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   LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18   

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LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18 (https://dejure.org/2019,87876)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2019 - 2a O 252/18 (https://dejure.org/2019,87876)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 2a O 252/18 (https://dejure.org/2019,87876)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Es muss sich um eine tatsächliche Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2017, 816, Rn. 41 - Gözze/VBB ; EuGH GRUR 2009, 156, Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden ; EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax ).

    Der Schutz der Marke und die Wirkungen, die auf Grund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, können nicht fortdauern, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2009, 156, Rz. 14 - Verein Radetzky-Orden ; EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 37 - Ansul/Ajax ).

    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 38 - Ansul/Ajax ).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Es muss sich um eine tatsächliche Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2017, 816, Rn. 41 - Gözze/VBB ; EuGH GRUR 2009, 156, Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden ; EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax ).

    Der Schutz der Marke und die Wirkungen, die auf Grund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, können nicht fortdauern, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2009, 156, Rz. 14 - Verein Radetzky-Orden ; EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 37 - Ansul/Ajax ).

    Darauf, ob die Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten oder erbracht werden, kommt es dagegen nicht an (EuGH GRUR 2009, 156, Rn. 16 - Verein Radetzky-Orden ).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (BGH GRUR 2018, 924, Rn. 25 - ORTLIEB ; vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google ; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin ).

    Auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist dabei bereits zu schließen, wenn die Benutzung des Zeichens den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EugH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal ) bzw. dass zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht oder - selbst wenn keine wirtschaftliche Verbindung suggeriert wird - die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen für den Verbraucher so vage erscheint, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht erkennen kann, ob der Dritte im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora ; EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 90 - Google France und Google ; EuGH GRUR 2010, 841 Rn. 35 - Portakabin , BeckOK MarkenR/ Grundmann , 19. Ed. 1.10.2019, UMV 2017 Art. 9 Rn. 65).

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, bei dem der Verstoß gegen Treu und Glauben in der Illoyalität der verspäteten Rechtsausübung liegt (BGH GRUR 2012, 928, Rz. 22 - Honda-Grauimport , m.w.N.).

    Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH GRUR 2013, 1161, Rz. 21 - Hard Rock Cafe ; BGH GRUR 2012, 928, Rz. 23 - Honda-Grauimport , m.w.N.).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist dabei bereits zu schließen, wenn die Benutzung des Zeichens den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EugH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal ) bzw. dass zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht oder - selbst wenn keine wirtschaftliche Verbindung suggeriert wird - die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen für den Verbraucher so vage erscheint, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht erkennen kann, ob der Dritte im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora ; EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 90 - Google France und Google ; EuGH GRUR 2010, 841 Rn. 35 - Portakabin , BeckOK MarkenR/ Grundmann , 19. Ed. 1.10.2019, UMV 2017 Art. 9 Rn. 65).

    Darin liegt eine doppelidentische Zeichennutzung für die Ware "Modellautos" (so auch EuGH GRUR 2007, 318, Rn. 20 - Adam Opel ./. Autec; EuGH GRUR 2003, 55, Rn. 40 - Arsenal ).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH GRUR 2013, 1161, Rz. 21 - Hard Rock Cafe ; BGH GRUR 2012, 928, Rz. 23 - Honda-Grauimport , m.w.N.).

    Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeninhaber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Zukunft nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen (BGH GRUR 2013, 1161, Rn. 21 - Hard Rock Cafe ).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (BGH GRUR 2018, 924, Rn. 25 - ORTLIEB ; vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google ; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin ).

    Auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist dabei bereits zu schließen, wenn die Benutzung des Zeichens den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EugH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal ) bzw. dass zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht oder - selbst wenn keine wirtschaftliche Verbindung suggeriert wird - die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen für den Verbraucher so vage erscheint, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht erkennen kann, ob der Dritte im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora ; EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 90 - Google France und Google ; EuGH GRUR 2010, 841 Rn. 35 - Portakabin , BeckOK MarkenR/ Grundmann , 19. Ed. 1.10.2019, UMV 2017 Art. 9 Rn. 65).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Der EuGH hatte im Rahmen der Beantwortung der Vorlagefragen in dieser Sache ausgeführt, dass die in Rede stehende Benutzung des Zeichens die Hauptfunktion des Opel-Logos als für "Spielzeug" eingetragene Marke nicht beeinträchtige, sofern die maßgeblichen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den von dem Spielzeughersteller vertriebenen verkleinerten Modellen nicht als Angabe darüber verstünden, dass diese Waren von dem Markeninhaber oder einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (BGH a.a.O., Rn. 18 - Opel-Blitz II ; EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 24 - Adam Opel ).

    Darin liegt eine doppelidentische Zeichennutzung für die Ware "Modellautos" (so auch EuGH GRUR 2007, 318, Rn. 20 - Adam Opel ./. Autec; EuGH GRUR 2003, 55, Rn. 40 - Arsenal ).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Zwar kann die Marke auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden (vgl. hierzu u.a. EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oréal und EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora ).

    Auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist dabei bereits zu schließen, wenn die Benutzung des Zeichens den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EugH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal ) bzw. dass zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht oder - selbst wenn keine wirtschaftliche Verbindung suggeriert wird - die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen für den Verbraucher so vage erscheint, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht erkennen kann, ob der Dritte im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora ; EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 90 - Google France und Google ; EuGH GRUR 2010, 841 Rn. 35 - Portakabin , BeckOK MarkenR/ Grundmann , 19. Ed. 1.10.2019, UMV 2017 Art. 9 Rn. 65).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
    Zwar kann die Marke auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden (vgl. hierzu u.a. EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oréal und EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora ).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (BGH GRUR 2018, 924, Rn. 25 - ORTLIEB ; vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google ; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin ).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07

    Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 W 31/17

    Aussetzung des Markenverletzungsprozesses im Hinblick auf einen nach

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

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