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   BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10   

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https://dejure.org/2012,13602
BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 (https://dejure.org/2012,13602)
BAG, Entscheidung vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 (https://dejure.org/2012,13602)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 (https://dejure.org/2012,13602)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • openjur.de

    Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    RVAltGrAnpG, § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG
    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung von Versprechen laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • Betriebs-Berater

    Versorgungsordnung - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze

  • rewis.io

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung)

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablösung einer Versorgungsordnung durch Gesamtbetriebs-Vereinbarung (hier: Umstellung laufender Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung) ? Konsequenzen aus der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung von Versprechen laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Altersgrenze 65

  • faz.net (Pressemeldung, 04.09.2012)

    Betriebsrente auch erst mit 67 Jahren

  • faz.net (Kurzinformation)

    Wie wirkt das höhere Rentenalter auf meine Betriebsrente?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ablösung einer Versorgungsordnung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Berücksichtigung der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze in vor dem RV-AltersgrenzenanpassungsG entstandenen Versorgungsordnungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Tipp für die Praxis im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente mit dem 65. oder 67. Lebensjahr?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente grundsätzlich erst mit 67 Jahren?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pensionszusagen nicht immer mit 67 - Unternehmen müssen sich entscheiden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neue Regeln für die betriebliche Altersvorsorge

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten-Beginn verschiebt sich mit gesetzlichem Rentenalter

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pensionsverpflichtungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten-Beginn verschiebt sich mit gesetzlichem Rentenalter

Besprechungen u.ä. (3)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BetrAVG §§ 2, 1; SGB VI §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2
    Zur Berücksichtigung der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze in vor dem RV-AltersgrenzenanpassungsG entstandenen Versorgungsordnungen

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Neue Regelaltersgrenze in der Sozialversicherung - Anlass zur Anpassung ablösender Versorgungsordnungen?" von RiBAG Dr. Bertram Zwanziger, original erschienen in: DB 2012, 2632 - 2634.

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Tipp für die Praxis im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 141, 259
  • ZIP 2012, 1983 (Ls.)
  • NZA 2012, 878
  • BB 2012, 2630
  • DB 2012, 1756
  • NZA-RR 2012, 433
 
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Wird zitiert von ... (230)

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Bei der Abfassung von Verträgen gab es aus damaliger Sicht keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft werden sollte (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 23 zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259 zur Auslegung einer Versorgungsordnung; 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 102, 174 zur Auslegung einer einzelvertraglichen Altersgrenze) .
  • LAG Düsseldorf, 08.02.2022 - 12 Sa 746/21

    Vertrauensschutz als Maßstab bei Teilkapitalisierung durch Arbeitgeber;

    Dafür gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellten Grundsätze (Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10) entsprechend.

    Die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 falsch.

    Für die Festrenten fehlt es hingegen an einer Dynamik im Sinne eines Automatismus, auf den die Arbeitnehmer vertrauen durften (vgl. dazu BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68).

    Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LP 1995 die Pensionsgruppen jährlich fortgeschrieben werden und sich dies an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für leitende Angestellte orientieren soll, wird damit eine Dynamik aufgrund des Gleichlaufs von Gehaltsentwicklung und Pensionsgruppen gerade verhindert (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68).

    Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Kläger durch seine individuelle Gehaltsentwicklung in eine andere Pensionsgruppe hineingewachsen ist (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68).

    aa)Die Umstellung auf eine Kapitalleistung ist allerdings ohne weiteres zulässig, wenn dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, zusteht (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 72; BAG 19.03.2019 - 3 AZR 201717, juris Rn. 143).

    Ebenso wäre es - so das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 15.05.2012 a.a.O. - unbedenklich, wenn die bei Ausscheiden der dortigen Klägerin mit Ablauf des 31. März 2009 bestehende Anwartschaft auf die Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 und damit keine auf eine Kapitalleistung gerichtete Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 gegeben wäre, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der GBV Übergang 1995 der Höhe nach nicht unterschreiten würde.

    Es geht lediglich um die Zahlung des Kapitalbetrags in mehreren Raten, was an der Kapitalleistung als solcher nichts ändert (vgl. dazu BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 80 zweiter Satz).

    So versteht die erkennende Kammer die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 (- 3 AZR 11/10, juris) nicht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei in Rn. 72 der Entscheidung vom 15.05.2012 (a.a.O.; vgl. auch Rn. 28 und Rn. 26) auf die bei Ausscheiden der Klägerin am 31.03.2009 bestehende Anwartschaft abgestellt und nicht auf eine solche im Ablösezeitpunkt von der dortigen GBV 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998.

    Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 74).

    Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 75).

    (1)Aus der hinter § 3 BetrAVG stehenden Wertung ergibt sich, dass das Gesetz das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers bewertet, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 77).

    Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 78 f.).

    (3)Zu berücksichtigen sind weiter Nachteile betreffend den Pfändungsschutz und im Hinblick auf die Steuerlast (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 80 f.).

    Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 82).

    Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 83).

    Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 84).

    Das Interesse der Beklagten an der Umstellung auf eine Teilkapitalisierung mit der SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 überwiegt das Interesse des Klägers an dem vollständigen Erhalt seiner Rentenleistung nicht erheblich (vgl. insoweit BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 83).

    Dieser ist nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine Rente zurückzurechnen (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 84).

  • LAG Düsseldorf, 11.02.2022 - 6 Sa 760/21

    Betriebliche Altersversorgung; Umstellung in ein Kapitalleistungsversprechen

    Es gelten insoweit im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die vollständige Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellt hat (vgl. BAG v. 15.12.2012 - 3 AZR 11/10 -).

    Das Arbeitsgericht habe unreflektiert die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts aus der anders gelagerten Entscheidung vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - übernommen.

    Er ist der Ansicht, die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 falsch.

    Für die Festrenten fehlt es hingegen an einer Dynamik im Sinne eines Automatismus, auf den die Arbeitnehmer vertrauen durften (vgl. dazu BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68).

    Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LP 1995 die Pensionsgruppen jährlich fortgeschrieben werden und sich dies an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für leitende Angestellte orientieren soll, wird damit eine Dynamik aufgrund des Gleichlaufs von Gehaltsentwicklung und Pensionsgruppen gerade verhindert (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68).

    Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Kläger durch seine individuelle Gehaltsentwicklung in eine andere Pensionsgruppe hineingewachsen ist (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68).

    aa)Die Umstellung auf eine Kapitalleistung ist allerdings ohne weiteres zulässig, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, zusteht (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72; BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 2017/17 - Rn. 143).

    Sei diese monatliche Garantierente nicht geringer, so sei die Umstellung auf eine Kapitalleistung im Übrigen ohne weiteres zulässig (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72).

    Es geht lediglich um die Zahlung des Kapitalbetrags in mehreren Raten, was an der Kapitalleistung als solcher nichts ändert (vgl. dazu BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 80 zweiter Satz).

    So ist die die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - nicht zu verstehen.

    Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 74).

    Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 75).

    (1)Aus der dem § 3 BetrAVG zugrunde liegenden Wertung ergibt sich, dass das Gesetz das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen höher als das Interesse des Arbeitgebers bewertet, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (BAG v.15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 77).

    Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 78 f.).

    (3)Zu berücksichtigen sind weiter Nachteile betreffend den Pfändungsschutz und im Hinblick auf die Steuerlast (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 80 f.).

    Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehender Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 82).

    Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 83).

    Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 84).

    (c)Die zu erwartende Kapitalleistung ist nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine Rente zurückzurechnen (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 84).

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