Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- markenmagazin:recht
ED HARDY
§§ 19, 125b MarkenG; Art. 9, 13, 22 GMV
Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer - damm-legal.de
§§ 19 Abs. 1, 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV
Zur Ablehnung einer Ed Hardy-Klage wegen fehlender Beweise - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Markenrechtlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen; Verhältnismäßigkeit eines Auskunftsverlangens; Markenverletzung durch Veräußerung gefälschter T-Shirts an einen Vertreiber; Nachweispflichten ...
- kanzlei.biz
Auskunft über Vertriebswege
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
"Ed Hardy" muss für Auskunftsanspruch konkrete Verletzungshandlung nennen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"Ed-Hardy" beweispflichtig für Rechtsverletzung bei markenrechtlichem Auskunftsanspruch
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"Ed-Hardy" beweispflichtig für Rechtsverletzung bei markenrechtlichem Auskunftsanspruch
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
van Doren + Q
Auszug aus LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07
Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. - Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II).Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 42 - Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II).
Wird daher die Beklagte genötigt, aus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit - das Vorbringen der Beklagten hier als richtig unterstellt - den Firmen J. und M ein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzuschotten, dass grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 40 - Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II).
- BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97
"stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen …
Auszug aus LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07
Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. - Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II).Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 42 - Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II).
Wird daher die Beklagte genötigt, aus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit - das Vorbringen der Beklagten hier als richtig unterstellt - den Firmen J. und M ein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzuschotten, dass grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 40 - Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II).
- BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03
Parfümtestkäufe
Auszug aus LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07
Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung - genauso wie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus nur im Umfang solcher Handlungen gegeben sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 23.02.2006, I ZR 27/03).
- OLG Frankfurt, 11.02.2009 - 6 U 241/08
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der markenrechtlichen Erschöpfung
Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für diese Frage bleibt der Senat auch im Hinblick auf die vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 (2a O 358/07) und des Landgerichts Bielefeld vom 6.1.2009 (15 O 74/08) bei seiner im Beschluss vom 29.12.2008 dargelegten Auffassung.