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   BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18   

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https://dejure.org/2019,2656
BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18 (https://dejure.org/2019,2656)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2019 - 3 AZR 219/18 (https://dejure.org/2019,2656)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 (https://dejure.org/2019,2656)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - sog. Spätehenklauseln können je nach ihrer Ausgestaltung AGG-widrig sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 99/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer

    Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 12; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 319/17 - Rn. 13 mwN) .

    Sie begehrt damit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der Beklagten (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 13; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231) .

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 319/17 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 251/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

    Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 12 mwN) .

    Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15; 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 33) .
  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 561/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

    Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 12 mwN) .

    Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 260/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

    Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 12 mwN) .

    Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 14 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 07.06.2019 - 6 Sa 54/19

    Absicherungswille des Arbeitnehmers bei Altersversorgung

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (st. Rspr., vgl. nur BAG v. 19.02.2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15; BAG v. 16.10.2018 - 3 AZR 319/17 - Rn. 14 mwN).
  • BAG, 19.02.2020 - 5 AZR 180/18

    Auslegung des Haustarifvertrags - Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß

    In diesem Umfang hätte die Klägerin ihre Ansprüche entweder konkret beziffern oder auf Feststellung der Zahlungspflicht klagen müssen (zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage insoweit BAG 14. März 2019 - 6 AZR 339/18 - Rn. 20; 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15) .
  • LAG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 Sa 422/19

    SonstigesAuslegung einer Ausscheidensklausel in einer Ruhegeldordnung für den

    Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19.02.2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 12) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.2022 - 5 Sa 173/21

    AT-Beschäftigter - Entgeltanspruch - Tantieme - Mindestabstand zur höchsten

    In diesem Umfang hätte der Kläger seine Ansprüche entweder konkret beziffern oder auf Feststellung der Zahlungspflicht klagen müssen (zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage insoweit BAG 14.03.2019 - 6 AZR 339/18 - Rn. 20; 19.02.2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15).
  • LAG Köln, 23.10.2019 - 11 Sa 126/19

    Betriebliche Altersversorgung

    Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG, Urt. v. 19.02.2019 - 3 AZR 219/18 - m. w. N.).
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