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   BGH, 12.08.2004 - 3 ARs 5/04   

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https://dejure.org/2004,6332
BGH, 12.08.2004 - 3 ARs 5/04 (https://dejure.org/2004,6332)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2004 - 3 ARs 5/04 (https://dejure.org/2004,6332)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04 (https://dejure.org/2004,6332)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 46 Abs. 2 StGB; § 344 Abs. 2 StPO
    Antwort auf Anfragebeschluss; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Sachrüge (Urteilsgründe, Erörterungsmangel); Verfahrensrüge (neue Tatsachen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der ausdrücklichen Feststellung von Art und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsverbots; Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung; Voraussetzungen der Annahme eines Erörterungsmangels; Erhebung einer ...

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 3; ; StPO § 153; ; StPO § 153 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrens- oder Sachrüge bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.05.2004 - 2 ARs 33/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Antwort auf Anfragebeschluss; Prüfung

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - 3 ARs 5/04
    Ein solcher liegt jedoch nur dann vor, wenn ein nach den sonstigen Urteilsgründen nahe liegender wesentlicher Gesichtspunkt vom Tatrichter nicht erörtert wird, das heißt, wenn die Umstände zu einer Auseinandersetzung drängen (vgl. Beschlüsse des 4. Strafsenats vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04 und des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - 3 ARs 5/04
    In besonders schwer wiegenden Ausnahmefällen kommt die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. BVerfG wistra 2004, 15 ff. m. w. N.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Selbst in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist sie als Fremdkörper in der Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2006, 201, 202) sowie systemwidrig (BGH NStZ 2005, 465, 466) bezeichnet und es ist für wünschenswert erachtet worden, diese - ansonsten als rechtlich verfehlt erachtete (BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; 2000, 43; 2006, 270, 271; NStZ 2007, 28) - Mathematisierung der Strafenfindung zu überdenken (BGH, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 1 ARs 5/04; BGH wistra 2004, 470).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Deshalb ist der Senat bereit, unter Aufgabe seines weitergehenden Standpunktes im Anfragebeschluß die Rechtsposition des 3. Strafsenats (Antwortbeschluß vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04) prinzipiell zu übernehmen, dem auch die Auffassung des 4. Strafsenats tendenziell nahekommt (Antwortbeschluß vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04).
  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Auch der 1., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes halten im übrigen grundsätzlich eine Verfahrensrüge für erforderlich, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht werden soll (1. Strafsenat: Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; 3. Strafsenat: Beschluss vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; 4. Strafsenat: Beschluss vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04) Nur im Ausnahmefall ist die Erhebung allein der Sachrüge als Grundlage für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04), nämlich dann wenn sich aus den Urteilsgründen alles zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entnehmen lässt und es nur um die Überprüfung der Wertung des Tatrichters geht.
  • BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Rügeanforderungen; Sachrüge; Verfahrensrüge;

    Auch der 1., 3. und 4. Strafsenat halten im übrigen grundsätzlich eine Verfahrensrüge für erforderlich, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht werden soll (1. Strafsenat: Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; 3. Strafsenat: Beschl. vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; 4. Strafsenat: Beschl. vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 53 Ss 42/10

    Revisionsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung

    6 b) Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist (vgl. BGH 1. Strafsenat: Beschl. vom 18. November 2008 - 1 StR 568/08; Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; BGH 2. Strafsenat: Beschl. vom 13. Februar 2008 - 2 StR 356/07; Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01, Beschluss vom 26. April 2002 - 2 StR 55/02; Urteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03; Urteil vom 25. November 2004, 2 StR 274/04; BGH 3. Strafsenat: Beschl. vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; Beschl. vom 28. August 1998 - 3 StR 142/98; Beschl. vom 4. Januar 1999 - 3 StR 597/98; BGH 4. Strafsenat: Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05; Beschl. vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04; in seiner am 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - hat beispielsweise der 2. Strafsenat des BGH an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet, zit. jeweils nach juris).
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