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   BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02   

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BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02 (https://dejure.org/2002,10966)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.2002 - 3Z BR 146/02 (https://dejure.org/2002,10966)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 3Z BR 146/02 (https://dejure.org/2002,10966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1836a; ; SGB XI § 75 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestellung einer umfassenden Betreuung; Vergütung des Berufsbetreuer; Notwendigkeit der Begleitung des Betreuten zu Optikern und Fachärzten durch den Betreuer; Vergütungsfähigkeit tatsächlicher Hilfeleistungen; Rechtsfürsorgerische Tätigkeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Keine Vergütung für persönliche Begleitung zum Arzt

Verfahrensgang

  • AG Bad Kissingen - XVII 5/93
  • LG Schweinfurt - 24F T 36/02
  • BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 477 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Koblenz, 29.10.2001 - 2 T 595/01

    Einsetzten eines Betreuers für die Aufgabengebiete Gesundheitsfürsorge,

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
    Daraus folgt, dass in der Regel rein tatsächliche Hilfeleistungen nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören und damit auch nicht vergütungsfähig sind (vgl. LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496 und FamRZ 2002, 845/846; Jürgens BtR 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1901 Rn. 1).

    Von einem Berufsbetreuer kann eine rationelle und professionelle Besorgung (vgl. AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; LG Koblenz FamRZ 2002, 845) der ihm übertragenen Aufgaben erwartet werden.

    Es war daher zunächst seine Aufgabe, organisatorisch darauf hinzuwirken, dass die Hilfe dieses kostengünstigeren Heimpersonals in Anspruch genommen wurde (vgl. LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496 und FamRZ 2002, 845/846).

  • LG Koblenz, 06.10.1997 - 2 T 648/97
    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
    Daraus folgt, dass in der Regel rein tatsächliche Hilfeleistungen nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören und damit auch nicht vergütungsfähig sind (vgl. LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496 und FamRZ 2002, 845/846; Jürgens BtR 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1901 Rn. 1).

    So hat die Rechtsprechung eine Vergütung für die Begleitung bei Einkäufen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463; LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496; LG Mainz JurBüro 1999, 603) oder bei Arztbesuchen (vgl. LG Koblenz aaO; LG Mainz-aaO), für die Teilnahme an Elternabenden (vgl. LG Mainz aaO) oder Ausflügen (vgl. BayobLG FamRZ 1999, 463/464), für das Wegbringen von Überweisungen sowie für das Abholen von Kontoauszügen (vgl. AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242) versagt.

    Es war daher zunächst seine Aufgabe, organisatorisch darauf hinzuwirken, dass die Hilfe dieses kostengünstigeren Heimpersonals in Anspruch genommen wurde (vgl. LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496 und FamRZ 2002, 845/846).

  • LG Mainz, 19.05.1999 - 8 T 124/99
    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
    So hat die Rechtsprechung eine Vergütung für die Begleitung bei Einkäufen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463; LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496; LG Mainz JurBüro 1999, 603) oder bei Arztbesuchen (vgl. LG Koblenz aaO; LG Mainz-aaO), für die Teilnahme an Elternabenden (vgl. LG Mainz aaO) oder Ausflügen (vgl. BayobLG FamRZ 1999, 463/464), für das Wegbringen von Überweisungen sowie für das Abholen von Kontoauszügen (vgl. AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242) versagt.

    Denn der Betreuer durfte die Begleitung im Zeitpunkt ihrer Vornahme (vgl. LG Mainz JurBüro 1999, 603/604) nicht für erforderlich halten.

  • BayObLG, 29.07.1998 - 3Z BR 102/98

    Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
    So hat die Rechtsprechung eine Vergütung für die Begleitung bei Einkäufen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463; LG Koblenz FamRZ 1998, 495/496; LG Mainz JurBüro 1999, 603) oder bei Arztbesuchen (vgl. LG Koblenz aaO; LG Mainz-aaO), für die Teilnahme an Elternabenden (vgl. LG Mainz aaO) oder Ausflügen (vgl. BayobLG FamRZ 1999, 463/464), für das Wegbringen von Überweisungen sowie für das Abholen von Kontoauszügen (vgl. AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242) versagt.

    Erst wenn ein derartiger Versuch aufgrund des Verhaltens des Betreuten fehlgeschlagen wäre, hätte der Betreuer möglicherweise eine eigene Begleitung für erforderlich halten dürfen (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1999, 463).

  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01

    Betreuung für einen Ausländer - Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
    a) Wird ein Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, im Interesse des Betroffenen tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2001, 324/325 m. w. N.).
  • BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97

    Vergütung berufsspezifischer Dienste durch einen Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
    Die Betreuung ist, wie schon die Überschrift "Rechtliche Betreuung" des Zweiten Titels des Vierten Buches des BGB zeigt, rechtsfürsorgerische Tätigkeit; sie ist ihrem Wesen nach bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung, nicht persönliche Pflegeleistung und Hilfe (vgl. BayObLGZ 1998, 44/45).
  • OLG Zweibrücken, 22.10.1999 - 3 W 214/99
    Auszug aus BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
    Dann kann die Herstellung und Pflege des persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Betreutem und Betreuer im Einzelfall die Vornahme tatsächlicher Hilfeleistungen im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises rechtfertigen oder gebieten mit der Folge, dass der Betreuer eine Vergütung für derartige Handlungen verlangen kann (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87 für die Hilfe beim Umzug des Betreuten).
  • LSG Bayern, 17.07.2012 - L 15 SF 29/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Entschädigung eines Betreuers als

    Der Betreuer ist lediglich für die Organisation dieser tatsächlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich, soweit dies erforderlich ist (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).

    Die tatsächliche Hilfe wird dann ausnahmsweise Teil der betreuerischen Tätigkeit (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).

    Im Bereich der Gesundheitsfürsorge, in dem dem Betreuer grundsätzlich nur die Organisation der Arzttermine, nicht aber deren Durchführung obliegt, kann wegen der in § 1901 Abs. 4 BGB verankerten gesetzlichen Nebenpflicht des Betreuers, Rehabilitationschancen zu nutzen, die Begleitung des Betreuten zu einem wichtigen ärztlichen Termin ausnahmsweise erforderlich werden, wenn nur so die ärztliche Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. Heitmann, jurisPR-FamR 1/2004 Anm. 5, zu Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).

  • SG Osnabrück, 03.11.2011 - S 5 SO 97/11

    Zu Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gem. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §

    Daraus folgt, dass in der Regel rein tatsächliche Hilfeleistungen nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören und damit auch nicht vergütungsfähig sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.10.2002 - 3Z BR 146/02).

    Aus diesem Grund ist der Betreuer nicht verpflichtet, den Betreuten zu Arztbesuchen zu begleiten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.10.2002 - 3Z BR 146/02; Palandt/Diederichsen, § 1901, Rn. 1).

  • SG Dresden, 24.05.2019 - S 35 R 1664/17
    Der Betreuer ist lediglich für die Organisation dieser tatsächlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich, soweit dies erforderlich ist (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).

    Nur im Einzelfall kann bspw. die Begleitung des Betreuten zu einem wichtigen ärztlichen Termin erforderlich werden, wenn nur so die ärztliche Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. Heitmann, jurisPR-FamR 1/2004 Anm. 5, zu Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 219/02

    Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers

    Rein tatsächliche Hilfe- oder Pflegeleistungen hat der Betreuer grundsätzlich nicht zu erbringen, er ist lediglich für die Organisation der erforderlichen tatsächlichen Hilfsmainahmen verantwortlich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9.10.2002 Az. 3Z BR 146/02).
  • OLG Schleswig, 20.12.2013 - 15 WF 257/13

    Ergänzungspflegschaft: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für Arztbesuche von

    Die Ergänzungspflegschaft führt nicht dazu, dass sämtliche mit der Gesundheit des Kindes im Zusammenhang stehenden Fahrten unter dem Gesichtspunkt des Pflegschaftsrechts zu entschädigen sind und so indirekt der Umfang der Sozialleistungen der öffentlichen Hand für das Pflegekind erweitert wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.10.2002 - 3Z BR 146/02 -, zitiert nach Juris; LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2011 - 7 T 201/10 -, Rpfleger 2011, 503, beide den Aufwendungsersatz eines Betreuers betreffend).
  • OLG Frankfurt, 26.09.2003 - 20 W 238/03

    Vergütung des Betreuers: Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands für die Begleitung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betreuer zur Wahrnehmung der Aufgabe der Gesundheitssorge den Betreuten nicht zu jedem einzelnen Arztbesuch begleiten muss, sondern der Zeitaufwand hierfür dann vergütungsfähig ist, wenn der Betreuer davon ausgehen durfte, den ihm insoweit übertragenen Aufgabenkreis sonst nicht ordnungsgemäss erfüllen zu können ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463 = BtPrax 1998, 237 und FamRZ 2003, 477 ).
  • OLG Frankfurt, 26.09.2003 - 20 W 240/03

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwandes; Anforderungen an

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betreuer zur Wahrnehmung der Aufgabe der Gesundheitssorge den Betreuten nicht zu jedem einzelnen Arztbesuch begleiten muss, sondern der Zeitaufwand hierfür dann vergütungsfähig ist, wenn der Betreuer davon ausgehen durfte, den ihm insoweit übertragenen Aufgabenkreis sonst nicht ordnungsgemäss erfüllen zu können ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463 = BtPrax 1998, 237 und FamRZ 2003, 477 ).
  • LG Osnabrück, 02.02.2017 - 7 T 770/16

    Ersatz von Aufwendungen eines Betreuers i.R.d. rechtlichen Betreuung

    Diesem Gedanken folgend, kann sich der Aufgabenkreis auch bei der rechtlichen Betreuung im Zweifel auf tatsächliche Hilfestellungen erstrecken, soweit der Betreute auf diese notwendigerweise angewiesen ist und eine alternative Organisation nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand realisiert werden könnte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.10.2002 - 3Z BR 146/02 -, zitiert nach ).
  • OLG Jena, 29.03.2005 - 9 W 3/05

    Betreuervergütung, gerichtliche Überprüfung

    Das berührt die in der Rechtsprechung mehrfach erörterte Frage, auf welche Weise bloße - in der Regel nicht vom Betreuungszweck gedeckte und daher nicht vergütungsfähige - faktische Hilfeleistungen von betreuungsrelevanten und damit zu vergütenden vertrauensbildenden Maßnahmen abgegrenzt werden können (vgl. BayObLG Beschl. vom 09.10.2002 Az. 3 Z BR 146/02; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 114, 115).
  • BayObLG, 14.08.2003 - 3Z BR 131/03

    Vergütungsfähigkeit der Teilnahme eines Betreuers an einer Hilfeplankonferenz

    Die Betreuung ist, wie schon die Überschrift "Rechtliche Betreuung" des Zweiten Titels des Vierten Buches des BGB zeigt, rechtsfürsorgerische Tätigkeit; sie ist ihrem Wesen nach bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung und umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB; Beschluss des Senats vom 9.10.2002 - 3Z BR 146/02, LS in FamRZ 2003, 477).
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