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   BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17   

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BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17 (https://dejure.org/2018,36995)
BAG, Entscheidung vom 13.11.2018 - 3 AZR 103/17 (https://dejure.org/2018,36995)
BAG, Entscheidung vom 13. November 2018 - 3 AZR 103/17 (https://dejure.org/2018,36995)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 195 BGB, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 BeamtVG vom 24.08.1976
    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung

  • IWW

    § 563 Abs. 3 ZPO, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 204 Abs. 2 BGB, § 204 Abs. 1 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 205 BGB, § 242 BGB, § 67 ArbGG, § 18a Satz 2 BetrAVG, § 199 Abs. 1 BGB, § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 151 BGB, § 50 Abs. 4 BeamtVG, § 2 BeamtVG, § 2 Abs. 1 BeamtVG, § 2 Abs. 2 BeamtVG, Besoldungsgruppe A15, Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004), Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG, § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG, Art. 2 Nr. 58 DNeuG, § 85 Abs. 3, Abs. 4 BeamtVG, § 14 Abs. 1 BeamtVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, § 69e Abs. 4 BeamtVG, § 85 Abs. 11 BeamtVG, § 85 Abs. 3 BeamtVG, § 70 BeamtVG, §§ 64 ff. SGB VI, § 614 Satz 2 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Einzelzusage; betriebliche Übung; Verweisung auf Beamtenrecht; Verjährung

  • rechtsportal.de

    Verjährung eines Rückforderungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht - Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 192
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 59 mwN) .

    Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 60 mwN).

    dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 61 mwN) .

    Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 63) .

    Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 65) .

    (1) Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu schulden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 66) .

    Dieses richtet sich - soweit die Versorgungszusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes (ausführlich hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 26 ff., 34 ff.) .

    Die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. Juni 1996 bleibt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG aF außer Ansatz (vgl. hierzu auch BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 40) .

    Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 42 f.) .

    d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegehalt darf nach der ausdrücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten.

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 306/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 mwN) .

    bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 42 mwN) .

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 43 mwN) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchsteller (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - aaO) .

  • BGH, 26.03.2015 - VII ZR 347/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Baumängeln: Fortdauer einer Hemmung

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Maßgebend sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Parteien ergeben muss (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 13 mwN) .

    Insoweit liegt ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens auch dann nicht vor, wenn eine Partei lediglich aus prozessökonomischen Gründen den Ausgang eines Muster- bzw. Parallelverfahrens abwartet (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 16 mwN) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 8 Sa 1404/16

    Anpassung Betriebsrente nach Maßgabe der Beamtenversorgung; Sonderzahlung

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2017 - 8 Sa 1404/16 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Klage richtet.
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZR 159/17

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Der Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22) .
  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 385/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Der Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22) .
  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität -

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Hat das Berufungsgericht - wie hier - Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar und das vom Landesarbeitsgericht zugelassene Sachvorbringen zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist (vgl. etwa BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 44 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 99 mwN) .
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 35 mwN, BGHZ 203, 115) .
  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Hat das Berufungsgericht - wie hier - Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar und das vom Landesarbeitsgericht zugelassene Sachvorbringen zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist (vgl. etwa BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 44 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 99 mwN) .
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
    Der Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22) .
  • BGH, 28.01.2010 - VII ZR 174/08

    Verfahrensstillstand wegen Nichtbetreibens durch die Parteien: Nochmalige

  • BGH, 23.06.2009 - EnZR 49/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung eines

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 85/98

    Weiterbetreiben des Rechtsstreits

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

  • BAG, 20.05.2020 - 10 AZR 576/18

    Hemmung der Verjährung - Nichtbetreiben - triftiger Grund

    Es muss sich dabei nicht um rechtlich zwingende Gründe handeln (vgl. BAG 13. November 2018 - 3 AZR 103/17 - Rn. 19 mwN; BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 13) .

    Stets maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss (BAG 13. November 2018 - 3 AZR 103/17 - aaO; BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - aaO) .

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Das betrifft auch die Einrede der Verjährung als solche (vgl. BAG 13. November 2018 - 3 AZR 103/17 - Rn. 26 mwN) .
  • BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 141/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Vermietung von

    Hat das Berufungsgericht Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar, weil die von § 67 ArbGG bezweckte Beschleunigungswirkung nicht wieder herstellbar ist (BAG 13. November 2018 - 3 AZR 103/17 - Rn. 26 mwN) .
  • BAG, 22.06.2022 - 10 AZR 388/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - gewerbliche Nutzung und

    Ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben ist allerdings nicht gegeben, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BAG 13. November 2018 - 3 AZR 103/17 - Rn. 19; BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 16 mwN zur Rechtsprechung zu § 211 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) .
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