Rechtsprechung
EuGH, 28.02.1984 - 294/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Einberger / Hauptzollamt Freiburg
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - EINFUHRSTEUER - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN
- EU-Kommission
Einberger / Hauptzollamt Freiburg
- Wolters Kluwer
Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits um die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf eingeschmuggelte Betäubungsmittel; Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Regelung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln aus Drittländern als steuerpflichtiger Umsatz im Rahmen der ...
- Judicialis
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 2
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - EINFUHRSTEUER - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Einfuhrumsatzsteuer - Eingeschmuggelte Betäubungsmittel.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 268
- StV 1984, 150
Wird zitiert von ... (35) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 26.10.1982 - 240/81
Einberger / Hauptzollamt Freiburg
Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 294/82
Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1982 (Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699), hat das Finanzgericht Baden- Württemberg, Aussensenate Freiburg - II. Senat -, dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. Oktober 1982 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf Betäubungsmittel mit Artikel 2 Ziffer 2 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Amtsblatt EG L 145 vom 13.5.1977, S. 1 ff. - vereinbar, wenn die Mitgliedstaaten keinen Zoll erheben dürfen?".der Einfuhr von Betäubungsmitteln (siehe die Urteile vom 26.10.1982 in den Rechtssachen 221/81 und 240/81) auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen sei.
Insoweit habe der Gerichtshof in der Rechtssache 240/81 entschieden, daß es nicht gerechtfertigt wäre, im Zusammenhang mit Zöllen einen Unterschied zu machen zwischen Betäubungsmitteln, die nicht entdeckt würden, und solchen, die unter Aufsicht der zuständigen Stellen vernichtet würden, "da bei einer solchen Unterscheidung die Erhebung der Zölle von dem Zufall der Entdeckung abhinge" (Randnummer 15 der Entscheidungsgründe).
Die französische Regierung weist schließlich darauf hin, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 240/81 die Tragweite seines Urteils auf illegale Einfuhren von Betäubungsmitteln beschränkt habe.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, die Vorlagefrage knüpfe unmittelbar an die Rechtssache 240/81 und die dort getroffenen Feststellungen des Gerichtshofes an.
Wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 240/81 festgestellt habe, stünden Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben könnten, zu diesen Zielen und Leitlinien in keinerlei Beziehung.
Es weist hierzu auf die Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 26. Oktober 1982 (Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699) hin, wonach ein Mitgliedstaat seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr befugt ist, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete oder vor ihrer Entdekkung aus dem Zollgebiet verbrachte Betäubungsmittel zu erheben, es ihm jedoch unbenommen bleibt, die begangenen Zuwiderhandlungen strafrechtlich zu verfolgen.
Zum Sachverhalt verweist das Finanzgericht auf seine Feststellung in der Rechtssache 240/81, Morphin werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht hergestellt; die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verkauften Mengen dieses Erzeugnisses seien in das deutsche Hoheitsgebiet eingeschmuggelt und dann illegal in ein drittes Land wieder ausgeführt worden.
H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).
- EuGH, 26.10.1982 - 221/81
Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf
Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 294/82
der Einfuhr von Betäubungsmitteln (siehe die Urteile vom 26.10.1982 in den Rechtssachen 221/81 und 240/81) auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen sei.H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).
- EuGH, 05.02.1981 - 50/80
Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus EuGH, 28.02.1984 - 294/82
H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).
- EuGH, 16.12.2010 - C-137/09
Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu …
Da die Schädlichkeit von Betäubungsmitteln, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis, allgemein anerkannt ist, ist ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath, 50/80, Slg. 1981, 385, Randnr. 10, vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 8, vom 26. Oktober 1982, Einberger, 240/81, Slg. 1982, 3699, Randnr. 8, vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 15, vom 5. Juli 1988, Mol, 269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 15, und Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat, Randnr. 17). - EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur …
Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, EU:C:1984:81, Rn. 18, …und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41). - EuGH, 24.03.1994 - C-275/92
H.M. Customs und Excise / Schindler
32 Somit können Lotterien nicht als Tätigkeiten angesehen werden, die wegen ihrer Schädlichkeit in allen Mitgliedstaaten verboten sind und im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht in die Nähe von Tätigkeiten gerückt werden könnten, die sich auf unerlaubte Erzeugnisse beziehen (vgl. für Betäubungsmittel Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82, Einberger, Slg. 1984, 1177), auch wenn, wie die belgische und die luxemburgische Regierung angeführt haben, Spielverträge nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten als nichtig behandelt werden können.
- BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13
BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide …
In einer derartigen besonderen Situation, in der jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, kann die Freistellung von der Mehrwertbesteuerung den Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität nicht berühren (EuGH, Urteil vom 5. Juli 1988 - Rechtssache C-289/86, Slg. 1988, 3655; vgl. zur Einfuhrumsatzsteuer EuGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - Rechtssache C-294/82, EuGRZ 1984, 261). - EuGH, 05.07.1988 - 289/86
Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting
Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 ( Einberger II, Slg . 1984, 1177 ) verwiesen, wonach bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln grundsätzlich keine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht .Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 dahin auszulegen, daß auch bei der Lieferung von Betäubungsmitteln innerhalb eines Mitgliedstaats keine Umsatzsteuerschuld entsteht?.
- EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
Fischer
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177, Randnrn. 19 und 20), in den Urteilen Mol und Happy Family (Randnrn. 15 bzw. 17) und im Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 19) ausgeführt, daß unerlaubte Einfuhren oder Lieferungen von Betäubungsmitteln oder Falschgeld, die als solche von der Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft ausgeschlossen sind und nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, völlig außerhalb des Regelungsbereichs der Sechsten Richtlinie liegen und somit nicht zum Entstehen einer Mehrwertsteuerschuld führen. - Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2005 - C-354/03
Optigen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 …
29 - Urteile vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Senta Einberger, Slg. 1984, 1177), vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 16), vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655, Randnr. 20), vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97 (Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257, Randnr. 9) und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19).31 - Urteile Senta Einberger und Happy Family (Randnr. 23).
33 - Urteil Senta Einberger (Randnr. 15).
- EuGH, 28.05.1998 - C-3/97
Goodwin und Unstead
Die Herren Goodwin und Unstead meinen unter Berufung auf die Urteile vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177), vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655) sowie vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477), da kein legaler Markt für nachgemachte Parfümeriewaren existiere, falle der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unter die erwähnte Ausnahme.In den Urteilen Einberger, Mol und Happy Family hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder der unerlaubten entgeltlichen Lieferung gleichartiger Erzeugnisse innerhalb eines Mitgliedstaats keine Mehrwertsteuerschuld entstehe, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke seien.
In diesen vier Urteilen hat der Gerichtshof ferner festgestellt, daß rechtswidrige Einfuhren oder Lieferungen von Waren der damals in Rede stehenden Art, deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft per definitionem völlig ausgeschlossen ist und die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie in keiner Beziehung stehen (Urteile Einberger, Randnrn. 19 und 20, Mol, Randnr. 15, Happy Family, Randnr. 17, und Witzemann, Randnr. 19).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18
B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)
Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath (…50/80, EU:C:1981:34, Rn. 10 bis 13), vom 26. Oktober 1982, Wolf (…221/81, EU:C:1982:363, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 26. Oktober 1982, Einberger (…240/81, EU:C:1982:364, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 28. Februar 1984, Einberger (294/82, EU:C:1984:81, Rn. 14, 15 und 22), vom 5. Juli 1988, Mol (…269/86, EU:C:1988:359, Rn. 15, 16 und 21), und vom 5. Juli 1988, Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat (…289/86, EU:C:1988:360, Rn. 17, 18 und 23). - EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 …
Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 18, sowie vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18). - Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02
Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 …
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99
Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution
- BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20
Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung …
- EuGH, 02.08.1993 - C-111/92
Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck
- EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
Salumets u.a.
- EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte
- FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18
Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK …
- FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr; …
- EuGH, 05.07.1988 - 269/86
Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-145/10
Painer - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Gerichtsstand der …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-137/09
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot darf die Gemeinde Maastricht Personen, …
- BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10
Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1988 - 269/86
W. J. R. Mol gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - Mehrwertsteuer …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
Dansk Transport og Logistik - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-158/98
Coffeeshop "Siberië"
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-3/97
Goodwin und Unstead
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.1994 - C-324/93
The Queen gegen Secretary of State for Home Department, ex parte Evans Medical …
- BGH, 25.09.1990 - 1 StR 400/90
Berechnung des Nettogewinns aus einem Betäubungsmitteldeliktes hinsichtlich einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-455/98
Salumets u.a.
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.2000 - 13 S 159/00
Niederlassungsfreiheit zur Ausübung der Prostitution
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-283/95
Karlheinz Fischer gegen Finanzamt Donaueschingen. - Steuerrecht - Sechste …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89
Max Witzemann gegen Hauptzollamt München-Mitte. - Zölle - Einfuhrumsatzsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92
Wilfried Lange gegen Finanzamt Fürstenfeldbruck. - Mehrwertsteuer - Sechste …
- OLG Zweibrücken, 11.06.1985 - 1 Ss 22/85
Betäubungsmittel: Konkurrenz zwischen Erwerb und Besitz - Ablehnung des erhöhten …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Senta Einberger gegen Hauptzollamt Freiburg.
Einfuhrumsatzsteuer - Eingeschmuggelte Betäubungsmittel
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 29.10.1982 - 11 37/78
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82
- EuGH, 28.02.1984 - 294/82
- FG Baden-Württemberg - XI (II) 37/78 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 26.10.1982 - 221/81
Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82
So stellte das Finanzgericht Düsseldorf die Frage, ob das blosse Einschmuggeln ohne nachfolgende Entdeckung und Vernichtung die Erhebung von Zöllen ausschließe, wenn die Beschlagnahme und Vernichtung der eingeführten Betäubungsmittel vorgeschrieben sei, sobald sie entdeckt würden (Rechtssache 221/81, Wolf).In den beiden übereinstimmenden Urteilen vom 26. Oktober 1982 (Slg. 1982, 3681 und 3699) hat der Gerichtshof erneut festgestellt, daß Betäubungsmittel wie Morphin, Heroin und Kokain insoweit besondere Merkmale aufweisen, "als ihre Schädlichkeit allgemein anerkannt ist und ihre Einfuhr sowie ihr Vertrieb in allen Mitgliedstaaten verboten sind", mit Ausnahme der Verwendung zu pharmazeutischen und medizinischen Zwecken (Randnummer 8 der Entscheidungsgründe).
- EuGH, 05.02.1981 - 50/80
Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82
Mit eingeschmuggelten Betäubungsmitteln hat sich der Gerichtshof zum erstenmal im Urteil vom 5. Februar 1981 (Rechtssache 50/80, Horvath/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. S. 385) befaßt. - EuGH, 26.10.1982 - 240/81
Einberger / Hauptzollamt Freiburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82
Mit einem ersten Beschluß vom 16. Juni 1981 legte das Finanzgericht dem Gerichtshof folgende Frage vor: "Ist seit Einführung des gemeinsamen Zolltarifs ein Mitgliedstaat befugt, Zölle auf eingeschmuggelte und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Betäubungsmittel zu erheben?" Der Gerichtshof antwortete hierauf: "Es entsteht keine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind" (Urteil vom 26.10.1982, Rechtssache 240/81, Slg. 1982, 3699).
- FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr; …
Die Unterschiede zwischen der Entstehung von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer sind damit "fast auf Null reduziert" (Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 22. November 1983, Einberger II, 294/82, EU:C:1983:338, Slg. 1983, 1190, 1193). - FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18
Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK …
Die Unterschiede zwischen der Entstehung von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer sind damit "fast auf Null reduziert" (Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 22. November 1983, Einberger II, 294/82, EU:C:1983:338, Slg. 1983, 1190, 1193).