Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - III-3 AR 214/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Pauschgebühr, Vertrauensschutz, umfangreiches Verfahren
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen
- Wolters Kluwer
Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 4101; RVG § 51 Abs. 1 S. 1
Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs der Akte und bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren
b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] -III-3 AR 65/14-[juris] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III-3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [juris] - Rpfleger 2016, 133 ff.). - OLG Düsseldorf, 15.06.2020 - 1 Ws 289/19
Rückforderung, Vorschuss Pauschvergütung, Vertrauenstatbestand, …
Auch teilt der Senat die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Bewertung, dass mit der Vorschussgewährung schon wegen ihres vorläufigen Charakters - jedenfalls in der Regel - keine rechtlich geschützte Erwartung auf die spätere Bewilligung einer Pauschgebühr geschaffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III-3 AR 214/15; KG Beschluss 1 Ws 38/11 vom 8. Juni 2011;… Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, § 51 Rn. 105).Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1667/15 vom 05. November 2015 mwN; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss 3 AR 214/15 vom 17. Dezember 2015).
- OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 1 AR 105/16
Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren
b) Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft, ist hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14-[[...]] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [[...]]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [[...]] - Rpfleger 2016, 133 ff.). - OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19
Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld
Was die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung betrifft ist im Allgemeinen hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu differenzieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 [Senat] - III- 3 AR 65/14 [juris] - Rpfleger 2015, 668 und vom 17. Dezember 2015 [Einzelrichter] - III- 3 AR 214/15 [juris]), wobei aber in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - 1 AR 13/16; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 1 ARs 26/13 [juris] - Rpfleger 2016, 133 ff.).