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   OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13   

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https://dejure.org/2016,5675
OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13 (https://dejure.org/2016,5675)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 A 547/13 (https://dejure.org/2016,5675)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 3 A 547/13 (https://dejure.org/2016,5675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 Satz 4 VwGO § § 5, 15 BStatG § 1 Abs. 2 DlStatG § 5 Abs. 1 DlStatG § 5 Abs. 2 HdlStatG
    Dienstleistungsstatistik; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rotation; Totalschicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13
    Diese Entscheidung wurde durch den Senat mit Urteil vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 - aufgehoben, die zugelassene Revision durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 - zurückgewiesen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris Rn. 13 m. w. N.) ist jedoch eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist.

    § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG stellt i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BStatG eine die persönliche und sachliche Auskunftspflicht regelnde Rechtsvorschrift dar, welche festlegt, in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris Rn. 17, 30).

  • OVG Sachsen, 15.01.2010 - 3 B 45/07

    Die Entscheidung über die Dauer der Heranziehung eines nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13
    Diese Entscheidung wurde durch den Senat mit Urteil vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 - aufgehoben, die zugelassene Revision durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 - zurückgewiesen.

    Wie der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil zu einer vorhergehenden Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten (v. 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 - juris Rn. 20) ausgeführt hat, unterfällt die Klägerin dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Auskunftspflicht nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10746/15

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13
    Dies zeigt sich insbesondere im Fall der Klägerin, die in den letzten drei Ziehungen jeweils - für dann mehrere Erhebungsjahre - unter Bildung einer Totalschicht herangezogen wurde und auch für die Zukunft mit einer Zuordnung zu einer Totalschicht rechnen muss.23 Der Senat ist nicht der Auffassung, dass sich unter Heranziehung der Begründung zum Handelsstatistikgesetz ein anderes Ergebnis rechtfertigen lässt (so aber OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15 -, juris 31ff.) In der dortigen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5813, S. 11) findet sich abweichend von der Begründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz im Hinblick auf den auch dort verfolgten systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen der einschränkende Zusatz: "soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist".
  • VG Potsdam, 29.04.2008 - 3 L 166/08

    Pflicht zur rotierenden Erfassung statistischer Informationen von

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13
    Zutreffend sei zwar, dass das Verwaltungsgericht Potsdam in zwei Beschlüssen vom 29. April 2008 (- 3 L 166/08 -) und vom 28. April 2009 (- 3 L 129/09 -) ausgehend von den Materialien zu § 1 Abs. 2 DlStatG die Auffassung vertreten habe, eine dauerhafte "Totalerfassung" von Unternehmen trage dem gesetzlichen Gebot der Begrenzung der Belastung von Auskunftspflichtigen nicht angemessen Rechnung und sei daher vom Dienstleistungsstatistikgesetz nicht gedeckt.
  • VG Potsdam, 28.04.2009 - 3 L 129/09

    Dienstleistungsstatistik; Voraussetzungen der Auskunftspflicht; mehrfache

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13
    Zutreffend sei zwar, dass das Verwaltungsgericht Potsdam in zwei Beschlüssen vom 29. April 2008 (- 3 L 166/08 -) und vom 28. April 2009 (- 3 L 129/09 -) ausgehend von den Materialien zu § 1 Abs. 2 DlStatG die Auffassung vertreten habe, eine dauerhafte "Totalerfassung" von Unternehmen trage dem gesetzlichen Gebot der Begrenzung der Belastung von Auskunftspflichtigen nicht angemessen Rechnung und sei daher vom Dienstleistungsstatistikgesetz nicht gedeckt.
  • VG Leipzig, 26.09.2006 - 4 K 1705/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13
    Ihrer gegen die Heranziehung für das Jahr 2004 gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage gab das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 26. September 2006 - 4 K 1705/04 - statt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 S 665/14

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit des systematischen

    Diesen überzeugenden, die Einwände der Kläger, das Dienstleistungsgesetz verpflichte den Beklagten zumindest zur partiellen Rotation und demzufolge zur Aufstellung eines Rotationsplans, der festlege, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, berücksichtigenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen (a.A. SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016 - 3 A 547/13 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 12 B 4.15

    Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik - Bildung einer Totalschicht

    Dieses Anliegen des Gesetzgebers schließt die Bildung einer Totalschicht, in der stichprobenmethodisch alle zugeordneten Unternehmen auskunftspflichtig sind, jedoch nicht bereits aus Rechtsgründen aus (im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2016, a.a.O., Rn. 32 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15 - juris Rn. 31 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 L 144/16.MZ - juris Rn. 24; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 3. März 2016 - 3 A 547/13 - nicht veröffentlicht, abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des OVG).
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