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   BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02   

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https://dejure.org/2002,7421
BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02 (https://dejure.org/2002,7421)
BayObLG, Entscheidung vom 20.11.2002 - 2St RR 152/02 (https://dejure.org/2002,7421)
BayObLG, Entscheidung vom 20. November 2002 - 2St RR 152/02 (https://dejure.org/2002,7421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1; ; StPO § 318

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1; StPO § 318
    Gewerbsmäßiger Betrug - Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch - Bindung des Berufungsgerichts an rechtsfolgenrelevante Feststellungen zum Tathergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch; Bindungswirkung von doppelrelevanten Tatsachen wie den Feststellungen zur Frage eines gewerbsmäßigen Handelns

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 209
  • BayObLGSt 2002, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02
    Dasselbe gilt auch für die Beweggründe, die den Täter zur Tat veranlasst haben (BGHSt 30, 340/343).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02
    Nach der Rechtsprechung kommt einer Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß allerdings dann keine Wirksamkeit zu, wenn die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils so dürftig, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (BGHSt 33, 59; …
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02
    Dies steht aber nicht einer Bindungswirkung entgegen, soweit derartige Feststellungen als sog. doppelrelevante Tatsachen gleichzeitig Umstände schildern, die der Tatausführung und bestimmten Regelbeispielen das entscheidende Gepräge geben und damit gleichzeitig Grundlage des Schuldspruchs sind, wie etwa in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB (BGHSt 29, 359/368 ff.).
  • BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88

    Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung;

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02
    Die bloße Fehlerhaftigkeit des tatrichterlichen Schuldspruchs, etwa infolge unrichtiger Annahme eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals schließt eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels jedoch nicht aus (BGH NStZ 1996, 352; BayObLG NStZ 1988, 570/571).
  • BayObLG, 08.06.2001 - 5St RR 122/01

    Umfang der Berufung bei ungenügenden tatrichterlichen Feststellungen

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2002 - 2St RR 152/02
    Ein derartiger Mangel liegt insbesondere vor, falls das angegriffene Urteil nur ungenügende Feststellungen zu der Frage enthält, ob die Voraussetzungen eines gesetzlich bestimmten Regelfalles vorliegen (BayObLGSt 2001, 79).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03

    Ermittlung des gewollten Berufungsumfangs bei abweichenden Erklärungen des

    Der Weg zu einer Neubeurteilung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit (hier: § 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB) durch das Berufungsgericht eröffnet sich nur über eine Berufung, die nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 152).

    Der Weg zu einer Neubeurteilung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit eröffnet sich indes nur über eine unbeschränkte Berufung, da im Falle der Beschränkung die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zur gewerbsmäßigen Begehung in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 29, 359, 368; OLG Celle, B. v. 14.09.2000, 32 Ss 103/000; BayObLGSt 2002, 152).

  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    a) Das Landgericht Berlin war daher an die tatrichterlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 10. August 2009 gebunden, wozu auch - trotz leichter Ungenauigkeiten hinsichtlich der von der Behörde an die Angeklagte geleisteten Zahlungen in den ersten drei Monaten des ersten Antragszeitraums (vgl. Anklageschrift) - die Feststellungen zum Schadensumfang und zu den Beweggründen der Tat gehören (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 209).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    aa) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann bei unzureichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen eines gesetzlich bestimmten Regelbeispiels des besonders schweren Falles unwirksam sein (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8. Juni 2001 - 5St RR 122/01 -, juris Rn. 5, und 20. November 2002 - 2St RR 152/02 -, juris Rn. 8; KG, Urteil vom 8. November 2010 - [4] 1 Ss 442/10 [217/10]; Frisch in SK-StPO, 5. Auflage, § 318 Rn. 46a; Quentin in Münchener Kommentar StPO, 2016, § 318 Rn. 36).

    dd) Danach ist die erforderliche Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage vorliegend gegeben, denn das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen zu der die Gewerbsmäßigkeit begründenden Absicht des Angeklagten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, als einem Beweggrund des Handelns getroffen, der nach teilweise vertretener Ansicht auch den Schuldspruch berühren kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016 - 5 RVs 41/16, III-5 RVs 41/16 -, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 Ss 701/13 - juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 Ss 123/03 -, juris Rn.5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 2002 - 2St RR 152/02 -, juris Rn. 15; KG, Urteile vom 22. September 2014 - [4] 161 Ss 148/14 [203/14] - und 10. Januar 2011 - [4] 1 Ss 536/10 [262/10] - a.A. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12 -, juris Rn. 6, und 22. April 2008 - 3 StR 52/08 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 318 Rn. 14).

  • OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewerbsmäßigkeit als

    Die Feststellung, dass sich der Angeklagte durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollte, kennzeichnet daher nicht nur das maßgebliche Motiv des Angeklagten als Teil des den Schuldspruch begründenden Tathergangs - was teilweise für die Annahme der Doppelrelevanz bereits für ausreichend gehalten wird (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 209, 210) -, sondern deckt sich unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des Handeltreibens und steht daher mit dem Schuldspruch in einem unlösbaren Zusammenhang.
  • OLG Oldenburg, 11.03.2013 - 1 Ss 43/13

    Anforderungen an die Annahme der Gewerbsmäßigkeit i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 3

    Auch letzteres gilt indessen nur dann, wenn Beweggründe der Tat festgestellt sind, die deren rechtliche Einordnung als gewerbsmäßig auch rechtfertigen (vgl. BayObLG, Beschluss v. 20.11.2002, 2 SIRR 152/02, NStZ-RR 2003, 209 [BayObLG 20.11.2002 - 2 St RR 152/02] ).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2016 - Ss 40/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, in den Fällen, in denen sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung sogen. doppelrelevanter Tatsachen - wie vorliegend die der Annahme gewerbsmäßigen Handelns zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu BayObLG NStZ-RR 2003, 209; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 271; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - Ss 108/2011 [145/11] - und 9. Februar 2012 - Ss 98/2011[131/11] -) - wendet, regelmäßig auch der Schuldspruch mit erfasst wird (vgl. BGHSt 29, 359, 368 ff.; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 318 Rn. 7 b m.w.N. aus der Rspr.) mit der Folge, dass von der Wirksamkeit einer gleichwohl erklärten Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht ausgegangen werden kann (vgl. Brandenburg. OLG, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 Ss 6/09 -, juris).
  • BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften

    Das gilt selbst dann, wenn der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unrichtig sein sollte (BGH NStZ 1996, 352/353; BayObLG NStZ-RR 2003, 209; vgl. ferner BGHSt 48, 4/5), etwa weil das Gericht die Tat im Hinblick auf eine nicht (mehr) wirksame Beschränkung nach § 154a StPO rechtlich unvollständig gewürdigt hat.
  • OLG Hamm, 28.04.2004 - 2 Ss 3/04

    Untreue; Täter-Opfer-Ausgleich; Voraussetzungen; Strafmilderung;

    Die fehlerhafte Subsumtion steht aber hier der wirksamen und gewollten Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen, weil sich dadurch der Unrechts- und Schuldgehalt der umschriebenen Tat nicht verändert und deutlich erkennbar bleibt (vgl. BGH NStZ 1996, 352; BayObLG NStZ-RR 2003, 209; KK-Ruß, a. a. O., § 318 Rdnr. 7a).
  • OLG Zweibrücken, 07.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 21/20

    Berufung im Strafverfahren: Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen

    Vom Berufungsgericht sind vielmehr auch diejenigen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, die das Tatgeschehen nur näher beschreiben, wie etwa diejenigen zur Schadenshöhe, zum Zeitpunkt des Tatentschlusses oder zu den die Planung und den Ablauf der Tat prägenden Motiven (BGH, Urteil vom 24.03.1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448, 448; BayObLG, Beschluss vom 20.11.2002 - 2St RR 152/02, juris Rn. 14).
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