkontor bedauert, daß der Gerichtshof die vorliegend erneut aufgeworfenen Fragen nicht bereits in seinem Urteil 25/67 beantwortet habe.

    Zum zweiten Teil der fünften Frage verweist die Kommission auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 25/67.

    Der Gerichtshof habe diese Fragen bereits in seinem - in der Rechtssache 25/67 als Vorabentscheidung auf eine Vorlage des gleichen Gerichts im gleichen Ausgangsverfahren erlassenen - Urteil vom 4. April 1968 beantwortet.

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Urteile des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entfalten Bindungswirkung nur gegenüber den Gerichten im jeweiligen der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Ausgangsverfahrens (EuGH, Urteil vom 24.06.1969 - 29/68; BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 - Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 - Rn. 37 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 687/85 - Rn. 58 f. jeweils zum in dieser Hinsicht wortgleichen Art. 177 EWGV; unzutreffend deshalb SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - Rn. 71 und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - L 2 AS 1714/15 B ER - Rn. 4).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    a) Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1969, Rechtssache 29/68, Slg. 1969, S. 165 (178)) hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es sei dem nationalen Richter gestattet, im selben Ausgangsverfahren eine neuerliche Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen, wenn dessen erste Vorabentscheidung die Vorlagefragen nicht hinreichend geklärt habe.

    Die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Sachentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969, RS 29/68, Slg. 1969, S. 165 (178)); soweit entscheidungserheblich, sind sie den Entscheidungen im Ausgangsverfahren zugrundezulegen.

    bb) Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1969, a.a.O., S. 178) in Fällen mangelnder Klarheit seiner Entscheidung.

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Zwar kann der Europäische Gerichtshof erneut angerufen werden, wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, dass durch die Entscheidung nicht die notwendige Klarheit geschaffen worden ist, um den im Streitfall maßgeblichen Sachverhalt zu entscheiden (EuGH 24. Juni 1969 - Rs. 29/68 - EuGHE 1969, 165, Rn. 3).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Milch-, Fett- und Eierkontor GmbH gegen Hauptzollamt Saarbrücken.

  • EU-Kommission

    Milch-, Fett- und Eierkontor GmbH gegen Hauptzollamt Saarbrücken.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.04.1968 - 25/67

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1969 - 29/68
    Durch einen Beschluß vom 19. Juni 1967, der unter der Nummer 25/67 in das Register des Gerichtshofes eingetragen wurde, legte das Finanzgericht des Saarlandes Ihnen damals zwölf Fragen vor, von denen einige den Fragen gleichen oder ähnlich waren, die Ihnen damals der Bundesfinanzhof oder andere deutsche Finanzgerichte vorgelegt hatten.

    Da einige Punkte bereits in den Rechtssachen 28/67 und 25/67 erörtert wurden, werde ich mich kurzfassen können, wobei ich Bedacht nehmen werde, bei meinen Ausführungen von dem auszugehen, was als durch Ihre Urteile vom April 1968 ausdrücklich oder auch nur stillschweigend entschieden angesehen werden kann.

    In Ihren Urteilen 28/67 und 25/67 haben Sie den Begriff lediglich dahin bestimmt, daß Durchschnittssätze unbeschadet der Vorschrift von Artikel 97 Absatz 2 die von einem Staat, der von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht hat, "als solche" eingeführte Sätze seien.

    Die Kommission betont, ihr sei schon im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe an einer Antwort auf diese Fragen viel gelegen, die bereits in der Rechtssache 25/67 gestellt waren, allerdings nur hilfsweise, was Sie von der Beantwortung entband.

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