Weitere Entscheidung unten: BAG, 20.02.2018

Rechtsprechung
   BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16   

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BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16 (https://dejure.org/2020,19625)
BAG, Entscheidung vom 21.07.2020 - 3 AZR 142/16 (https://dejure.org/2020,19625)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 (https://dejure.org/2020,19625)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zweijährige Ausschlussfrist für Leistungen des Trägers der Insolvenzversicherung im Betriebsrentenrecht bei erkennbarem Versicherungsmissbrauch; Haftung des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) nach § 30 Abs. 3 BetrAVG für die Einstandpflicht des insolventen Arbeitgebers

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Kürzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des PSV

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kürzung einer Pensionskassenrente / Eintrittspflicht des PSV

  • Betriebs-Berater

    Zur Eintrittspflicht des PSV bei insolventem Arbeitgeber

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrente: Pensions-Sicherungs-Verein haftet ab 2022 für Sicherungsfälle voll

  • datenbank.nwb.de

    Kürzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des PSV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung: Leistungspflicht des PSVaG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - und die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzungen von Pensionskassenleistungen - Einstandspflicht - Anpassung laufender Leistungen - Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für einen insolventen Arbeitgeber

  • datev.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Insolvenz des Arbeitgebers wird nicht immer für Betriebsrentenkürzung gehaftet

  • haufe.de (Kurzinformation)

    PSV haftet bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht immer für eine Betriebsrentenkürzung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Haftung des Pensions-Sicherungsvereins für die Betriebsrente

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Haftung des Pensions-Sicherungsvereins für die Betriebsrente

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins für Pensionskassenzusagen - Beschränkter Insolvenzschutz nur für Sicherungsfälle die vor 2022 eingetreten sind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Zweijährige Ausschlussfrist für Leistungen des Trägers der Insolvenzversicherung im Betriebsrentenrecht bei erkennbarem Versicherungsmissbrauch

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Gekürzte Betriebsrente: Das Pleite-Domino

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 2593
  • NZA 2021, 1794
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 26.04.1994 - 3 AZR 981/93

    Insolvenzschutz für Rentenanpassung

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einen zeitlich begrenzten objektiven Ausschlusstatbestand (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 137/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 271; 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 299; statt vieler Cisch/Lämpe BB 2016, 2167; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 7 Rn. 296) .

    Der Begriff der Verbesserung einer Versorgungszusage ist denkbar weit und erfasst auch die Erhöhung einer Betriebsrente nach Maßgabe des § 16 BetrAVG (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu I der Gründe, BAGE 105, 224; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe; 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 299; Berenz in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm BetrAVG 8. Aufl. § 7 Rn. 170; Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung 7. Aufl. Rn. 850; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 7 Rn. 298; Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2020 Teil 16 A Rn. 440; aA Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand März 2019 § 7 Rn. 281; UFOD/Braun bAV § 7 BetrAVG Rn. 222) .

    aa) Zu § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wonach Verbesserungen der Versorgungszusagen bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt wurden, soweit sie in dem letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalls größer gewesen sind als in dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr, hat der Senat erkannt, dass auch durch (Versäumnis-)Urteil erstrittene rechtskräftige Anpassungen nach § 16 BetrAVG diesem Ausschlusstatbestand unterfallen (BAG 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 76, 299) .

    Der objektive Ausschlusstatbestand von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG ist zeitlich begrenzt (vgl. BAG 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 299) und dient dem Schutz des PSV und seiner Mitglieder (vgl. BT-Drs. 15/2150 S. 54 sowie BT-Drs. 7/2843 S. 9) .

    Der Ausschlusstatbestand ist objektiv und unwiderleglich (vgl. BAG 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 76, 299) , weshalb es - anders als bei den Sätzen 1 und 2 - auf eine - ohnehin nur schwer mögliche - Prüfung und Feststellung einer Missbrauchsabsicht nicht ankommt.

    Dies könnte für die vom Senat im Urteil vom 26. April 1994 (- 3 AZR 981/93 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 76, 299) erwogene Lösung, schon den Zeitpunkt der Klageerhebung als Zeitpunkt der "Verbesserung" anzusehen, sprechen.

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40, BAGE 154, 213; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt: BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 120/02

    Versicherungsmißbrauch nach § 7 Abs 5 Satz 3 BetrAVG

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    Der Begriff der Verbesserung einer Versorgungszusage ist denkbar weit und erfasst auch die Erhöhung einer Betriebsrente nach Maßgabe des § 16 BetrAVG (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu I der Gründe, BAGE 105, 224; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu II 2 der Gründe; 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 299; Berenz in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm BetrAVG 8. Aufl. § 7 Rn. 170; Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung 7. Aufl. Rn. 850; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 7 Rn. 298; Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2020 Teil 16 A Rn. 440; aA Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand März 2019 § 7 Rn. 281; UFOD/Braun bAV § 7 BetrAVG Rn. 222) .

    bb) Zu § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wonach Verbesserungen der Versorgungszusagen bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt wurden, soweit sie in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls vereinbart worden sind, hat der Senat angenommen, dass eine durch streitiges, rechtskräftiges Urteil erfolgte Anpassung nach § 16 BetrAVG, nach der die Betriebsrente zu einem länger als zwei Jahre vor dem Sicherungsfall liegenden Zeitpunkt erhöht wurde, keine vereinbarte Verbesserung in diesem Sinne darstellt (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 1 und 2 der Gründe, BAGE 105, 224) .

    Ein streitiges Urteil war einer solchen Vereinbarung nicht gleichzustellen (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 1 der Gründe, aaO) .

    Das galt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn der Zeitpunkt der Anpassung außerhalb des Zweijahreszeitraums des (damals geltenden) § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG lag (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 2 der Gründe, aaO) .

    Der Beklagte ist in möglichen Fällen des Scheinprozesses oder der bewussten Täuschung des Gerichts nicht auf die Missbrauchsregelungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG zu verweisen (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004 BAG 18. März 2003 - 3 AZR 120/02 - zu III 3 der Gründe, BAGE 105, 224) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff., BAGE 154, 213) und zwar auch dann, wenn der Versorgungsempfänger - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mit Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40, BAGE 154, 213; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 41, BAGE 154, 213) .

    (c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 158/19 - Rn. 31; 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42, BAGE 154, 213) .

    Die in der Satzung PKDW vorgesehene Haftung dient lediglich dem Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 46, BAGE 154, 213) .

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

    Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende "verfassungskonforme" oder zumindest "verfassungsorientierte" einschränkende Auslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kommt nicht in Betracht.

    Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 55 f., aaO) .

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    (dd) Die Unterscheidung zwischen über den Beklagten abgesicherten und anderen Durchführungswegen hatte auch in der Beitragspflicht des § 10 Abs. 1 BetrAVG aF ihren Niederschlag gefunden (vgl. BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 29) und darf über den Umweg des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht aufgelöst werden (ebenso Rolfs BetrAV 2012, 469, 473) .

    Die Abgabenschuldner stellten eine homogene Gruppe dar und waren durch ihr gemeinsames Interesse an der Erfüllung des Zwecks ihrer Altersversorgungszusagen verbunden (vgl. BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 29) .

    Im Falle der Insolvenz nehme der Gesetzgeber bei ihnen aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Durchführungswege ein abstraktes Ausfallrisiko an, das bei anderen, nicht gruppenzugehörigen Modellen der betrieblichen Altersversorgung so nicht bestehe (BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 30) .

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt: BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

    Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    Durch diese Regelungen wird eine Insolvenz der beaufsichtigten Unternehmen zwar nicht ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit verringert sich jedoch deutlich (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25, BAGE 123, 72) .

    Der Arbeitgeber trägt deshalb das Risiko, bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg die Leistung selbst erbringen zu müssen (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24, BAGE 123, 72) .

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - BAGE 162, 22) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung von Fragen zu Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG ersucht, die der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) wie folgt beantwortet hat:.

    (1) Der Gerichtshof hat erkannt, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG dahin auszulegen ist, dass eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostat für betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44) .

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 158/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auszug aus BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
    (c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 158/19 - Rn. 31; 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42, BAGE 154, 213) .
  • OVG Bremen, 10.05.2017 - 2 LC 4/16

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Bremischen

  • BGH, 14.06.2016 - II ZB 10/15

    GmbH & Co. KG: Reichweite des Informationsanspruchs des Kommanditisten im

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 401/11

    Besitzstandswahrung für Leistungszulage

  • EuGH, 10.02.2011 - C-30/10

    Andersson

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

  • EuGH, 11.09.2003 - C-201/01

    Walcher

  • BAG, 25.06.2002 - 3 AZR 226/01

    Anpassung Betriebsrenten bei Abwicklungsgesellschaft

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 631/97

    Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 137/01

    Versicherungsmißbrauch in der betrieblichen Altersversorgung

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • LAG Köln, 02.10.2015 - 10 Sa 4/15

    Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 295/15

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vornahme eines Stichtagszuschlags durch

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Soweit seine Haftung beschränkt ist, liegt darin eine materiell-rechtliche Einschränkung von Ansprüchen, keine Einschränkung seiner Zuständigkeit (zu diesem Maßstab BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 74, 77, 80, 84, 89) .

    Denn erst zu diesem Zeitpunkt wird feststehen, ob dem Versorgungsberechtigten mehr als 50 vH der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt (vgl. BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 91 ff.) .

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. zuletzt BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 33 mwN) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

    Diese ausdrücklichen Ausschlusstatbestände für die Witwen-/Witwerversorgung zeigen im Umkehrschluss, dass weitere Ausnahmen für die Witwen-/Witwerversorgung nicht gewollt waren (vgl. zum Umkehrschluss BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 21; 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 81, BAGE 171, 307) .
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Soweit seine Haftung beschränkt ist, liegt darin eine materiell-rechtliche Einschränkung von Ansprüchen, keine Einschränkung seiner Zuständigkeit (zu diesem Maßstab BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 74, 77, 80, 84, 89) .

    Denn erst zu diesem Zeitpunkt wird feststehen, ob dem Versorgungsberechtigten mehr als 50 vH der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt (vgl. BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 91 ff.) .

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

    In entsprechender Anwendung von § 268 ZPO ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung gegeben und ggf. zulässig ist (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 36; 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 30; 22. August 2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 14) .
  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG gegeben ist und ob sie ggf. zulässig ist (BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 15; 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 30 mwN) .
  • LAG Köln, 17.02.2021 - 5 Sa 830/17

    Kein grundsätzlicher Insolvenzschutz von Pensionskassenspitzen bis zum

    Der vom BAG in dem Urteil vom 21. Juli 2020 (3 AZR 142/16) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-168/18 - PSV) aufgezeigte Ausnahmefall sei nicht gegeben.

    Damit sind auch die am 24. Juni 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Betriebsrentengesetzes durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) zu beachten (vgl. BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 97).

    Daher sei die Vorschrift ungeachtet des Umstands, dass über die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG insoweit eine unmittelbare Versorgungszusage begründet werde und damit jede mittelbare Versorgungszusage zumindest potentiell immer auch eine unmittelbare enthalte, nicht anwendbar (vgl. BAG 21.07.2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 80).

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Systematik des Betriebsrentengesetzes und der Entstehungsgeschichte (vgl. ausführlich BAG 21.07.2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 80 ff.).

    Die Kammer hat berücksichtigt, dass das BAG erwogen hat, ob der Anspruch "unmittelbar aus Unionsrecht" abgeleitet werden kann (vgl. BAG 21.07.2020- 3 AZR 142/16 - Rn. 73 und 91).

    Insoweit kann auf die obigen Ausführungen und die Entscheidung des BAG vom 21. Juli 2020 (3 AZR 142/16) verwiesen werden.

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Deren Zulässigkeit nach § 533 ZPO ist in der Revision analog § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie hier - in der Sache entschieden hat (st. Rspr., zB BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 171, 307) .
  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

    Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Arbeitgeberin auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte (vgl. BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 71, BAGE 171, 307; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 55  f., BAGE 149, 212) .

    Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - aaO; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - aaO) .

  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 57/20

    Vergütung - Berücksichtigung von Zeiten einer Langzeiterkrankung bei den

    Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist (vgl. BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 30 mwN) .
  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

  • BAG, 13.01.2022 - 3 AZR 212/21
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Köln, 16.02.2022 - 11 Sa 434/21

    Ansprüche eines Betriebsrentners auf Anpassung der Firmenrente in der Insolvenz

  • LAG Köln, 10.11.2021 - 11 Sa 146/19

    Versorgungsanwartschaft; Ausschlusstatbestand; Betriebsübergang; Ketteninsolvenz;

  • ArbG Dortmund, 17.01.2022 - 8 Ca 1857/21
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Rechtsprechung
   BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16 (A)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2904
BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16 (A) (https://dejure.org/2018,2904)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2018 - 3 AZR 142/16 (A) (https://dejure.org/2018,2904)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) (https://dejure.org/2018,2904)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht

    Art 8 EGRL 94/2008, §§ 7 ff BetrAVG, § 1 BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 7 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht

  • IWW

    Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG, § 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, § ... 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG, Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, § 14 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz, § 7 Abs. 1 Betriebsrentengesetz, § 14 Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz, § 10 Abs. 1 Betriebsrentengesetz, § 10 Abs. 4 Satz 1 Betriebsrentengesetz, § 10 Abs. 4 Betriebsrentengesetz

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2008/94/EG Art. 1; Richtlinie 2008/94/EG Art. 2; Richtlinie 2008/94/EG Art. 8; Richtlinie 2015/1794/EU Art. 1; BetrAVG § 1; BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 7; BetrAVG § 10; BetrAVG § 14
    Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung bei Leistungskürzungen durch die Pensionskasse und Insolvenz des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Schutz der Versorgungsleistungen der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers bei Durchführung der Versorgung über eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Betriebliche Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pensionskassenrenten - und die Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zu Leistungskürzungen einer Pensionskassenrente bei Insolvenz des Arbeitgebers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers - Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins bei Kürzung der Pensionskassenrente?

  • versr.de (Kurzinformation)

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers -Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1142
  • NZI 2018, 454
  • VersR 2018, 894
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Hieran hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. November 2016 (- C-454/15 - [Webb-Sämann] Rn. 35) zwar im Grundsatz festgehalten.

    Insgesamt beläuft sich der vom Arbeitnehmer infolge der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin erlittene Verlust jedoch zurzeit auf 82, 74 Euro brutto monatlich und ist damit deutlich höher, als der Verlust von 7, 00 Euro, den der Gerichtshof in der Rechtssache Webb-Sämann (EuGH 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann] Rn. 36) als nicht erheblich angesehen hat.

    Für das vorlegende Gericht steht vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 - [Robins ua.] zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980; 25. April 2013 - C-398/11 - [Hogan ua.]; 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann]) nicht zweifelsfrei fest, ob diese Regelung insgesamt - möglicherweise auch nach Beantwortung der durch die zweite Vorlagefrage erfolgten weiteren Konkretisierung - die Anforderungen an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt.

  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen Robins ua. (25. Januar 2007 - C-278/05 - Rn. 57 zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980) und Hogan ua. (25. April 2013 - C-398/11 - Rn. 51) bislang entschieden, eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG erfordere, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalte, die sich aus seinen erworbenen Rechten ergeben.

    Für das vorlegende Gericht steht vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 - [Robins ua.] zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980; 25. April 2013 - C-398/11 - [Hogan ua.]; 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann]) nicht zweifelsfrei fest, ob diese Regelung insgesamt - möglicherweise auch nach Beantwortung der durch die zweite Vorlagefrage erfolgten weiteren Konkretisierung - die Anforderungen an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen Robins ua. (25. Januar 2007 - C-278/05 - Rn. 57 zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980) und Hogan ua. (25. April 2013 - C-398/11 - Rn. 51) bislang entschieden, eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG erfordere, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalte, die sich aus seinen erworbenen Rechten ergeben.

    Für das vorlegende Gericht steht vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 - [Robins ua.] zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980; 25. April 2013 - C-398/11 - [Hogan ua.]; 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann]) nicht zweifelsfrei fest, ob diese Regelung insgesamt - möglicherweise auch nach Beantwortung der durch die zweite Vorlagefrage erfolgten weiteren Konkretisierung - die Anforderungen an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt.

  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne jedoch in den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 mwN) .

    Sie sei hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlege (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 45 mwN) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 546/08

    Pensions-Sicherungs-Verein - Leistungsbescheid - Verbindlichkeit

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Insoweit stehen dem Beklagten aufgrund öffentlichen Rechts hoheitliche Befugnisse zu (vgl. etwa BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 15 mwN) .
  • EuGH, 12.09.2013 - C-614/11

    Kuso - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Sollte der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage bejahen, kann das vorlegende Gericht nicht mit der für ein letztentscheidendes Gericht gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beklagte zu den Rechtssubjekten gehört, denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe hierzu etwa EuGH 12. Dezember 2013 - C-361/12 - [Carratù] Rn. 29; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 32; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster ua.] Rn. 22) der unmittelbar anwendbare Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG entgegengehalten werden könnte.
  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Sollte der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage bejahen, kann das vorlegende Gericht nicht mit der für ein letztentscheidendes Gericht gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beklagte zu den Rechtssubjekten gehört, denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe hierzu etwa EuGH 12. Dezember 2013 - C-361/12 - [Carratù] Rn. 29; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 32; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster ua.] Rn. 22) der unmittelbar anwendbare Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG entgegengehalten werden könnte.
  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Sollte der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage bejahen, kann das vorlegende Gericht nicht mit der für ein letztentscheidendes Gericht gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beklagte zu den Rechtssubjekten gehört, denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe hierzu etwa EuGH 12. Dezember 2013 - C-361/12 - [Carratù] Rn. 29; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 32; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster ua.] Rn. 22) der unmittelbar anwendbare Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG entgegengehalten werden könnte.
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen; das darf aber nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. etwa EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25 mwN) .
  • EuGH, 09.10.2001 - C-379/99

    Menauer

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16
    Betraut der Arbeitgeber eine externe Versorgungseinrichtung mit der Durchführung der Betriebsrentenzusagen, erfüllt er seine Leistungspflicht mittelbar entweder über eine Direktversicherung - also eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung - oder durch eine Unterstützungskasse, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (vgl. hierzu EuGH 9. Oktober 2001 - C-379/99 - [Menauer] Rn. 5 f.) .
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Sollte die fünfte Vorlagefrage bejaht werden, stellt sich für das vorlegende Gericht auch im Ausgangsverfahren die dem Gerichtshof schon durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23 f.; beim Gerichtshof anhängig unter - C-168/18 -) unterbreitete Frage, ob der nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG vorgesehene Mindestschutz gewährt wird.

    Zur Begründung dieser Vorlagefrage wird, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23) Bezug genommen.

    Sollte der Gerichtshof die siebte Vorlagefrage bejahen, stellen sich auch vorliegend die dem Gerichtshof bereits durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23, 29 ff.) unterbreiteten Fragen, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen (vergleiche etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Randnummer 45 mit weiteren Nachweisen) an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt und - bejahendenfalls - ob dem PSV angesichts seiner besonderen Befugnisse die unmittelbare Anwendung dieser Unionsbestimmung entgegengehalten werden könnte.

    Für die Einzelheiten der Begründung dieser Vorlagefragen bezieht sich der Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - ergänzend ausdrücklich auf die Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 29 ff.) .

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang

    Sollte die fünfte Vorlagefrage bejaht werden, stellt sich für das vorlegende Gericht auch im Ausgangsverfahren die dem Gerichtshof schon durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23 f.; beim Gerichtshof anhängig unter - C-168/18 -) unterbreitete Frage, ob der nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG vorgesehene Mindestschutz gewährt wird.

    Zur Begründung dieser Vorlagefrage wird, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23) Bezug genommen.

    Sollte der Gerichtshof die siebte Vorlagefrage bejahen, stellen sich auch vorliegend die dem Gerichtshof bereits durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23, 29 ff.) unterbreiteten Fragen, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen (vergleiche etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Randnummer 45 mit weiteren Nachweisen) an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt und - bejahendenfalls - ob dem PSV angesichts seiner besonderen Befugnisse die unmittelbare Anwendung dieser Unionsbestimmung entgegengehalten werden könnte.

    Für die Einzelheiten der Begründung dieser Vorlagefragen bezieht sich der Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - ergänzend ausdrücklich auf die Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 29 ff.) .

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Da der Versorgungsfall bei der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann bereits eingetreten ist und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beiträge an die Pensionskasse bereits vollständig erbracht haben, könnte sich eine solche Verschlechterung allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass im Fall einer künftigen Kürzung der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse und einer Insolvenz der Beklagten der Pensions-Sicherungs-Verein - anders als bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 BetrAVG - nicht für den gekürzten und von der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfassten Teil der Pensionskassenrente der Klägerin einzustehen hätte (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) - Rn. 19, BAGE 162, 22) .
  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Da der Versorgungsfall beim Kläger bereits eingetreten ist und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beiträge an die Pensionskasse bereits vollständig erbracht haben, könnte sich eine solche Verschlechterung allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass im Fall einer künftigen Kürzung der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse und einer Insolvenz der Beklagten der Pensions-Sicherungs-Verein - anders als bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 BetrAVG - nicht für den gekürzten und von der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfassten Teil der Pensionskassenrente des Klägers einzustehen hätte (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) - Rn. 19, BAGE 162, 22) .
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