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   LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20   

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LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20 (https://dejure.org/2021,12624)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2021 - 2b O 110/20 (https://dejure.org/2021,12624)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 2b O 110/20 (https://dejure.org/2021,12624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Entschädigungsanspruch gegen Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigung coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle ...

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Infektionsschutzgesetz - wie auch schon das frühere Bundesseuchengesetz - strikt zwischen Maßnahmen zur Verhütung (4. Abschnitt des IfSG) einerseits und Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (5. Abschnitt des IfSG) andererseits unterscheidet (vgl. OVG NRW Beschluss vom 15.04.2020, 13 B 440/20.NE), verbietet sich eine über den Wortlaut hinausgehende Ausweitung des § 65 IfSG auf Einschränkungen durch Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG (so auch LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20).

    Dabei mag im Ergebnis dahinstehen, ob es bereits der Vorstellung des Gesetzgebers zum Bundesseuchengesetz entsprach, dass Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie, welche sich nicht an Einzelne, sondern an die Allgemeinheit oder einen unbestimmt weit gefassten Personenkreis richten, keine Entschädigungspflicht auslösen sollten (so LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20).

    Mit Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I, 2020, S. 587) hat der Gesetzgeber während der bereits andauernden Pandemie den § 56 IfSG mit dem Absatz 1a um einen weiteren Entschädigungstatbestand ergänzt, welcher Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder den Verdienstausfall ersetzt, den diese aufgrund von Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen erleiden (vgl. auch LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20; LG Köln Urteil vom 12.01.2021, 5 O 215/20).

    Ebenfalls lagen zu diesem Zeitpunkt bereits erste Gerichtsentscheidungen vor, welche klagbare Ansprüche auf Entschädigung wegen Betriebsschließungen verneint hatten (vgl. u. a. LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20; LG Heilbronn Urteil vom 29.04.2020, 4 O 82/20).

    Eine zwingende Geschäftsschließung über einen Zeitraum von 5 Wochen greift empfindlich in die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG ein; die Qualität einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes in seiner Substanz ist damit jedoch nicht erreicht (a. A. andeutend: LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20).

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Zu den geschützten Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (vgl. BGH Urteil vom 07.06.1990, III ZR 74/88; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

    Diese Umstände, die keinen Bezug zu einem bestimmten einzelnen Gewerbebetrieb haben, mögen für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein und über das Risiko entscheiden, seine Leistungen günstig anzubieten und rentabel abzusetzen; sie werden von der Rechtsordnung aber nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 07.06.1990, III ZR 74/88; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.06.1990 (III ZR 74/88) ausgeführt hat, dass ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes ohne einen Eigentumsentzug auch dann in Betracht komme, wenn der Eigentümer gehindert werde, "von dem Betrieb als von ihm aufgebauter und aufrechterhaltener Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen", ist eine mit einer Enteignung vergleichbare Situation doch nur dann gegeben, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führt, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet wird (vgl. zu Fällen solcher dauerhaften Untersagungen: BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Zu den geschützten Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (vgl. BGH Urteil vom 07.06.1990, III ZR 74/88; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

    Diese Umstände, die keinen Bezug zu einem bestimmten einzelnen Gewerbebetrieb haben, mögen für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein und über das Risiko entscheiden, seine Leistungen günstig anzubieten und rentabel abzusetzen; sie werden von der Rechtsordnung aber nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 07.06.1990, III ZR 74/88; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.06.1990 (III ZR 74/88) ausgeführt hat, dass ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes ohne einen Eigentumsentzug auch dann in Betracht komme, wenn der Eigentümer gehindert werde, "von dem Betrieb als von ihm aufgebauter und aufrechterhaltener Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen", ist eine mit einer Enteignung vergleichbare Situation doch nur dann gegeben, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führt, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet wird (vgl. zu Fällen solcher dauerhaften Untersagungen: BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Grundlage für den Erlass der CoronaschutzVO des Landes NRW ist § 28 Abs. 1 IfSG (i. d. F. bis zum 27.03.2020 bzw. ab dem 28.03.2020) i. V. m. § 32 IfSG (vgl. hierzu OVG NRW Beschluss vom 06.04.2020, 13 B 398/20.NE; Beschluss vom 15.04.2020, 13 B 440/20.NE).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Infektionsschutzgesetz - wie auch schon das frühere Bundesseuchengesetz - strikt zwischen Maßnahmen zur Verhütung (4. Abschnitt des IfSG) einerseits und Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (5. Abschnitt des IfSG) andererseits unterscheidet (vgl. OVG NRW Beschluss vom 15.04.2020, 13 B 440/20.NE), verbietet sich eine über den Wortlaut hinausgehende Ausweitung des § 65 IfSG auf Einschränkungen durch Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG (so auch LG Hannover Urteil vom 09.07.2020, 8 O 2/20).

    Dass hiermit allerdings - nicht anders als unter Anwendung des Bundesseuchengesetzes - auch durchaus weitreichende Maßnahmen mit einem weiten Personenkreis verbunden sein können, ist dem Gesetzgeber gleichwohl bewusst gewesen (vgl. OVG NRW Beschluss vom 15.04.2020, 13 B 440/20.NE).

  • BGH, 13.07.2000 - III ZR 131/99

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vertriebsverbot für Traubenkernöl

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Diese Umstände, die keinen Bezug zu einem bestimmten einzelnen Gewerbebetrieb haben, mögen für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein und über das Risiko entscheiden, seine Leistungen günstig anzubieten und rentabel abzusetzen; sie werden von der Rechtsordnung aber nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 07.06.1990, III ZR 74/88; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.06.1990 (III ZR 74/88) ausgeführt hat, dass ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes ohne einen Eigentumsentzug auch dann in Betracht komme, wenn der Eigentümer gehindert werde, "von dem Betrieb als von ihm aufgebauter und aufrechterhaltener Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen", ist eine mit einer Enteignung vergleichbare Situation doch nur dann gegeben, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führt, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet wird (vgl. zu Fällen solcher dauerhaften Untersagungen: BGH Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 160/78).

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 205/85

    Feststellungsklage - Öffentliche Körperschaft - Öffentliche Anstalt -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Vielmehr ist eine Feststellungklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH Urteil vom 04.12.1986, III ZR 205/85; Urteil vom 10.05.1978, VIII ZR 166/77).

    Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Körperschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese sich bereits einem Feststellungsurteil beugen werden und es zur Erledigung der Rechtsstreitigkeit nur in Ausnahmefällen einer Leistungsklage bedarf (vgl. BGH Urteil vom 04.12.1986, III ZR 205/85).

  • BGH, 15.12.2016 - III ZR 387/14

    Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen in Form von Eigentumsbeeinträchtigungen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2016, III ZR 387/14; Urteil vom 14.03.2013, III ZR 253/12; Urteil vom 10.02.2005, III ZR 330/04).
  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 330/04

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhausbehandlungskosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen in Form von Eigentumsbeeinträchtigungen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2016, III ZR 387/14; Urteil vom 14.03.2013, III ZR 253/12; Urteil vom 10.02.2005, III ZR 330/04).
  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen in Form von Eigentumsbeeinträchtigungen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. BGH Urteil vom 15.12.2016, III ZR 387/14; Urteil vom 14.03.2013, III ZR 253/12; Urteil vom 10.02.2005, III ZR 330/04).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
    Denn hierbei handelt es sich um nichts anderes als ein einfachgesetzliches, durch richterliche Rechtsfortbildung entwickeltes Rechtsinstitut, das seine Wurzeln im allgemeinen Aufopferungsanspruch der §§ 74, 75 Einleitung Preußisches ALR hat (vgl. BGH Urteil vom 29.03.1984, III ZR 11/83).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZR 65/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

  • LG Heilbronn, 29.04.2020 - 4 O 82/20

    Eilverfahren - keine Entschädigung wegen Betriebsschließung (hier: Friseursalon)

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17

    Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • LG Köln, 12.01.2021 - 5 O 215/20

    Coronapandemie: Kein Entschädigungsanspruch für Betriebsausgaben (Mietzinsen)

  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 2b O 34/10

    Schadensersatzanspruch eines Ferkelzüchters gegen das Bundesland

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