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   BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20   

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BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20 (https://dejure.org/2021,6019)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2021 - 3 AZR 24/20 (https://dejure.org/2021,6019)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 (https://dejure.org/2021,6019)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Teilzeitarbeit - Diskriminierung wegen Teilzeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Teilzeitarbeit

  • IWW

    § 4 Abs. 1 TzBfG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, Richtlinie 97/81/EG, § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Vergleichbarkeit eines Teilzeitmitarbeiters mit einem Vollzeitmitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Teilzeitarbeit - Diskriminierung wegen Teilzeit

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Teilzeitarbeit - Diskriminierung wegen Teilzeit

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Teilzeitarbeit -Diskriminierung wegen Teilzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung bei Teilzeitbeschäftigung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung auf die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilzeitarbeit in der betrieblichen Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrieblichen Altersversorgung - und die Auswirkung der Teilzeitbeschäftigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung und die Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eine Teilzeittätigkeit darf zur Kürzung der betrieblichen Altersversorgung führen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Teilzeittätigkeit kann betriebliche Altersversorgung kürzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nur anteilige betriebliche Altersversorgung bei Teilzeitarbeit keine Diskriminierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kürzt Teilzeit die Betriebsrente?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    § 4 Abs. 1 TzBfG
    Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung - Kürzung von Altersruhegeld wegen Teilzeitbeschäftigung zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung; Berücksichtigung von Teilzeitarbeit; Diskriminierung wegen Teilzeit

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung; Berücksichtigung von Teilzeitarbeit; Diskriminierung wegen Teilzeit

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Diskriminierung von Frauen: Weniger betriebliche Altersvorsorge für Teilzeitkräfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2382
  • NZA 2021, 860
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - aaO) .

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 38; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 f.) .

    Die Regelung bewirkt daher keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 30) .

    Deshalb ist die Klägerin nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie sie - eine Beschäftigungszeit von 38 Jahren und acht Monaten aufweist (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 26; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 26) .

    Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 26; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 27 mwN) .

    Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 37; 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215) .

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 38; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39; 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 25 mwN) .

    Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 42 mwN; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 41) .

    Deshalb ist die Klägerin nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie sie - eine Beschäftigungszeit von 38 Jahren und acht Monaten aufweist (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 26; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 26) .

    Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 26; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 37; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 24; 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 29) .

    Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 38; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN) .

    Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39; 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 25 mwN) .

    Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 41 mwN) .

    Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 42 mwN; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 41) .

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10

    Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht aus (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28, BAGE 140, 148) .

    Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat (BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - aaO) .

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 565/18

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39; 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 25 mwN) .

    Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 f.) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( vgl. statt vieler BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 54 ) .
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 37; 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215) .
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    cc) Den vom Landesarbeitsgericht angezogenen Urteilen des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - BAGE 158, 360) und des Zehnten Senats (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - BAGE 165, 1) zum Anspruch teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf tarifliche Überstundenzuschläge ist nichts anderes zu entnehmen.
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

    Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 37; 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215) .
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    Auszug aus BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
    cc) Den vom Landesarbeitsgericht angezogenen Urteilen des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - BAGE 158, 360) und des Zehnten Senats (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - BAGE 165, 1) zum Anspruch teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf tarifliche Überstundenzuschläge ist nichts anderes zu entnehmen.
  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 450/15

    Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur

  • LAG Hamburg, 19.08.2019 - 8 Sa 56/18

    Höhe betriebliches Ruhegehalt - Benachteiligung Teilzeitkraft

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 71/19

    Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) .

    Die unterschiedliche Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer untereinander wird von dem Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG erfasst, wenn eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und eine andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 27 mwN) .

    cc) Das Verbot der Diskriminierung gilt auch, wenn sich die Ungleichbehandlung lediglich mittelbar ergibt (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 11; 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 37; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 48 mwN, BAGE 165, 1; aA MüKoBGB/Müller-Glöge 9. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 16) .

    Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 15; 29. Januar 2020 - 4 ABR 26/19 - Rn. 28, BAGE 169, 351) .

  • BAG, 20.06.2023 - 3 AZR 221/22

    Teilzeitbeschäftigung - endgehaltsbezogene Zusage

    Das gilt auch, wenn sich dies lediglich mittelbar ergibt (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 11 mwN) .

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 11 mwN) .

    Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 13 mwN) .

    Das Versorgungsniveau wird nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient, sondern durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 16 mwN) .

    Es ist deshalb zwar zulässig, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach dem Beschäftigungsumfang während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (BAG 23. März 2021- 3 AZR 24/20 - aaO) , aber nicht zwingend.

  • BAG, 30.01.2024 - 1 AZR 62/23

    Sozialplan - Stichtagsregelung

    (1) Das Verbot, das - unter dem Vorbehalt der sachlichen Rechtfertigung - grundsätzlich jede unterschiedliche Behandlung untersagt (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 13) , umfasst auch eine mittelbare Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer (so für die Teilzeitbeschäftigung und den im Übrigen wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG BAG 18. Januar 2023 - 5 AZR 108/22 - Rn. 17 mwN; 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 11 mwN; für die Befristung noch offengelassen von BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 30 mwN; aA APS/Greiner 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 5a; MüKoBGB/Müller-Glöge 9. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 16; Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 64; für § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG [Rahmenvereinbarung] EuArbRK/Krebber 5. Aufl. Anh. § 4 RL 1999/70/EG Rn. 16) .

    Die entsprechende Prüfung muss sich am Zweck der Leistung orientieren (für die Teilzeitbeschäftigung BAG 18. Januar 2023 - 5 AZR 108/22 - aaO mwN; 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 08.03.2022 - 3 AZR 420/21

    Betriebliche Altersversorgung - Übergangszuschuss - Verjährung

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 32; 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30) .
  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 406/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30) .
  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 345/21

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung -

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30) .
  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 357/21

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Arbeitnehmeranteil zur

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 54, BAGE 171, 1; 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 24, BAGE 160, 237) .
  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 375/21

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung Arbeitnehmeranteil zur

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 54, BAGE 171, 1; 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 24, BAGE 160, 237) .
  • LAG Hamm, 09.12.2022 - 13 Sa 754/22

    Jubiläumzuwendung; Dienstjubiläum

    a) Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. statt vieler jüngst BAG, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30) nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen.
  • LAG Hamburg, 14.04.2021 - 2 Sa 65/19

    Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung hinsichtlich der Ruhegeldfähigkeit

    Das Bundesarbeitsgericht hatte über die vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit nach der hiesigen Leistungsordnung mit Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - zu entscheiden.
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21

    Betriebliche Altersversorgung, Gesamtversorgung, Näherungsverfahren,

  • BAG, 25.01.2022 - 3 AZR 358/21

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Arbeitnehmeranteil zur

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