Weitere Entscheidung unten: BAG, 27.06.2006

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   BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05   

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BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 (https://dejure.org/2006,1627)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 (https://dejure.org/2006,1627)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 212/05 (https://dejure.org/2006,1627)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze; Zulässigkeit einer Leistungsklage für einen zurückliegenden Zeitraum und einer Feststellungsklage für die anschließende Zeit; Bestehen eines über die tariflichen Regelungen hinausgehenden ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 1; ; TVG § 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; ZPO § 258

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung; Prozessrecht - nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze; dynamische Verweisung; Tarifauslegung; Ablösungsprinzip; Schriftformgebot; Rechtsstaatsprinzip: ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsgrenze ? Keine Bedenken gegen Einführung einer solchen Grenze durch Bezugnahme auf jeweils geltende tarifliche Regelungen ? Geltung entsprechender arbeitsvertraglicher Verweisung auch nach Eintritt in den Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 2491
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Der Grundsatz, dass spätere Tarifverträge die früheren ändern können (sog. Ablösungsprinzip vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 a der Gründe), ist nicht aufgehoben worden.

    Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb der Gründe).

    Denn die Betriebsrentner haben nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe).

    Die sich aus der Tarifautonomie ergebende sog. Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. ua. BAG 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, zu B I 3 b bb der Gründe) führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum haben (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO).

    Insoweit steht den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO, zu B I 4 b bb (4) der Gründe).

    Der Eintritt des Versorgungsfalles ist eine wesentliche Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Übergangsvorschriften (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B II 1 d der Gründe).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Die im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden tariflichen Regelungen gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus (vgl. ua. BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Diese Frage wirkt sich auf den Prüfungsmaßstab nicht aus (vgl. ua. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, zu B II 2 und 3 der Gründe; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe).

    Die Tarifvertragsparteien sind jedoch an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 a der Gründe).

  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit gilt zwar für die Tarifvertragsparteien (vgl. ua. BAG 27. Februar 2002 - 9 AZR 562/00 - BAGE 100, 339, zu B II 3 b dd der Gründe).
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Wenn die Arbeitsvertragsparteien außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Versorgungsvorschriften in Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel nicht um eine statische, sondern um eine rechtlich nicht zu beanstandende dynamische Verweisung (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. ua. 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 1 a der Gründe; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - BetrAV 2006, 685, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A I der Gründe mwN).
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 628/03

    Änderungskündigung und Schriftform des Änderungsangebots

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Auch formbedürftige Erklärungen sind der Auslegung zugänglich (vgl. dazu BAG 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - BAGE 112, 58, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    aa) Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (ständige Rechtsprechung des Senats seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, zu B II 3 c der Gründe) kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden, denn die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verlangt eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte.
  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 252/00

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Mit Eintritt des Versorgungsfalles wird das Schutzbedürfnis nicht geringer, sondern größer (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 1 c der Gründe).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Die sich aus der Tarifautonomie ergebende sog. Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. ua. BAG 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, zu B I 3 b bb der Gründe) führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum haben (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO).
  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01

    Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Da keine ernsthaften Zweifel bleiben, kommt es nicht mehr auf die weiteren Auslegungskriterien an, zu denen die praktische Tarifübung gehört (vgl. ua. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 -AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe; 22. September 2005 - 6 AZR 579/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 21 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 42, zu A II 1 a der Gründe).
  • BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
    Die sich aus der Tarifautonomie ergebende sog. Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. ua. BAG 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, zu B I 3 b bb der Gründe) führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum haben (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO).
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 108/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Tarifauslegung - Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 579/04
  • LAG Berlin, 16.03.2005 - 9 Sa 1365/04

    Anforderungen an die Ermittlung der Höhe von Ansprüchen aus einer betrieblichen

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05

    Überversorgungsabbau; Auslegung der Übergangsregelung

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 254/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Darin hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, würden die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 557/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 995/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Darin hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, würden die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 568/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Darin hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, würden die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 304/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 560/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 561/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 269/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 566/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 9, zu B. II. 4. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).

    Ob es sich bei der in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit enthaltenen Altersgrenzenfestsetzung um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt handelt, war hier nicht zu klären, da den Tarifvertragsparteien bei dieser Entscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum zustand und die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) insoweit eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte gebietet (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits bei der Ausgestaltung von Besitzstandsregelungen die Tarifautonomie zu beachten ist, bei denen den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), gilt dies erst Recht für Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs von begünstigenden Tarifverträgen, sofern diese Erweiterung nicht willkürlich erfolgt ist.

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 15.03.2007 bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 6 A 4625/04, zu II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris), der in gleicher Weise den Tarifvertragsparteien zuzubilligen ist, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Regelung von Versorgungsordnungen ebenfalls einen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum haben (BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05, zu B. I. 5. b) aa) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris), der von ihnen aus den bereits genannten Gründen durch die Altersgrenzenregelung in § 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 TV VBL-Ablösung Cockpit nicht überschritten wurde.

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 567/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 562/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 559/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 570/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 564/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 569/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 571/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 572/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19

    Ruhegeld - Ablösung - Überversorgung

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 565/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 563/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 555/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 710/06

    Vertragsauslegung - Statische oder dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 409/06

    Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien - Betriebsrentner

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05

    Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von

  • ArbG Hamburg, 27.11.2018 - 9 Ca 170/18

    Abbau einer Überversorgung

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 271/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 269/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 262/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 266/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 268/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 270/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 261/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 265/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 267/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 263/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

  • LAG Hessen, 19.12.2007 - 8 Sa 180/07

    Betriebliche Altersversorgung - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2

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Rechtsprechung
   BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2498
BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05 (https://dejure.org/2006,2498)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 3 AZR 196/05 (https://dejure.org/2006,2498)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 196/05 (https://dejure.org/2006,2498)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer Feststellungsklage von einer Zwischenfeststellungsklage; Durchsetzung eines einzelvertraglichen Anspruchs auf Zahlung einer Altersversorgung über den Rahmen der tariflichen Regelungen hinaus; Rechtliche Bewertung von dynamischen Verweisungen innerhalb ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 1; ; TVG § 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; ZPO § 258

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich einer Nettogesamtversorgungsobergrenze

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nettogesamtversorgungsobergrenze gilt für alle Arbeitnehmer - Gleichheitssatz verbietet unterschiedliche Behandlung

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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Der Grundsatz, dass spätere Tarifverträge die früheren ändern können (sog. Ablösungsprinzip vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 a der Gründe), ist nicht aufgehoben worden.

    Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb der Gründe).

    Denn die Betriebsrentner haben nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4 b bb (3) der Gründe).

    Die sich aus der Tarifautonomie ergebende sog. Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. ua. BAG 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, zu B I 3 b bb der Gründe) führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum haben (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO).

    Insoweit steht den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO, zu B I 4 b bb (4) der Gründe).

    Der Eintritt des Versorgungsfalles ist eine wesentliche Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Übergangsvorschriften (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B II 1 d der Gründe).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Die im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden tariflichen Regelungen gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus (vgl. ua. BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Diese Frage wirkt sich auf den Prüfungsmaßstab nicht aus (vgl. ua. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, zu B II 2 und 3 der Gründe; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe).

    Die Tarifvertragsparteien sind jedoch an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 a der Gründe).

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 108/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Wenn die Arbeitsvertragsparteien außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Versorgungsvorschriften in Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel nicht um eine statische, sondern um eine rechtlich nicht zu beanstandende dynamische Verweisung (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. ua. 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 1 a der Gründe; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - BetrAV 2006, 685, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A I der Gründe mwN).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Die sich aus der Tarifautonomie ergebende sog. Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. ua. BAG 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, zu B I 3 b bb der Gründe) führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum haben (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO).
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Wenn die Arbeitsvertragsparteien außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Versorgungsvorschriften in Bezug nehmen, handelt es sich in der Regel nicht um eine statische, sondern um eine rechtlich nicht zu beanstandende dynamische Verweisung (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. ua. 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 1 a der Gründe; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - BetrAV 2006, 685, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A I der Gründe mwN).
  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01

    Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Da keine ernsthaften Zweifel bleiben, kommt es nicht mehr auf die weiteren Auslegungskriterien an, zu denen die praktische Tarifübung gehört (vgl. ua. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe; 22. September 2005 - 6 AZR 579/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 21 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 42, zu A II 1 a der Gründe).
  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    aa) Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (ständige Rechtsprechung des Senats seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, zu B II 3 c der Gründe) kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden, denn die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verlangt eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung der Gerichte.
  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 252/00

    Überversorgungsabbau; Auslegung der Übergangsregelung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Mit Eintritt des Versorgungsfalles wird das Schutzbedürfnis nicht geringer, sondern größer (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 1 c der Gründe).
  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Diese Frage wirkt sich auf den Prüfungsmaßstab nicht aus (vgl. ua. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, zu B II 2 und 3 der Gründe; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe).
  • BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98

    Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung

    Auszug aus BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 196/05
    Die sich aus der Tarifautonomie ergebende sog. Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. ua. BAG 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, zu B I 3 b bb der Gründe) führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung einen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum haben (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - aaO).
  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 628/03

    Änderungskündigung und Schriftform des Änderungsangebots

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 579/04

    Tarifauslegung - Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung

  • LAG Berlin, 14.01.2005 - 8 Sa 2083/04

    Anforderungen an die Ermittlung der Höhe von Ansprüchen aus einer betrieblichen

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05

    Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze

  • LAG Hamburg, 20.07.2017 - 7 Sa 24/17

    Nicht vertretbare Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifpartner dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG, 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, 19.4.2012, 6 AZR 677/10; 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

  • LAG Hamburg, 29.06.2017 - 7 Sa 29/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifpartner dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG, 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, 19.4.2012, 6 AZR 677/10; 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 32/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Anpassungsvorbehalt - Auslegung

    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifpartner dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG, 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, 19.4.2012, 6 AZR 677/10; 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 43/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Anpassungsvorbehalt - Auslegung

    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifpartner dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG, 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, 19.4.2012, 6 AZR 677/10; 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 44/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Anpassungsvorbehalt - Auslegung

    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifpartner dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG, 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, 19.4.2012, 6 AZR 677/10; 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

  • LAG Hamburg, 27.07.2017 - 7 Sa 41/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Anpassungsvorbehalt - Auslegung

    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifpartner dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG, 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, 19.4.2012, 6 AZR 677/10; 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

  • LAG Hamburg, 18.01.2018 - 7 Sa 104/17

    Anpassung der betrieblichen Altersversorgung - Auslegung einer Tarifnorm

    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifpartner dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG, 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, 19.4.2012, 6 AZR 677/10; 27.6.2006, 3 AZR 196/05; zit. nach juris).

  • LAG Hamburg, 19.12.2017 - 4 Sa 56/17
    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifvertragsparteien dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG Urteil vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 196/05 - Juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG Urteile vom 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - und vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 196/05 - Juris).

  • LAG Hamburg, 19.12.2017 - 4 Sa 38/17
    Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifvertragsparteien dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG Urteil vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 196/05 - Juris).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG Urteile vom 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - und vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 196/05 - Juris).

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 558/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wurden von der Geltung dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze, von der die Versorgungsempfänger dort erfasst wurden, die Versorgungsanwärter nicht ausgeklammert, da es für eine Schlechterstellung der schutzbedürftigeren Versorgungsberechtigten, bei denen das Schutzbedürfnis mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht geringer, sondern größer werde, keinen sachlich einleuchtenden Grund gegeben habe und nicht unterstellt werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine objektiv willkürliche Regelung hätten treffen wollen (BAG, Urteile vom 27.06.2006 - 3 AZR 212/05 und - 3 AZR 196/05, jeweils zu B. I. 4. d) der Gründe, zitiert nach juris).
  • LAG Hamburg, 21.02.2018 - 5 Sa 67/17
  • LAG Hamburg, 24.10.2017 - 4 Sa 67/17

    Betriebsrentenanpassung bei "nicht vertretbarer" Steigerung

  • LAG Hamburg, 08.11.2017 - 5 Sa 48/17
  • LAG Hamburg, 08.11.2017 - 5 Sa 53/17
  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 254/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 557/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 995/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 568/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 560/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 269/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 561/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 304/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 566/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 567/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 562/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 559/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 570/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 564/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 569/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 571/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 572/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 565/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Köln, 31.08.2007 - 11 Sa 563/07

    Anwendungsvoraussetzungen einer ablösenden ("verbessernden") tariflichen

  • LAG Hamburg, 15.11.2017 - 6 Sa 35/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung an veränderte wirtschaftliche

  • LAG Hamburg, 15.11.2017 - 6 Sa 36/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung an veränderte wirtschaftliche

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 50/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Rentenerhöhung entsprechend der

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 49/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Rentenerhöhung entsprechend der

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05
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