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   BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11   

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https://dejure.org/2013,24858
BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11 (https://dejure.org/2013,24858)
BAG, Entscheidung vom 23.04.2013 - 3 AZR 23/11 (https://dejure.org/2013,24858)
BAG, Entscheidung vom 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 (https://dejure.org/2013,24858)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer Betriebsrente; Versorgungstarifvertrag; Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 313 Abs 1 BGB, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6
    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung einer Betriebsrente

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung einer Betriebsrente

  • rechtsportal.de

    Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung einer Betriebsrente

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarif-vertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 223
  • BB 2013, 2356
  • DB 2013, 2160
  • NZA-RR 2013, 542
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt.

    Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) , seien durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden.

    Selbst wenn man mit dem Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 und - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214) und dem Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die nachträgliche Entstehung einer Regelungslücke im VersTV 1993 annehmen wollte, müsste eine Lückenschließung durch den Senat im Wege der ergänzenden Tarifauslegung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbliebe und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben müsste, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, zumal die Tarifvertragsparteien in Anhang 2 zum VersTV 1993 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eventuell erforderlich werdende Anpassungen des Tarifvertrags im Falle von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung selbst vornehmen wollen.

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt.

    Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) , seien durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden.

    Selbst wenn man mit dem Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 und - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214) und dem Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die nachträgliche Entstehung einer Regelungslücke im VersTV 1993 annehmen wollte, müsste eine Lückenschließung durch den Senat im Wege der ergänzenden Tarifauslegung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbliebe und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben müsste, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, zumal die Tarifvertragsparteien in Anhang 2 zum VersTV 1993 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eventuell erforderlich werdende Anpassungen des Tarifvertrags im Falle von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung selbst vornehmen wollen.

  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14) .

    Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, NZA 2013, 210; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO) .

  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 451/97

    Tarifliche Überbrückungsbeihilfe und Einkommenssteuer

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt (BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 358) oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31) .

    Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - aaO; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - aaO) .

  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 365/06 - Rn. 20, ZTR 2007, 365; 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 110, 277; 21. Juni 2000 - 4 AZR 931/98 - zu I 1 d cc der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276) .

    Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - aaO; 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - aaO) .

  • BAG, 03.06.1997 - 3 AZR 910/95

    Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Die Tarifvertragsparteien könnten auch eine Lückenschließung dergestalt vornehmen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegelds entsprechend der Berechnungsweise aus der "Barber-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) .
  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, NZA 2013, 210; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO) .
  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, NZA 2013, 210; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO) .
  • BAG, 16.01.2013 - 5 AZR 266/12

    Wartezahlung bei verspäteter ERA-Einführung - fehlende Tarifbindung des

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 28) .
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11
    Die Tarifvertragsparteien könnten auch eine Lückenschließung dergestalt vornehmen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegelds entsprechend der Berechnungsweise aus der "Barber-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) .
  • BAG, 23.01.1980 - 4 AZR 105/78

    Küchenmeister - Truppenküche eines Marinestützpunktkommandos - Angestellter -

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 432/97

    Versorgungsansprüche bei Wechsel der Arbeitszeit

  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 931/98

    Eingruppierung bei Tariflücke

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03

    Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 365/06

    Überbrückungsbeihilfe gemäß TV SozSich - Tarifauslegung

  • BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 553/06

    Eingriff in Versorgungsregelung

  • LAG Düsseldorf, 21.10.2010 - 15 Sa 816/10

    Höhe der Betriebsrente bei außerplanmäßiger Anhebung der

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 125/18

    Unwirksame Versetzung - Schadensersatz - Reisekosten

    Eine ergänzende Tarifauslegung scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21 mwN; 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 37, BAGE 148, 323; 23. April 2013 -  3 AZR 23/11  - Rn. 29 mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08  - Rn. 29 ) .
  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 571/12

    Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

    Die ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29) .

    Eine bestehende Tariflücke darf nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30) .

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN) .

    Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, BAGE 143, 90) .

    § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23) .

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