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   OLG Hamburg, 18.12.1990 - 2 a Ss 119/90   

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https://dejure.org/1990,2634
OLG Hamburg, 18.12.1990 - 2 a Ss 119/90 (https://dejure.org/1990,2634)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.1990 - 2 a Ss 119/90 (https://dejure.org/1990,2634)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - 2 a Ss 119/90 (https://dejure.org/1990,2634)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 469
  • NStZ 1991, 587
  • JR 1992, 40
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 08.01.2009 - 4 StR 117/08

    Auslegung des Erschleichens einer Beförderungsleistung (Analogieverbot;

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Naumburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1989 - 1 Ss 635/88 (NJW 1990, 924, 925), des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1990 - 2a Ss 119/90 (NStZ 1991, 587, 588) sowie der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 30. März 2000 - 2b Ss 54/00 - 31/00 I (NJW 2000, 2120, 2121) und Frankfurt a.M. vom 16. Januar 2001 - 2 Ss 365/00 (NStZ-RR 2001, 269, 270) gehindert.
  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 5 RVs 103/18

    Kurze Freiheitsstrafe bei Leistungserschleichung

    Wer ein Beförderungsmittel ohne gültigen Fahrausweis betritt, verschweigt nicht nur das Unterlassen der Zahlung des Fahrpreises, sondern gibt mit dem Benutzen des Beförderungsmittels konkludent die wahrheitswidrige Erklärung ab, seiner Zahlungspflicht - in welcher Form auch immer - nachgekommen zu sein (vgl. OLG Hamburg NStZ 1991, 587 f).
  • KG, 02.03.2011 - 1 Ss 32/11

    Beförderungserschleichung bei Überzeugungstäter

    Eine Beförderung wird dann im Sinne von § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH NStZ 2009, 211; OLG Frankfurt NJW 2010, 3107; OLG Hamburg NStZ 1991, 587; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 84; NJW 2000, 2120; OLG Stuttgart NStZ 1991, 41; BayObLG StV 2002, 428; OLG Naumburg StraFo 2009, 343).
  • BVerfG, 09.02.1998 - 2 BvR 1907/97

    Zur Verfassungsmäßigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen

    Da das Tatbestandsmerkmal "Erschleichen" schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung für sich genommen eine weite Auslegung zuläßt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die herrschende Auffassung im Schrifttum sowie die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuß der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (so OLG Hamburg, NStZ 1988, S. 221, 222; OLG Stuttgart, NJW 1990, S. 924; OLG Hamburg, NStZ 1991, S. 587, 588; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, S. 84; Lackner, a.a.O., Rn. 8; für die gegenteilige Auffassung vgl. AG Hamburg, NStZ 1988, S. 221; Alwart, JZ 1986, S. 563; Albrecht, NStZ 1988, S. 222).
  • OLG Jena, 09.05.2003 - 1 Ws 172/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann das Wiedereinsetzungsverlangen nicht auf die gleichen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil gewürdigt hatte (OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 99, 100; KK-Ruß, StPO , 4. Aufl., § 329 Rn. 23; Meyer-Goßner, StPO , 46. Aufl., § 329 Rn. 42 alle m. w. N.).

    Kommt das Gericht seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) nicht ausreichend nach, weil tatsächliche Anhaltspunkte zu einer weiteren Beweiserhebung hätten drängen müssen, steht dem Angeklagten die Revision mit der Aufklärungsrüge offen (siehe nur OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 99, 100).

    Neue Beweismittel für bereits gewürdigte Tatsachen sind zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht geeignet (OLG Düsseldorf, MDR 1986, 428 ; NStZ 1992, 99, 100; OLG Hamburg MDR 1991, 469; Meyer-Goßner, aaO., Rn. 42).

    Etwaige diesbezügliche Versäumnisse sind mit der Revision, nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag, geltend zu machen (siehe OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470).

  • OLG Hamm, 10.03.2011 - 5 RVs 1/11

    Entscheidung über das Vorliegen des Erschleichens einer Beförderung ist auch bei

    Wer ein Beförderungsmittel ohne gültigen Fahrausweis betritt, verschweigt nicht nur das Unterlassen der Zahlung des Fahrpreises, sondern gibt mit dem Benutzen des Beförderungsmittels konkludent die wahrheitswidrige Erklärung ab, seiner Zahlungspflicht - in welcher Form auch immer - nachgekommen zu sein (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1991, S. 587, 588).
  • BayObLG, 04.07.2001 - 5St RR 169/01

    Erschleichen einer Beförderung

    Ergänzend zu der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in der Antragsbegründung vom 31.5.2001 ist anzumerken: Es ist daran festzuhalten, dass unter dem "Erschleichen" einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen ist, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (OLG Stuttgart NJW 1990, 924; OLG Hamburg NStZ 1991, 587; NStZ 1988, 221; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 1135).

    Sie wird dem Charakter der Vorschrift des § 265 a StGB als Auffangtatbestand zu § 263 StGB (BVerfG NJW 1998, 1135/1136) nicht gerecht (OLG Hamburg NStZ 1991, 587/588).

  • OLG Hamm, 21.08.2006 - 1 Ss 351/06

    Erschleichen von Leistungen; Feststellungen; Vorsatz; Täuschung

    "Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der von ihr herausgestellten unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen der obergerichtlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur, ob unter dem Erschleichen einer Beförderung i.S. des § 265 a StGB jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen ist, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt, oder ob es zusätzlich eines heimlichen Vorgehens des Täters, einer List, einer Täuschung oder einer Umgehung von Sicherungen oder Kontrollen bedarf (zu vgl. OLG Stuttgart, NJW 1990, 924; OLG Hamburg, NStZ 1991, 587; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 84; NJW 2000, 2120; Tröndle/Fischer, 53. Aufl., § 265 a StGB, Rdnr. 47, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 484/07

    Wiedereinsetzung, Berufungshauptverhandlung

    Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 329, Rdnr. 42; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 329, Rdnr. 23; Thüringer OLG, VRS 105, 299; OLG Düsseldorf, VRS 97, 139; OLG Köln, VRS 97, 362; OLG Hamm, wistra 97, 157; KG, NStZ-RR 06, 183; OLG Hamburg, MDR 91, 469).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Das Rechtsmittel ist unbegründet, da ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nicht auf die Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht - wenn auch rechtsfehlerhaft - in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse VRS 190, 184, 185; NStZ 1992, 99 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, StV 1987, 242; OLG Hamburg MDR 1991, 469; OLG München NStZ 1988, 377 ; Gollwitzer in LR, StPO , 24. Aufl., § 329 Rn. 118; Ruß in KK, StPO , 3. Aufl., § 329 Rn. 23, Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 329 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.1995 - 1 Ws 595/95
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