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   BayObLG, 29.11.1994 - 2St RR 212/94   

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https://dejure.org/1994,3440
BayObLG, 29.11.1994 - 2St RR 212/94 (https://dejure.org/1994,3440)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1994 - 2St RR 212/94 (https://dejure.org/1994,3440)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 (https://dejure.org/1994,3440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Blutalkohol: Beurteilung der Schuldfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    BAK-Wert; Resorptionsdauer; Resorptionszeit

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1104 (Ls.)
  • NZV 1995, 117
  • VersR 1996, 1037
  • BayObLGSt 1994, 246
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1994 - 2St RR 212/94
    Als Richtwert für die mögliche Dauer der Resorption ist in der gerichtlichen Praxis ein Zeitraum vom maximal 120 Minuten anerkannt (BGHSt 25, 246/250).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1987 - 2 Ss OWi 540/86
    Auszug aus BayObLG, 29.11.1994 - 2St RR 212/94
    Da sich somit nicht ausschließen läßt, daß die letzte Alkoholaufnahme erst kurz vor Fahrtantritt stattfand, die Resorption somit erst im Zeitpunkt der ersten Blutentnahme knapp 2 Stunden später abgeschlossen war, ist aus Rechtsgründen ein Zurückrechnen in der Form einer Hochrechnung nicht zulässig (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 73, 470/472).
  • OLG Köln, 16.03.1983 - 3 Ss 130/83

    Alkohol im Straßenverkehr; Tatzeitblutalkoholkonzentration; Resorptionsdauer;

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1994 - 2St RR 212/94
    Wenn nähere Feststellungen über den Trinkverlauf nicht getroffen werden können und deshalb das Ende der Resorptionsphase nicht exakt feststeht, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Resorption nicht früher als 120 Minuten nach Trinkende abgeschlossen war (vgl. OLG Köln VRS 65, 217/218; 367/368; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Aufl. § 316 StGB Rn. 59).
  • BayObLG, 15.08.2023 - 203 StRR 317/23

    Anforderungen an die BAK-Rückrechnung bei Nachtrunkbehauptung

    aa) Eine Rück- oder Hochrechnung vom Blutproben-Mittelwert auf die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist zur Ermittlung der Fahrtüchtigkeit grundsätzlich möglich, jedoch unter Berücksichtigung rechtsmedizinischer Erkenntnisse nur für die Zeit der im Anschluss an den Zeitpunkt der vollständigen Resorption beginnenden Abbauphase (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252; BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 -, juris Rn. 17).

    Will der Tatrichter rückrechnen, muss das Ende der Resorptionszeit (und somit das Trinkende) feststehen (BayObLG, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 1St RR 68/01 -, juris Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 -, juris Rn. 17; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. §âEUR...316 Rn. 30).

    bb) Nach der gefestigten Rechtsprechung sind daher bei einem normalen Trinkverlauf ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen (BGH, Beschluss vom 25. September 2006 - 4 StR 322/06 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252 juris Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 -, juris Rn. 17; König a.a.O. §âEUR...316 Rn. 30; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. § 316 StGB Rn. 14; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 19).

    Der Umstand, dass eine zweite Blutentnahme einen niedrigeren BlutalkoholkonzentrationsMittelwert ergeben hat, lässt hingegen keine Rückschlüsse auf die Resorptionsdauer zu (BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 -, juris Rn. 22).

  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 293/03

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls in der Fahrzeugversicherung

    Bei einer Fahrtdauer von etwa 10 Minuten, einem Unfallzeitpunkt um Mitternacht und einer Blutentnahmezeit von 2.30 Uhr hätte einer ordnungsgemäßen Rückrechnung daher lediglich eine Abbauzeit von ca. 40 Minuten anstelle von 2 Stunden und 30 Minuten zugrundegelegt werden dürfen mit der Folge, daß dann ein deutlich geringerer BAK-Wert für die Unfallzeit errechnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950 unter 2 a und b; BGHSt 25, 246, 250 f.; BayObLG DAR 2002, 80 f. und VersR 1996, 1037 f.).
  • LG Kaiserslautern, 18.10.2004 - 3 O 507/04

    Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls wegen

    Sie ist vielmehr allgemein anerkannt (vgl. BGH 25 246 m. Anm. Händel NJW 74, 246 u. D. Meyer NJW 74, 613, Bay NZV 95, 117, Bremen VRS 48 273, Düsseldorf VRS 73 471, Zweibrücken VRS 87 435 m. Anm. Schmid BA 95, 236; vgl. Mayr DAR 74, 64, Salger DRiZ 89, 174; Nachw. zur älteren Rspr. s. 18. A. § 315c RN 8b, Cramer 24), wobei der stündliche Abbauwert von 0, 1 0/00 als tätergünstigster Wert angesehen wird.
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