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   BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 134/03   

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https://dejure.org/2003,8449
BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 134/03 (https://dejure.org/2003,8449)
BayObLG, Entscheidung vom 20.11.2003 - 2Z BR 134/03 (https://dejure.org/2003,8449)
BayObLG, Entscheidung vom 20. November 2003 - 2Z BR 134/03 (https://dejure.org/2003,8449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 Abs. 2; ; WEG § 22 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 22 Abs. 1
    Errichtung eines Gartenhäuschens auf einer Sondernutzungsfläche als bauliche Veränderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Errichtung eines Gartenhäuschens als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer; Beeinträchtigung im Sinne des§ 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 133/03

    Rechtsschutzbedürfnis des Wohnungseigentümers für die Anfechtung eines

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 134/03
    Dieser Eigentümerbeschluss wurde durch Beschluss des Senats vom 20.11.2003 (Az. 2Z BR 133/03) für ungültig erklärt.

    Der Senat hat nämlich in seinem Beschluss vom 20.11.2003 (Az. 2Z BR 133/03) entschieden, dass die Aufstellung des Gartenhäuschens mit der in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Nutzungsbeschränkung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens unvereinbar ist (§ 15 Abs. 2 WEG); diese lässt nur eine Nutzung des Gartens als Ziergarten zu.

    Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG in Übereinstimmung mit der Geschäftswertfestsetzung in dem genannten Beschluss des Senats vom 20.11.2003 (Az. 2Z BR 133/03) auf 1000 EUR festgesetzt.

  • OLG Düsseldorf, 14.06.1993 - 3 Wx 129/92
    Auszug aus BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 134/03
    Sie ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung "nicht nur ganz unerheblich" stört (st. Rspr., z.B. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 277).
  • BayObLG, 10.07.1998 - 2Z BR 89/98

    Beurteilung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage nach

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 134/03
    Er kann sich dabei auch auf Lichtbilder stützen, sofern diese geeignet sind, einen ausreichenden Eindruck zu vermitteln; unter diesen Voraussetzungen kann von der Einnahme eines Augenscheins abgesehen werden (BayObLG NZM 1998, 980; 2000, 392).
  • BayObLG, 18.11.1999 - 2Z BR 117/99

    Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage durch ein Gartenhaus

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 134/03
    Bei einem Gartenhäuschen wird dies regelmäßig der Fall sein (vgl. BayObLG ZWE 2000, 355 f.).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 75/99

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 134/03
    Er kann sich dabei auch auf Lichtbilder stützen, sofern diese geeignet sind, einen ausreichenden Eindruck zu vermitteln; unter diesen Voraussetzungen kann von der Einnahme eines Augenscheins abgesehen werden (BayObLG NZM 1998, 980; 2000, 392).
  • LG München I, 20.09.2012 - 36 S 1982/12

    Starke Farbkontraste an Fassade sind störend!

    Es greift vielmehr dann ein, wenn die bauliche Veränderung nicht nur unerheblich stört (so ausdrücklich Beschluss des BayObLG vom 20.11.2003, Az: 2 ZBR 134/03).
  • LG München I, 23.06.2014 - 1 S 13821/13

    Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei baulicher Veränderung?

    Obwohl die Schwelle des § 14 Nr. 1 WEG im Hinblick auf die betroffenen Eigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer im Allgemeinen als niedrig anzusehen ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 20.11.2003, Az.: 2Z BR 134/03; BVerfG, ZMR 2005, 634), kann im Einzelfall ein gewisses Maß an Beeinträchtigung auf Grund der kollidierenden Eigentumsgrundrechte der Eigentümer, welche die bauliche Veränderung begehren, hinzunehmen sein (vgl. etwa BayObLG FG Prax 2003, 261; OLG München 32 Wx 51/05 - BeckRS 2005, 08473; AG Bremen, BeckRS 2012, 24876; LG Köln, Beschluss vom 31.07.2006 - 29 T 73/05) Der Konflikt zwischen der für die Kläger streitenden Eigentumsgarantie sowie dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG und dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 11 GG geschützten Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nutzung Ihres eigenen Wohnungseigentums ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einzelfallbezogen zu lösen (vgl. etwa BVerfG NJW 2010, 220).
  • LG München I, 20.12.2017 - 1 S 17182/17

    Zulässig: Trampolin im "Ziergarten"!

    Die vorstehenden Erwägungen stehen auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BayObLG, wonach in einem Ziergarten weder ein Garten- noch ein Kinderspielhaus errichtet werden dürfen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.11.2003 - 2Z BR 134/03).
  • LG München I, 10.11.2011 - 36 S 4112/11

    Bei Fassadenumgestaltung gilt das Einstimmigkeitsprinzip!

    Es greift vielmehr bereits dann ein, wenn die bauliche Veränderung nicht nur unerheblich stört (so ausdrücklich Beschluss des Obersten Landesgerichts vom 20.11.2003, Az.: 2Z BR 134/03).
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