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   BAG, 04.06.1985 - 3 AZR 265/83   

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https://dejure.org/1985,1426
BAG, 04.06.1985 - 3 AZR 265/83 (https://dejure.org/1985,1426)
BAG, Entscheidung vom 04.06.1985 - 3 AZR 265/83 (https://dejure.org/1985,1426)
BAG, Entscheidung vom 04. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 (https://dejure.org/1985,1426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Unverbindlichkeit eines bedingten Wettbewerbsverbotes, bedingtes Wettbewerbsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 640
  • VersR 1986, 690
  • BB 1986, 1156
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.11.1967 - 3 AZR 471/66

    Karenzentschädigung - Wettbewerbsabrede - Wettbewerbsbeschränkung -

    Auszug aus BAG, 04.06.1985 - 3 AZR 265/83
    Bereits in seiner Entscheidung vom 18. November 1967 - 3 AZR 471/66 - (BAG 20, 162 = AP Nr. 21 zu § 74 HGB, zu II 2 c der Gründe) hat der Senat in einer Vereinbarung, durch die die Konkurrenztätigkeit eines Angestellten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses von der vorherigen Zustimmung durch den früheren Arbeitgeber abhängig gemacht worden war, ein bedingtes Wettbewerbsverbot gesehen, weil der Arbeitgeber danach allein durch die Erteilung oder Versagung seiner Zustimmung über seine Pflicht zur Entschädigungszahlung verfügen konnte.
  • BAG, 19.01.1978 - 3 AZR 573/77

    Rechtswirkungen eines bedingten Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BAG, 04.06.1985 - 3 AZR 265/83
    Das hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BAG 30, 23 = AP Nr. 36 zu § 74 HGB, zu II 1 a der Gründe m.w.N.).
  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 291/09

    Wettbewerbsverbot - Vorvertrag

    Da die Verpflichtung zur Wettbewerbsenthaltung gegen Zahlung der Entschädigung von einer Entscheidung des Arbeitgebers abhängen soll, diese aber ungewiss ist, könnte der Arbeitnehmer bei der für ihn erforderlichen weiteren Planung weder von einem Wettbewerbsverbot mit Entschädigung noch von der Zulässigkeit eines Wettbewerbs ausgehen (vgl. BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 - AP HGB § 74 Nr. 60 = EzA HGB § 74 Nr. 53; 13. Mai 1986 - 3 AZR 85/85 - AP HGB § 74 Nr. 51 = EzA HGB § 74 Nr. 48; 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP HGB § 74 Nr. 50 = EzA HGB § 74 Nr. 47; ErfK/Oetker 10. Aufl. § 74 HGB Rn. 12; Schaub/Schaub § 58 Rn. 49; Bauer/Diller Rn. 75 und 326 ff.).

    a) Die Rechtsfolge des unverbindlichen Vorvertrags ist keine andere als die des unzulässig bedingten Wettbewerbsverbots (hierzu insbesondere BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 - AP HGB § 74 Nr. 60 = EzA HGB § 74 Nr. 53; 13. Mai 1986 - 3 AZR 85/85 - AP HGB § 74 Nr. 51 = EzA HGB § 74 Nr. 48; 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP HGB § 74 Nr. 50 = EzA HGB § 74 Nr. 47).

    Nichts anderes gilt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung dadurch umgangen wird, dass die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit von der vorherigen Zustimmung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht wird (BAG 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - zu 2 der Gründe, AP HGB § 74 Nr. 50 = EzA HGB § 74 Nr. 47; 18. November 1967 - 3 AZR 471/66 - BAGE 20, 162, 168).

  • BAG, 05.09.1995 - 9 AZR 718/93

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Das gilt insbesondere, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, das Wettbewerbsverbot nachträglich sachlich und örtlich zu beschränken oder die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber freizugeben (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP Nr. 50 zu § 74 HGB).«.

    Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit den Grundsätzen der §§ 74 ff. HGB nicht vereinbar (BAGE 30, 23 = AP Nr. 36 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP Nr. 50 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 27. September 1988 - 3 AZR 59/87 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

    Der Arbeitnehmer soll bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aber nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß er im unklaren gelassen wird (BAG Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP Nr. 50 zu § 74 HGB).

    Aus der pauschalen Bezugnahme auf § 75 a HGB läßt sich für die Auslegung der Rechtsfolgen der Beschränkungsklausel nichts herleiten (vgl. BAG Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP Nr. 50 zu § 74 HGB, zu 3 b der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb in vergleichbaren Fällen stets die Unverbindlichkeit derartig bedingter Wettbewerbsverbote angenommen (vgl. BAG Urteil vom 2. August 1971 - 3 AZR 12/71 - AP Nr. 27 zu § 74 HGB, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP Nr. 50 zu § 74 HGB, zu 3 a der Gründe).

  • LAG Hamm, 23.03.2010 - 14 SaGa 68/09

    Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer

    Wenn danach in der vorletzten Nummer der Wettbewerbsvereinbarung bestimmt wird, dass im Übrigen die §§ 74 - 75 c HGB Anwendung finden sollen, legt schon der Wortlaut nahe, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur dann Anwendung finden, soweit zuvor keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BAG, 4. Juni 1985, 3 AZR 265/83, AP HGB § 74 Nr. 50; LAG Hamm, 25. November 2008, a.a.O.; LAG Düsseldorf, 10. Dezember 2002, 8 Sa 1151/02, NZA 2003, 570, ).
  • BAG, 27.09.1988 - 3 AZR 59/87

    Auskunft eines Steuerberaters über Konkurrenz

    Insoweit unterscheidet sich die Mandantenschutzklausel von dem in der Entscheidung vom 4. Juni 1985 zu beurteilenden Wettbewerbsverbot (BAG Urteil vom 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP Nr. 50 zu § 74 HGB, zu 3 a der Gründe).
  • LG Frankfurt/Main, 20.04.1994 - 8 O 150/93

    Voraussetzung für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit; Anwendbarkeit

    Es hatte nur ein Wahlrecht des Klägers zur Folge, sich zu Beginn der Karenzzeit auf die Unverbindlichkeit des Verbotes zu berufen und sich dadurch mit befreiender Wirkung für die Beklagte zu lösen oder es einzuhalten und Wettbewerb zu unterlassen und dafür Karenzentschädigung zu beanspruchen (vgl. BAG vom 15.03.1986, BB 86, 1156).
  • ArbG Mönchengladbach, 16.05.2002 - 1 Ga 9/02

    Unklare Entschädigungsregelung beim Wettbewerbsverbot

    Der Arbeitnehmer soll bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht dadurch beeinträchtigt werden, das er im Unklaren gelassen wird (vgl. Urteil des BAG vom 04.06.1986 3 AZR 365/93 AP Nr. 50 zu § 74 HGB).
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