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   BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82   

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https://dejure.org/1984,134
BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82 (https://dejure.org/1984,134)
BAG, Entscheidung vom 30.10.1984 - 3 AZR 236/82 (https://dejure.org/1984,134)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 (https://dejure.org/1984,134)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 130
  • NJW 1986, 95 (Ls.)
  • MDR 1985, 873
  • NZA 1985, 531
  • VersR 1985, 974
  • BB 1985, 1605
  • DB 1985, 1747
  • JR 1986, 528
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Der Senat konnte bisher offenlassen, wie die Bindungswirkung einer betrieblichen Übung zivilrechtlich einzuordnen ist (BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Auch solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, daß die Übung dann noch fortgeführt wird, wenn sie selbst die vorausgesetzten Bedingungen erfüllen (BAG 23, 213, 222 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 23.04.1963 - 3 AZR 173/62

    Pensionär - Weihnachtszuwendung - Schenkung - Freiwillig übernommene Fürsorge -

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Dieser Grundsatz gilt ebenso für das Ruhestandsverhältnis (BAG 14, 174, 177 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Dem Beklagten kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit er aus dem Urteil des Senats vom 23. April 1963 (BAG 14, 174 ff. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Gratifikation) ein anderes Ergebnis ableiten will.

  • BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66

    Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm -

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Auch nach der Lehre vom außervertraglichen Vertrauenstatbestand (Erwirkung) darf die Leistung nur eingestellt werden, wenn der Grund für ihre Einführung wegfällt, die Einstellung der Leistung also kein widersprüchliches Verhalten darstellen würde (Seiter, DB 1967, 1585, 1590 [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 10/66]; Hromadka, aaO, S. 246).
  • BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71

    Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Die Sanierung darf nicht allein zu Lasten der Pensionäre gehen (BAG 2, 18 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von Beitzke; BAG 24, 63 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von G. Hueck; vgl. auch Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 66 und Einl. Rz 356 ff.).
  • BAG, 29.11.1983 - 3 AZR 491/81

    Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Hromadka ist allerdings zuzugeben, daß bei der Bewertung schematische Verallgemeinerungen zu vermeiden sind, vielmehr Art, Bedeutung und Begleitumstände der üblich gewordenen Leistung berücksichtigt werden müssen (NZA 1984, 241, 245; ebenso die Urteile des Senats BAG 39, 271 und vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 12 und (demnächst) 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 33/84

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Unverfallbarkeit -

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Der Senat hat bereits im Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 33/84 - (EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 105) darauf hingewiesen, daß der gesetzliche Insolvenzschutz weitgehend wertlos wäre, wenn der Widerruf schon in einer Phase wirtschaftlicher Schwierigkeiten zugelassen würde, obwohl noch keine Notlage vorliegt (aaO, zu V 1 der Gründe).
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich entschieden und eingehend begründet, daß auch ohne Erklärungsbewußtsein eine Willenserklärung abgegeben wird, wenn der Empfänger sie nach Treu und Glauben als solche verstehen durfte und der Erklärende dies hätte erkennen und vermeiden können (Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - BB 1984, 1317 = JR 1985, 12 ff.).
  • BAG, 05.05.1955 - 2 AZR 55/53

    Arbeitsverhältnis: Unanwendbarkeit des Berliner Besatzungsrechts auf

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Die Sanierung darf nicht allein zu Lasten der Pensionäre gehen (BAG 2, 18 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von Beitzke; BAG 24, 63 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von G. Hueck; vgl. auch Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 66 und Einl. Rz 356 ff.).
  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Diese Rüge ist unzulässig (BAG 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO).
  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

    Auszug aus BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 236/82
    Hromadka ist allerdings zuzugeben, daß bei der Bewertung schematische Verallgemeinerungen zu vermeiden sind, vielmehr Art, Bedeutung und Begleitumstände der üblich gewordenen Leistung berücksichtigt werden müssen (NZA 1984, 241, 245; ebenso die Urteile des Senats BAG 39, 271 und vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 12 und (demnächst) 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130; 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174) .
  • LAG Düsseldorf, 10.10.2017 - 8 Sa 284/17

    Verzugspauschale

    Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind (BAG v. 17.09.2013 - 3 AZR 300/11, Rn. 59, juris; BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 610/11, Rn. 58, juris; BAG v. 19.08.2008 - 3 AZR 194/07, Rn. 26, juris; BAG v. 30.10.1984 - 3 AZR 236/82, juris).
  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 247/02

    Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

    Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, daß die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130).

    Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente (BAG 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2), auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 -) oder auf ein 13. Ruhegehalt (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130) ergeben.

    Auch auf die Fortgewährung einer zunächst nicht vorgesehenen, aber im Laufe der Zeit üblich gewordenen Leistung darf vertraut werden (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - aaO).

    Andererseits sind betriebsrentenrechtliche Ansprüche auf Grund betrieblicher Übung nicht solche minderer Qualität oder geringerer Bestandskraft (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130, zu II 1 a der Gründe).

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