Rechtsprechung
   BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17962
BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12 (https://dejure.org/2014,17962)
BAG, Entscheidung vom 20.05.2014 - 3 AZR 209/12 (https://dejure.org/2014,17962)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 3 AZR 209/12 (https://dejure.org/2014,17962)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17962) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 475/11

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 -) zu Versorgungsregelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die "außerplanmäßige" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.

    An dieser Rechtsprechung, die ua. die VO 95 betraf (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 -) , hält der Senat fest.

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den §§ 5 und 6 VO 95 getroffenen Regelungen bestehen vielmehr weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 16) .

    Sinn und Zweck einer "gespaltenen Rentenformel" wie derjenigen in §§ 5 und 6 VO 95 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - aaO; 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) .

    Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 19) .

    Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN).

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Mit ihrer am 21. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ihrer vorgezogenen Altersrente gewandt und die Auffassung vertreten, ihre vorgezogene Altersrente sei ohne Berücksichtigung der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen.

    Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden.

    Sinn und Zweck einer "gespaltenen Rentenformel" wie derjenigen in §§ 5 und 6 VO 95 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - aaO; 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) .

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Mit ihrer am 21. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ihrer vorgezogenen Altersrente gewandt und die Auffassung vertreten, ihre vorgezogene Altersrente sei ohne Berücksichtigung der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen.

    Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden.

  • BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 26/72

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Lebensversicherung - Pensionskassen -

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Dabei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt.
  • BAG, 03.06.1997 - 3 AZR 910/95

    Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Altersrente entsprechend der Berechnungsweise aus der "Barber-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg.1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) .
  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 721/05

    Widerruf übertariflicher Leistungen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit ("Opfergrenze") bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte.
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2011 - 8 Sa 58/11
    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2011 - 8 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente -

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 -) zu Versorgungsregelungen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die "außerplanmäßige" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN).
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12
    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit ("Opfergrenze") bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte.
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht