Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983

Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.1984 - 294/82   

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https://dejure.org/1984,591
EuGH, 28.02.1984 - 294/82 (https://dejure.org/1984,591)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.1984 - 294/82 (https://dejure.org/1984,591)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 1984 - 294/82 (https://dejure.org/1984,591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - EINFUHRSTEUER - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

  • EU-Kommission

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits um die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf eingeschmuggelte Betäubungsmittel; Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Regelung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln aus Drittländern als steuerpflichtiger Umsatz im Rahmen der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 2
    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - EINFUHRSTEUER - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 268
  • StV 1984, 150
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 294/82
    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1982 (Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699), hat das Finanzgericht Baden- Württemberg, Aussensenate Freiburg - II. Senat -, dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. Oktober 1982 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf Betäubungsmittel mit Artikel 2 Ziffer 2 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Amtsblatt EG L 145 vom 13.5.1977, S. 1 ff. - vereinbar, wenn die Mitgliedstaaten keinen Zoll erheben dürfen?".

    der Einfuhr von Betäubungsmitteln (siehe die Urteile vom 26.10.1982 in den Rechtssachen 221/81 und 240/81) auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen sei.

    Insoweit habe der Gerichtshof in der Rechtssache 240/81 entschieden, daß es nicht gerechtfertigt wäre, im Zusammenhang mit Zöllen einen Unterschied zu machen zwischen Betäubungsmitteln, die nicht entdeckt würden, und solchen, die unter Aufsicht der zuständigen Stellen vernichtet würden, "da bei einer solchen Unterscheidung die Erhebung der Zölle von dem Zufall der Entdeckung abhinge" (Randnummer 15 der Entscheidungsgründe).

    Die französische Regierung weist schließlich darauf hin, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 240/81 die Tragweite seines Urteils auf illegale Einfuhren von Betäubungsmitteln beschränkt habe.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, die Vorlagefrage knüpfe unmittelbar an die Rechtssache 240/81 und die dort getroffenen Feststellungen des Gerichtshofes an.

    Wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 240/81 festgestellt habe, stünden Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben könnten, zu diesen Zielen und Leitlinien in keinerlei Beziehung.

    Es weist hierzu auf die Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 (Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699) hin, wonach ein Mitgliedstaat seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr befugt ist, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete oder vor ihrer Entdekkung aus dem Zollgebiet verbrachte Betäubungsmittel zu erheben, es ihm jedoch unbenommen bleibt, die begangenen Zuwiderhandlungen strafrechtlich zu verfolgen.

    Zum Sachverhalt verweist das Finanzgericht auf seine Feststellung in der Rechtssache 240/81, Morphin werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht hergestellt; die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verkauften Mengen dieses Erzeugnisses seien in das deutsche Hoheitsgebiet eingeschmuggelt und dann illegal in ein drittes Land wieder ausgeführt worden.

    H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).

  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 294/82
    der Einfuhr von Betäubungsmitteln (siehe die Urteile vom 26.10.1982 in den Rechtssachen 221/81 und 240/81) auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen sei.

    H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 294/82
    H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Da die Schädlichkeit von Betäubungsmitteln, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis, allgemein anerkannt ist, ist ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath, 50/80, Slg. 1981, 385, Randnr. 10, vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 8, vom 26. Oktober 1982, Einberger, 240/81, Slg. 1982, 3699, Randnr. 8, vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 15, vom 5. Juli 1988, Mol, 269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 15, und Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, EU:C:1984:81, Rn. 18, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    32 Somit können Lotterien nicht als Tätigkeiten angesehen werden, die wegen ihrer Schädlichkeit in allen Mitgliedstaaten verboten sind und im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht in die Nähe von Tätigkeiten gerückt werden könnten, die sich auf unerlaubte Erzeugnisse beziehen (vgl. für Betäubungsmittel Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82, Einberger, Slg. 1984, 1177), auch wenn, wie die belgische und die luxemburgische Regierung angeführt haben, Spielverträge nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten als nichtig behandelt werden können.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82   

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https://dejure.org/1983,8694
Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82 (https://dejure.org/1983,8694)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.11.1983 - 294/82 (https://dejure.org/1983,8694)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. November 1983 - 294/82 (https://dejure.org/1983,8694)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Senta Einberger gegen Hauptzollamt Freiburg.

    Einfuhrumsatzsteuer - Eingeschmuggelte Betäubungsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82
    So stellte das Finanzgericht Düsseldorf die Frage, ob das blosse Einschmuggeln ohne nachfolgende Entdeckung und Vernichtung die Erhebung von Zöllen ausschließe, wenn die Beschlagnahme und Vernichtung der eingeführten Betäubungsmittel vorgeschrieben sei, sobald sie entdeckt würden (Rechtssache 221/81, Wolf).

    In den beiden übereinstimmenden Urteilen vom 26. Oktober 1982 (Slg. 1982, 3681 und 3699) hat der Gerichtshof erneut festgestellt, daß Betäubungsmittel wie Morphin, Heroin und Kokain insoweit besondere Merkmale aufweisen, "als ihre Schädlichkeit allgemein anerkannt ist und ihre Einfuhr sowie ihr Vertrieb in allen Mitgliedstaaten verboten sind", mit Ausnahme der Verwendung zu pharmazeutischen und medizinischen Zwecken (Randnummer 8 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82
    Mit eingeschmuggelten Betäubungsmitteln hat sich der Gerichtshof zum erstenmal im Urteil vom 5. Februar 1981 (Rechtssache 50/80, Horvath/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. S. 385) befaßt.
  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82
    Mit einem ersten Beschluß vom 16. Juni 1981 legte das Finanzgericht dem Gerichtshof folgende Frage vor: "Ist seit Einführung des gemeinsamen Zolltarifs ein Mitgliedstaat befugt, Zölle auf eingeschmuggelte und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Betäubungsmittel zu erheben?" Der Gerichtshof antwortete hierauf: "Es entsteht keine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind" (Urteil vom 26.10.1982, Rechtssache 240/81, Slg. 1982, 3699).
  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Die Unterschiede zwischen der Entstehung von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer sind damit "fast auf Null reduziert" (Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 22. November 1983, Einberger II, 294/82, EU:C:1983:338, Slg. 1983, 1190, 1193).
  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Die Unterschiede zwischen der Entstehung von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer sind damit "fast auf Null reduziert" (Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 22. November 1983, Einberger II, 294/82, EU:C:1983:338, Slg. 1983, 1190, 1193).
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