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   BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99   

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https://dejure.org/2000,3676
BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99 (https://dejure.org/2000,3676)
BayObLG, Entscheidung vom 03.08.2000 - 2Z BR 184/99 (https://dejure.org/2000,3676)
BayObLG, Entscheidung vom 03. August 2000 - 2Z BR 184/99 (https://dejure.org/2000,3676)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Isolierglasfenster; Gemeinschaftseigemtum; Erbbaurecht; Wohnungseigentum; Gemeinschaftsordnung; Behebung von Schäden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Isolierglasfenster; Gemeinschaftseigentum; Glasschäden; Gemeinschaftsordnung; Austausch von Glasscheiben; Schwimmbad

  • Judicialis

    WEG § 5 Abs. 2; ; WEG § 16 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2
    Glas als Gemeinschaftseigentum oder Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - 484 UR II 152/96
  • LG München I - 1 T 12408/99
  • BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 1081
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99

    Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Wohnungseigentümern

    Auszug aus BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99
    a) Dem Antragsteller steht weder aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. 55 683, 670 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187) ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Instandsetzung der Fenster zu, denn er hat mit dem Austausch der Fensterscheiben nicht ein Geschäft der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten, sondern ausschließlich sein eigenes Geschäft besorgt.
  • BayObLG, 09.07.1998 - 2Z BR 70/98

    Erfordernis der Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers bei einer baulichen

    Auszug aus BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99
    Die Bestimmungen der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung kann der Senat selbst auslegen; dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt (allgemeine Meinung und st.Respr. des Senate, z.B. BayObLG NZM 1998, 775/776).
  • BayObLG, 21.12.1999 - 2Z BR 115/99

    Zuordnung von Innenfenstern und -türen im Sondereigentum stehender Räume;

    Auszug aus BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99
    Isolierglaofenster sind zwar gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum (BayObLGBeschluss vom 21.12.1999 - 2Z BR 115/99; Staudinger-Rapp WEG Rn. 25, Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. Rn. 36, jeweils zu § 5), dessen Instandhaltung und Instandsetzung grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt.
  • BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 63/96

    Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands als vom Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99
    Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann jedoch die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; BayObLG ZMR 1996, 574 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00

    Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligtenfähigkeit des Verwalters;

    Den Antragstellern steht der begehrte Zahlungsanspruch in Höhe von 764, 52 DM nebst Zinsen weder aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187; NZM 2001, 1081) zu, denn sie haben mit der von ihnen durchgeführten Reparatur nicht ein Geschäft der Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft besorgt.

    Es ist grundsätzlich zulässig, durch Vereinbarung Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums einzelnen Wohnungseigentümern zu übertragen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2001, 20 W 417/2000; vgl. weiter Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 51; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 120, jeweils m. w. N.; BayObLG WuM 1995, 326; NZM 2001, 1081).

    Eine hiervon etwa abweichende Vorgehensweise zwischen den Beteiligten ­ welche zwischen den Beteiligten im einzelnen streitig ist ­ käme es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BayObLG NZM 2001, 1081, 1082).

  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 90/06

    Nichtiger Eigentümerbeschluss zu Instandsetzungskosten für Fenster im

    Dies gilt sowohl für die Innen- und Außenseite wie für die Verglasung als auch für die Rahmen (BayObLG NZM 2001, 1081; KK-WEG/Förth § 5 Rn. 36).

    Dies gilt jedenfalls auch für die Kostenverteilung für die Instandhaltung/Instandsetzung der gemeinschaftlichen Fenster (BayObLG NZM 2001, 1081).

  • LG München I, 28.06.2007 - 1 T 2063/07

    Wer vergibt große Reparaturaufträge?

    Da ein Austausch der Fenster ohne Austausch der Innenseite nicht möglich ist, kommt es in diesem Fall auf die, zitierte Rechtsprechung des BayObLG in ZWE 2001, 71 (Isolierglasfenster zwingend Gemeinschaftseigentum) nicht an.
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 114/03

    Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum

    Gleichwohl ist es weitgehend üblich, die Instandsetzung und Instandhaltung hinsichtlich der Fensterverglasung auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu übertragen, weil Glasschäden häufig von den betroffenen Wohnungseigentümern verursacht werden (vgl. BayObLG NZM 2001, 1081).
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