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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06.OVG   

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https://dejure.org/2006,15012
OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06.OVG (https://dejure.org/2006,15012)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.10.2006 - 3 A 11094/06.OVG (https://dejure.org/2006,15012)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 3 A 11094/06.OVG (https://dejure.org/2006,15012)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Dienstpflichtverletzung - gravierende - Entfernung aus dem Polizeidienst

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Stehlender Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: Stehlender Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: Stehlender Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Stehlender Polizeibeamter aus dem Dienst entfernt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stehlender Polizeibeamter darf aus dem Dienst entfernt werden - Besonders schwerwiegender Verstoß gegen Dienstpflichten

Verfahrensgang

  • VG Trier - 3 K 1620/05
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06.OVG
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2006 - 11 A 11702/05

    Unberechtigter Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06
    Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom23. Oktober 2002, BVerwG 1 D 5.02, Jurisdokument; OVG RP, Urteil vom 10. Mai 2006 - 11 A 11702/05.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP).
  • BVerwG, 10.06.1970 - II D 26.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06
    Eine Entfernung aus dem Dienst ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG zwingend auszusprechen, wenn ein Beamter nach der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren hat oder wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet (vgl. BVerwGE 43, 97 [98]; BVerfG, NVwZ 2003, 1504).
  • BVerwG, 23.01.1973 - I D 25.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06
    Die darin liegende Härte ist - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit (BVerwGE 46, 64 [66]; 103, 183 [189]) dient.
  • BVerwG, 23.10.2002 - 1 D 5.02

    Spielsüchtige Posthauptschaffnerin; Entwendung von Geld aus den Zustelltischen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06
    Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom23. Oktober 2002, BVerwG 1 D 5.02, Jurisdokument; OVG RP, Urteil vom 10. Mai 2006 - 11 A 11702/05.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP).
  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2006 - 3 A 11094/06
    Eine Entfernung aus dem Dienst ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG zwingend auszusprechen, wenn ein Beamter nach der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren hat oder wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet (vgl. BVerwGE 43, 97 [98]; BVerfG, NVwZ 2003, 1504).
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