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   BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15   

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BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15 (https://dejure.org/2016,20459)
BAG, Entscheidung vom 19.05.2016 - 3 AZR 131/15 (https://dejure.org/2016,20459)
BAG, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 (https://dejure.org/2016,20459)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung - zeitratierliche Kürzung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung - zeitratierliche Kürzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 6 BetrAVG, §§ 31 ff AVG
    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung - zeitratierliche Kürzung

  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO, § ... 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 6 BetrAVG, § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, Art. 85 Abs. 1 RRG, § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 151 BGB, § 242 BGB, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ratierliche Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Dispositionsbefugnis der Betriebsparteien für die zeitratierliche Quotierung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Betriebliche Übung als ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung - zeitratierliche Kürzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Höhe einer Betriebsrente; Auslegung; zeitratierliche Kürzung

  • rechtsportal.de

    Ratierliche Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung - zeitratierliche Kürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die betriebliche Übung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Höhe einer Betriebsrente - und ihre zeitratierliche Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1683
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    (a) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtversorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 43 mwN) .

    Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - aaO) .

    Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sofern dieses nicht ausnahmsweise für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers untypisch ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 44; 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 37, BAGE 117, 268) .

    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 52, 53 mwN) .

    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 54 mwN) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 55 mwN) .

    Die Beklagte hat ihr Recht zur Korrektur der fehlerhaften Berechnung der zusätzlichen Altersrente des Klägers auch nicht nach § 242 BGB verwirkt (zu den Voraussetzungen einer Verwirkung vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 62) .

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28 mwN) .

    Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29 mwN) .

  • LAG Köln, 15.12.2014 - 2 Sa 1295/11

    K+S Statut für AT Angestellte; Sozialplan vom 01.02.1989

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 2 Sa 1295/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen das die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. (Zahlung rückständiger Altersrente iHv. 1.503,20 Euro brutto nebst Zinsen) abweisende Urteil des Arbeitsgerichts richtet.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 2 Sa 1295/11 - aufgehoben, soweit es im Übrigen der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2011 - 6 Ca 10641/10 - stattgegeben hat.

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 429/14

    Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Unerheblich ist, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insgesamt als zulässig angesehen hat (vgl. etwa BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 429/14 - Rn. 35 mwN) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 429/14 - Rn. 36 mwN) .

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

    Gesamtversorgung - fiktive Sozialversicherungsrente

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sofern dieses nicht ausnahmsweise für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers untypisch ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 44; 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 37, BAGE 117, 268) .
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Dies ergibt die Auslegung der BV 89 (zu den Auslegungsgrundsätzen für Betriebsvereinbarungen vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) .
  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 245/10

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., sh. nur BAG 11. November 2014 - 3 AZR 404/13 - Rn. 18 mwN; 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11 mwN) .
  • ArbG Köln, 22.09.2011 - 6 Ca 10641/10

    Bemessung der Höhe des Betriebsrentenanspruches eines außertariflichen

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 2 Sa 1295/11 - aufgehoben, soweit es im Übrigen der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2011 - 6 Ca 10641/10 - stattgegeben hat.
  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00

    Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    b) Damit richtet sich die Berechnung der zusätzlichen Altersrente des Klägers grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. dazu ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 726/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15
    Zwar regelt das K + S Statut die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines bis dahin dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmers bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 eigenständig und abschließend (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 17 ff.) .
  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 404/13

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23

    Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze

    Dies kann sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 35; 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 43 mwN).

    (2) Maßgeblich für die fiktive Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ist mithin das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers geltende Sozialversicherungsrecht (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 37).

    aa) Enthält die Versorgungsordnung keine Regelungen zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, kann sich die Berechnung der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats nach den "allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts" bemessen (grundlegend BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe; vgl. zuletzt etwa 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 22 ff.; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 27 ff.).

    Zum anderen erfolge eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nehme (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28 mwN).

    Dieser erfolge durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werde (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 24; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29 mwN).

  • ArbG Köln, 24.11.2016 - 11 Ca 3589/16

    Keine Marzipantorte für die Betriebsrentner

    Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 -, Rn. 44, juris).

    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 -, Rn. 45, juris).

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (vgl. hierzu etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 47) .
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