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   BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92   

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BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92 (https://dejure.org/1992,3965)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.1992 - 2Z BR 29/92 (https://dejure.org/1992,3965)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 (https://dejure.org/1992,3965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 4
    Sind die als Aufteilungspläne vorgelegten Bauzeichnungen in sich widersprüchlich, so kann der Aufteilungsplan nicht als Grundlage für die Anlage der wohnungseigentumsgrundbücher sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abweichung des Bauzustandes von der Abgeschlossenheitsbescheinigung (IBR 1994, 391)

Verfahrensgang

  • LG München I - 1 T 8312/91
  • BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1993, 335
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90

    Wann darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt werden?

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Ohne eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde darf das Grundbuchamt in keinem Fall Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen (BayObLGZ 1990, 168/170).

    Dem gemäß ist es nur folgerichtig, wenn umgekehrt das Grundbuchamt auch überprüft, ob eine "Kraftloserklärung" der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (BayObLGZ 1990, 168/172).

  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89

    Welche Prüfungskompetenz hat das Grundbuchamt bei Begründung von

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Nach einer Erinnerung der Beteiligten, in der sie auf den Senatsbeschluss vom 23.11.1989 (BayObLGZ 1989, 447) verwiesen, hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag erneut mit Beschluss vom 7.2.1991 abgewiesen, nachdem die Baubehörde mit zwei Schreiben vom 28.8.1990 mitgeteilt hatte, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 9.7.1984 auch aus tatsächlichen Gründen unrichtig sei, da die Aufteilungspläne zur Abgeschlossenheitsbescheinigung baulich überholt seien und den derzeitigen Bauzustand nicht wiedergäben.

    a) Wohnungs- und Teileigentum können nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn neben dem Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und der in der Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG enthaltenen Eintragungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO ) dem Grundbuchamt die in § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG genannten Anlagen vorliegen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/449).

  • KG, 03.07.1984 - 1 W 561/84

    Zur Abgeschlossenheit von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Es hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.6.1992 NJW 1992, 3290/3292; so bereits BayObLGZ 1984, 136/138; KG OLGZ 1985, 129).

    Wenn im vorliegenden Fall Mauerdurchbrüche zum Nachbarhaus in den Dachgeschossen als Fluchtwege in den Aufteilungsplänen nicht eingezeichnet sind, berührt dies die Abgeschlossenheit als solche nicht (BayObLGZ 1990, 279; KG OLGZ 1985, 129).

  • GemSOGB, 30.06.1992 - GmS-OGB 1/91

    Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Es hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.6.1992 NJW 1992, 3290/3292; so bereits BayObLGZ 1984, 136/138; KG OLGZ 1985, 129).
  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 2 Z 95/90

    Das Merkmal der "Abgeschlossenheit" bei nebeneinander liegenden

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Wenn im vorliegenden Fall Mauerdurchbrüche zum Nachbarhaus in den Dachgeschossen als Fluchtwege in den Aufteilungsplänen nicht eingezeichnet sind, berührt dies die Abgeschlossenheit als solche nicht (BayObLGZ 1990, 279; KG OLGZ 1985, 129).
  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Es hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.6.1992 NJW 1992, 3290/3292; so bereits BayObLGZ 1984, 136/138; KG OLGZ 1985, 129).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.1992 - 11 W 34/92

    Aussetzung eines Beschlußanfechtungsverfahrens während einer Zahlungsklage gegen

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Diese Teile des Plans müssen in sich und mit der Teilungserklärung widerspruchsfrei übereinstimmen, weil sonst gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen und dadurch Grund zu späterem Streit gelegt wird (vgl. BayObLG WE 1992, 290; OLG Köln ZMR 1992, 511/512).
  • BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 54/79

    Zur Frage, welche Anforderungen an die Bauzeichnung zu stellen sind

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Der Aufteilungsplan besteht hier aus Grundrisszeichnungen und Schnittzeichnungen (vgl. BayObLGZ 1980, 226).
  • BayObLG, 19.01.1982 - BReg. 2 Z 37/81
    Auszug aus BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92
    Darüber hinaus konkretisiert der Aufteilungsplan aber auch die verbale Teilungserklärung und kann sogar Angaben über die Zweckbestimmung und damit über die Nutzung einzelner Räume enthalten (z.B. BayObLGZ 1982, 15; BayObLG WuM 1985, 23'8/239).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Sie bindet das Grundbuchamt jedoch nicht und schränkt dessen Prüfungsbefugnis nicht ein (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987, aaO. S. 3 m.w.N.); "dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat" (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 12; ebenso BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Das Grundbuchamt ist ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Es hat vielmehr unter Würdigung der durch die Kraftloserklärung mitgeteilten neuen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die für kraftlos erklärte Abgeschlossenheitsbescheinigung tatsächlich unrichtig (geworden) ist und deshalb nicht mehr Grundlage einer Eintragung von Wohnungseigentum sein kann (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Nach dessen höchstrichterlicher Klärung des Abgeschlossenheitsbegriffs entfiel insoweit für einen Widerruf der Kraftloserklärung das Rechtsschutzinteresse, weil das Grundbuchamt ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Auf der Grundlage dieser Bauzeichnung (dem Aufteilungsplan, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205 und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Bei bestehenden Gebäuden muß eine Baubestandszeichnung eingereicht werden, die den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergibt (BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Das ergibt sich aus dem mit den §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG verfolgten Zweck (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205).

    Zwar stellt nicht jede Unrichtigkeit der Wiedergabe des tatsächlichen Bauzustandes im Aufteilungsplan die Abgeschlossenheit in Frage (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205 m.w.N.).

    Die von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehende Bauzeichnung muß insbesondere ersichtlich machen, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, um als Aufteilungsplan Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung sein zu können (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205).

    Der Aufteilungsplan konkretisiert die Teilungserklärung und kann Angaben über die Zweckbestimmung und Nutzung einzelner Räume enthalten (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205 m.w.N.).

    Andernfalls wird dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt und dadurch Grund zu späterem Streit gelegt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205 m.w.N.), den das Wohnungseigentumsgesetz gerade vermieden wissen will (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 9 f.).

    Ist ein Aufteilungsplan (Bauzeichnung) in sich widersprüchlich oder unvollständig, so daß Umfang des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums und der zulässigen Nutzung nicht hinreichend bestimmbar sind, stellt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die auf den derart mängelbehafteten Plan Bezug nimmt, keine geeignete Eintragungsgrundlage dar (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205).

  • OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 66/18

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Die vom Grundbuchgericht selbständig zu prüfende Widerspruchsfreiheit der Planzeichnungen (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 335; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2856; Riecke/Schmid § 3 Rn. 59) ist deshalb hier nicht gegeben.
  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 112/02

    Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan bei Wohnungseigentum - Abweichung des

    a) Wohnungseigentum kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn neben dem Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und der in der Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG enthaltenen Eintragungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO) dem Grundbuchamt die in § 8 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG genannten Anlagen vorliegen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/449; BayObLG Rpfleger 1993, 335).

    Insoweit unterscheidet sich die Aufgabe des Grundbuchamts nicht wesentlich von der Pflicht, die Widerspruchsfreiheit von Bauzeichnungen zu überprüfen, die als Aufteilungsplan vorgelegt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 335; Demharter GBO 24. Aufl. Anh. § 3 Rn. 46; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 2856; Weitnauer § 7 Rn. 20).

  • OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10

    Wohnungsgrundbuch: Gegenstand einer Zwischenverfügung; Rechtsmittel bei lediglich

    Bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch hat das Grundbuchamt im Weiteren unter Beachtung des Legalitätsprinzips darauf zu achten, dass kein mit dieser rechtlichen Ausgangslage nicht in Einklang stehender Zustand geschaffen wird; insoweit unterscheidet sich die Aufgabe des Grundbuchamts z.B. nicht von der Pflicht, die Widerspruchsfreiheit von Bauzeichnungen zu überprüfen, die als Aufteilungsplan vorgelegt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 335).
  • OLG Frankfurt, 23.04.1997 - 20 W 135/97

    Bestimmtheitsgrundsatz bei Aufteilung in Wohnungseigentum

    In der Sache haben die Vorinstanzen mit Recht angenommen, daß das Grundbuchamt gemäß §§ 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 WEG bei der Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum prüfen muß, ob der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist (OLG Frankfurt am Main OLGZ 1980, 416 = Rpfleger 1980, 391; OLG Köln NJW-RR 1993, 204 = ZMR 1992, 511 = MittRhNotK 1992, 219 = WEM 1993, 76; BayObLG Rpfleger 1993, 335; KEHE/Ertl/Albrecht a.a.O. Einl. E 11; Weitnauer/Weitnauer WEG 8. Aufl. § 7 Rn 19, 20).
  • VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258

    Abgeschlossenheitsbescheinigung bei aufteilungsplanwidriger Bauausführung

    Daraus folgert die zivilgerichtliche Rechtsprechung, daß auch solche Unrichtigkeiten der Wiedergabe des tatsächlichen Bauzustandes im Aufteilungsplan rechtlich bedeutsam sind, die die Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht in Frage stellen (vgl. BayObLG vom 17.12.1992 Rpfleger 1993, 335).
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