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   LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13   

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LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13 (https://dejure.org/2017,40846)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2017 - 2a O 200/13 (https://dejure.org/2017,40846)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 2a O 200/13 (https://dejure.org/2017,40846)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 18; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS Rn. 21; BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - I ZB 69/14 - GLÜCKSPILZ Rn. 17).

    Ein Handeln ist dann unlauter und damit bösgläubig, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt und der Markeninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung für gleiche oder ähnliche Waren mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Marke hat eintragen lassen (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADAMIKS Rn. 21).

    Als zweite Fallgruppe ist anerkannt die ohne eigenes schutzwürdiges Interesse erfolgte Anmeldung eines Zeichens, das von dem Dritten zwar im Inland noch nicht oder kaum benutzt ist, jedoch im Hinblick auf eine im Ausland überragende Verkehrsgeltung oder zumindest wertvolle Position einen Besitzstand in Gestalt einer gewissen inländischen Bekanntheit erreicht hat, die auch inländischen Fachkreisen und dem Anmelder selbst bekannt ist (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 19; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADAMIKS Rn. 26).

    Dabei reicht es aus, dass eine Kenntnis der Auslandsbenutzung beim Anmelder jedenfalls hinreichend wahrscheinlich ist und sich ihm eine aufgrund der branchentypischen Gepflogenheiten naheliegende Inlandsbenutzungsabsicht des Dritten aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 21; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADAMIKS, Rn. 30).

    Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist (BGH, Urteil vom 10.08.2000 - I ZR 283/97 - EQUI 2000 Rn. 25; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS Rn. 32).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 18; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS Rn. 21; BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - I ZB 69/14 - GLÜCKSPILZ Rn. 17).

    Als zweite Fallgruppe ist anerkannt die ohne eigenes schutzwürdiges Interesse erfolgte Anmeldung eines Zeichens, das von dem Dritten zwar im Inland noch nicht oder kaum benutzt ist, jedoch im Hinblick auf eine im Ausland überragende Verkehrsgeltung oder zumindest wertvolle Position einen Besitzstand in Gestalt einer gewissen inländischen Bekanntheit erreicht hat, die auch inländischen Fachkreisen und dem Anmelder selbst bekannt ist (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 19; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADAMIKS Rn. 26).

    Dabei reicht es aus, dass eine Kenntnis der Auslandsbenutzung beim Anmelder jedenfalls hinreichend wahrscheinlich ist und sich ihm eine aufgrund der branchentypischen Gepflogenheiten naheliegende Inlandsbenutzungsabsicht des Dritten aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 21; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADAMIKS, Rn. 30).

    Als dritte Fallgruppe kann die Geltendmachung einer eingetragenen Marke nach der Rechtsprechung unabhängig von einer Vorbenutzung durch den Gegner auch schon vor Ablauf der Schonfrist des gesetzlichen Benutzungszwangs dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Markeninhaber keinen ernsthaften generellen Benutzungswillen hat und weitere Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - I ZB 8/06 - Ivadal, Rn. 11; EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Rn. 44), z.B. der Anmelder die Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes zur Erzwingung sachfremder Vorteile einsetzen möchte (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 18).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 18; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS Rn. 21; BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - I ZB 69/14 - GLÜCKSPILZ Rn. 17).

    Dabei ist für die Beurteilung der Bösgläubigkeit auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14 - Glückspilz, Rn. 12, 13).

    Aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14 - Glückspilz, Rn. 14).

  • LG Düsseldorf, 13.04.2016 - 2a O 201/13

    Zur Warenähnlichkeit bei identischen oder fast identischen Kennzeichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Vielmehr hat er diese einstweilige Verfügung nur deshalb erwirken können, weil das Landgericht Berlin hinsichtlich der Warenähnlichkeit zwischen Heimtextilien und den unter der Klagemarke geschützten Haushaltswaren eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als die Kammer (vgl. dazu das Hauptsacheurteil der Kammer vom 13.04.2016 - 2a O 201/13).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14

    Begriff der Böswilligkeit einer Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts widerspricht insoweit den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich (OLG Düsseldorf Urteil vom 05.05.2015 - 20 U 58/14 - BeckRS 2015, 9116 Rn. 11).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Als dritte Fallgruppe kann die Geltendmachung einer eingetragenen Marke nach der Rechtsprechung unabhängig von einer Vorbenutzung durch den Gegner auch schon vor Ablauf der Schonfrist des gesetzlichen Benutzungszwangs dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Markeninhaber keinen ernsthaften generellen Benutzungswillen hat und weitere Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - I ZB 8/06 - Ivadal, Rn. 11; EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Rn. 44), z.B. der Anmelder die Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes zur Erzwingung sachfremder Vorteile einsetzen möchte (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 18).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Als dritte Fallgruppe kann die Geltendmachung einer eingetragenen Marke nach der Rechtsprechung unabhängig von einer Vorbenutzung durch den Gegner auch schon vor Ablauf der Schonfrist des gesetzlichen Benutzungszwangs dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Markeninhaber keinen ernsthaften generellen Benutzungswillen hat und weitere Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - I ZB 8/06 - Ivadal, Rn. 11; EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, Rn. 44), z.B. der Anmelder die Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes zur Erzwingung sachfremder Vorteile einsetzen möchte (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE Rn. 18).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Diese ergibt sich auch nicht allgemein aus dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte über die §§ 712, 714, 717 Abs. 2 ZPO ausreichend gesichert ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 18 Rn. 37; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 18 Rn. 44; BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall Rn. 27 zum Urheberrecht).
  • OLG Hamm, 09.01.2002 - 20 U 58/01

    Regreßverzicht des Gebäudefeuerversicherers für Fälle leichter Fahrlässigkeit des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der Widerklage im Verletzungsverfahren sowie dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke beim Harmonisierungsamt um eine abschließende Regelung, so dass die Nichtigkeit der Unionsmarke nicht auch aufgrund nationalen Wettbewerbsrechts geltend gemacht werden kann (offengelassen im Urteil des BGH vom 20.01.2005 - Az. I ZR 29/02 - The Colour of Elégance; soweit die Vorinstanzen LG Düsseldorf 34 O 141/00 und OLG Düsseldorf 20 U 58/01 keine abschließende Regelung angenommen haben, ist dies damit begründet worden, dass es sich noch nicht um bereits eingetragene Unionsmarken, sondern nur um Unionsmarkenanmeldungen handelte).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
    Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der Widerklage im Verletzungsverfahren sowie dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke beim Harmonisierungsamt um eine abschließende Regelung, so dass die Nichtigkeit der Unionsmarke nicht auch aufgrund nationalen Wettbewerbsrechts geltend gemacht werden kann (offengelassen im Urteil des BGH vom 20.01.2005 - Az. I ZR 29/02 - The Colour of Elégance; soweit die Vorinstanzen LG Düsseldorf 34 O 141/00 und OLG Düsseldorf 20 U 58/01 keine abschließende Regelung angenommen haben, ist dies damit begründet worden, dass es sich noch nicht um bereits eingetragene Unionsmarken, sondern nur um Unionsmarkenanmeldungen handelte).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

  • BPatG, 29.05.2013 - 26 W (pat) 85/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KARACA" - keine

  • LG Frankfurt/Main, 29.12.2011 - 8 O 173/11
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